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   BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78   

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BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78 (https://dejure.org/1981,425)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1981 - 6 ABR 86/78 (https://dejure.org/1981,425)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 (https://dejure.org/1981,425)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 35, 59
  • NJW 1982, 350 (Ls.)
  • BB 1991, 1901
  • DB 1981, 1935
  • JR 1982, 264
  • JR 1982, 44
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 31/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

    Auszug aus BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78
    Geht es aber damit um eine Angelegenheit der Belegschaft insgesamt, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG 2, 97 [98] = AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG [zu II. a) der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 83 ArbGG 1933).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78
    Das BBiG faßt zwar die berufliche Bildung in § 1 BBiG umfassend, enthält dann aber nur Regelungen über die inhaltliche Gestaltung von Berufsausbildungsverträgen, aufgrund deren erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung sowie fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe; Gedon- Spiertz, BBiG 1980, § 47 Anm. 1; Knopp-Kraegeloh, BBiG 1978, § 47 Anm. 2).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Ausbildungsvergütungen sind auch ein Teil der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG, selbst wenn man das Ausbildungsverhältnis als ein Vertragsverhältnis besonderer Art ansieht, weil die Vergütung in einem solchen Rechtsverhältnis neben der Ausbildungspflicht nur eine Nebenpflicht darstellt (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAG 35, 59, 67 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 c der Gründe).
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht anwendbar (BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 35, 59, 66 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 c der Gründe; BAGE 43, 271, 276 = AP Nr. 3 zu § 23 KSchG 1969, zu III 2 c der Gründe; zustimmend: Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 336; Gedon/Spiertz, BBiG, Stand August 1990, § 47 Anm. 1; Weber, BBiG, Stand Juli 1990, § 47 Anm. 2; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 16 VII, S. 63; Knopp/Kraegeloh, BBiG, 3. Aufl., § 47 Rz 2; Knigge, AR-Blattei "Berufsausbildung I", F III 2 b; ArbG Würzburg, Urteil vom 21. April 1983 - 3 Ca 4/83 - EzB BGB § 626 Nr. 20).

    Das Berufungsgericht kann sich für seine abweichende Ansicht auch nicht auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 10. Februar 1981 (BAGE 35, 59 = AP, aaO) berufen, aus der es ableitet, die dort angesprochenen Umschüler stünden in einem Arbeitsverhältnis und könnten deswegen den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz in Anspruch nehmen, der dem in einem "isolierten" Rechtsverhältnis stehenden Kläger versagt bleibe.

    Die oben zitierte Entscheidung des Sechsten Senats vom 10. Februar 1981 (BAGE 35, 59 = AP, aaO), die den hier nicht vorliegenden Fall einer betrieblichen Umschulung betrifft, setzt sich nur mit der Frage auseinander, ob Umschüler "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Geht es um die Frage, ob ein in seiner Zusammensetzung sich ändernder Personenkreis der Belegschaft zuzuordnen ist, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (vgl. BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 83 Rn. 46).
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Vielmehr erstrebt er eine Klärung der zwischen den Betriebsparteien bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin sowie der Organe der Betriebsverfassung sich auch auf diesen Personenkreis beziehen (vgl. BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - zu II 2 und 4 der Gründe, BAGE 35, 59) .
  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 638/04

    Umschulungsvertrag - Schriftformerfordernis

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Sechsten Senats vom 10. Februar 1981 (- 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59) entgegen, nach der die in einer betrieblichen Umschulung befindlichen Umschüler Arbeitnehmer dieses Betriebes iSv. § 5 BetrVG sind, was auch dann gilt, wenn die Umschulung im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird.
  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91

    Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten

    Dazu zählt nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern es fallen alle darunter, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe), so daß auch Praktikanten Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsrechts sein können.

    Auch kurzfristigere Bildungsmaßnahmen werden erfaßt (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe).

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

    Er ist seinem Inhalt nach weiter gefaßt (Beschluß des Senats vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 5 Anm. 7; Galperin/Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 5 Anm. 3; Fitting/Auffarth/ Kaiser, BetrVG, 13. Aufl., § 6 Anm. 7).

    Er umfaßt neben der beruflichen Grundausbildung alle Maßnahmen, die berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf betrieblicher Ebene vermitteln (BAG vom 10. Februar 1981, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser, a aO, § 6 Anm. 7, § 96 Anm. 2; Galperin/Löwisch, aaO, vor § 96 und 97 Anm. 3, 4), damit also auch Ausbildungsverhältnisse, für die das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar ist.

    Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt allein entscheidend, ob der Betroffene aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig ist Wer unter diesen Voraussetzungen in einem Betrieb Arbeit leistet, ist betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer (BAG AP Nr. 18 zu § 3 BetrVG 1972; AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arzte, Gehaltsansprüche; AP Nr. 3 zu § 334 ZPO; AP Nr. 16 zu § 611 BGB Urlaubs recht; AP Nrn. 1, 3, 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit; AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972 Rotes Kreuz), wer in einem Betrieb ausgebildet wird ist betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Februar 1981, aaO).

    Da eine Landesbehörde nicht Wirkungen des Betriebsverfassungsgesetzes einzuschränken oder auszuschließen vermag, kann der von der Regierung von Oberbayern erlassene Bescheid auch die betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit der Teilnehmer an der Ausbildung der Beteiligten zu 2) nicht berühren: Wenn aufgrund eines privatrechtlich begründeten Ausbildungsverhältnisses innerbetriebliche Ausbildung stattfindet, gilt das Betriebsverfassungsgesetz unabhängig davon, wie diese Ausbildung genannt wird und auch unabhängig davon, ob die Ausbildung einem anerkannten Berufsbild entspricht (BAG Beschluß vom 10. Februar 1981, aaO).

  • BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99

    Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

    Wenn in einem Beschlußverfahren der arbeitsrechtliche Status einer nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Personengruppe generell geklärt werden soll, müssen die einzelnen zu dieser Gruppe gehörenden Personen nicht beteiligt werden (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ff. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 25, zu II 3 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 7 ABR 66/89 - nv., zu B II der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

    Der vorlegende Senat will in Fortführung seiner Rechtsprechung in den Beschlüssenvom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (BAG 35, 59 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972) und24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAG 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG) dem Feststellungsantrag stattgeben.

    Die Rechtsbeziehung des Antragsgegners mit der die öffentlichen Mittel vergebenen Bewilligungsbehörde berühren nicht den privatrechtlichen Charakter des Ausbildungsvertrages (BAG 35, 59, 64 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972).

    In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem zuvor ergangenenBeschluß des erkennenden Senats vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (BAG 35, 59 ff. = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972) auseinandergesetzt und mit der Begründung, der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG "sei viel weiter gefaßt als der Begriff des Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wie ihn § 4 BPersVG bestimmt", eine Divergenz verneint.

  • BAG, 20.02.2001 - 1 ABR 30/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen

    Arbeitnehmer sind damit auch Teilnehmer an unternehmensinternen Ausbildungsmaßnahmen (BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59, zu III 2 a der Gründe; 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - BAGE 36, 363, zu III 3 der Gründe; 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 79, zu B II 1 der Gründe; 20. April 1993 - 1 ABR 52/92 - aaO, zu B II 1 a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 14 TaBV 16/90

    Arbeitnehmereigenschaft einer auszubildenden Rehabilitanden; Allgemeiner

  • BAG, 20.04.1993 - 1 ABR 59/92

    Training von Bewerbern in Unterrichtsmethode als Einstellung

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

  • LAG Düsseldorf, 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11

    Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft

  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 42/91

    Wahlrecht der Helfer im freiwilligen sozialen Jahr

  • LAG Hamm, 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99

    Vergütungsanspruch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ; Auslegung

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 68/88

    Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung - zu ihrer Berufsausbildung

  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 469/93

    Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluß an Redaktionsvolontariat

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 388/83
  • BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 66/89

    Begründung der Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung nach § 7

  • LAG Hamm, 02.09.2013 - 2 Ta 18/13

    Berichtigungsanspruch wegen eines Praktikantenzeugnisses

  • LAG Berlin, 08.11.1990 - 7 TaBV 4/90

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Wahlberechtigung ; Praktikanten; Studenten;

  • BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79

    Auszubildender - Ausbildungsverhältnis - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes -

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 76/85

    Arbeitnehmereigenschaft von Lehrgangsteilnehmern die zu ihrer Berufsausbildung

  • BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87

    Erfüllung einer ausreichenden Wartezeit zur Anwendung des

  • ArbG Herne, 15.04.2010 - 2 BVGa 4/10

    1. Ehrenamtlich Tätige sind nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG auch dann nicht

  • LAG Hessen, 21.05.1990 - 12 TaBVGa 113/90
  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 P 4.81

    Aufnahme von nicht wahlberechtigten Praktikanten in das Wählerverzeichnis für die

  • LAG Bremen, 27.06.1991 - 3 TaBV 35/90

    Arbeitnehmerstatus: Umschüler in einer nichtbetrieblichen Ausbildungsstelle

  • OVG Bremen, 05.03.1985 - PV-B 7/84

    Personalvertretungsrechtliche Stellung von Umschülern in der

  • LSG Bayern, 07.12.1989 - L 14 B 173/89. So-VR

    Unzulässigkeit des Sozialgerichtsweges bei Forderungen aus einem

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