Rechtsprechung
   BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,201
BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77 (https://dejure.org/1979,201)
BAG, Entscheidung vom 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77 (https://dejure.org/1979,201)
BAG, Entscheidung vom 09. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 (https://dejure.org/1979,201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit - Auflösungsantrag

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Hilfe! Ich muss hier raus!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 32, 122
  • NJW 1980, 1484
  • MDR 1980, 435
  • BB 1980, 369
  • DB 1980, 501
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3).

    Dies hat es vorrangig damit begründet, dass die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG für den Arbeitgeber eine Vergünstigung bedeute, die nur in Betracht komme, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig sei (vgl. grundlegend BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - aaO. sowie 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO.).

    Daraus lässt sich, da 1969 in § 9 KSchG lediglich die Beweislast zum Nachteil des Arbeitgebers verändert wurde, im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124) ableiten, dass die dem Arbeitgeber eröffnete Lösungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KSchG 1951) ein Korrektiv seiner durch die Sozialwidrigkeit einer Kündigung bewirkten Bindung an den Arbeitnehmer darstellt (vgl. auch v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 9 Rn. 16, 18).

    b) Dass das Auflösungsrecht des Arbeitgebers in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 1 KSchG steht und einer Durchbrechung des durch den allgemeinen Kündigungsschutz gewährleisteten Bestandsschutzes dient, zeigt auch § 13 Abs. 3 KSchG (vgl. bereits BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124).

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG bedeutet für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur in Betracht kommt, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht auch aus anderen Gründen nichtig ist (BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 -BAGE 32, 122, zu 4 der Gründe; BAG 21. September 2000 - 2 AZN 576/00 - BAGE 95, 348; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 9 Rn. 15; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 9 KSchG Rn. 6; HaKo/Fiebig 2. Aufl. § 9 KSchG Rn. 30; aA KR-Spilger 7. Aufl. § 9 KSchG Rn. 27 mwN).
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Das Landesarbeitsgericht ist dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen kann, wenn die Kündigung lediglich nach § 1 KSchG sozialwidrig ist (BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; 21. September 2000 - 2 AZN 576/00 - BAGE 95, 348).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht