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   BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95   

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BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95 (https://dejure.org/1995,1877)
BAG, Entscheidung vom 27.07.1995 - 6 AZR 129/95 (https://dejure.org/1995,1877)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 (https://dejure.org/1995,1877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beihilfe - Ablauf des Bezugszeitraums für Krankenbezüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 708
  • BB 1996, 648
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.11.1992 - 6 AZR 311/91

    Beihilfeanspruch bei Teilnahme an Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95
    Damit ist der BhTV Rheinland-Pfalz eine bei der Beklagten geltende Bestimmung im Sinne von § 40 BAT, weil es hierfür nur auf die rechtliche Geltung der Vorschrift ankommt, die auch durch eine tatsächliche Anwendung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet sein kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BAGE 71, 320, 324 = AP Nr. 7 zu § 40 BAT, zu II 1 a der Gründe).

    Dies ist die Folge des Statusunterschieds zwischen Beamten und Angestellten, der bei der vom BhTV Rheinland-Pfalz vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der BVO zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BAGE 71, 320, 325 = AP, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Ein Anspruch auf Beihilfe ist nicht auf Arbeitsvergütung, sondern auf Freistellung von notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall gerichtet (BVerfG Beschluß vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89, 1198/90, 1481/90 und 123/91 - DVBl. 1992, 1590; BAGE 71, 320, 325 = AP, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Landesarbeitsgericht einen Beihilfeanspruch der Klägerin aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten (§ 242 BGB) verneint, weil hier die Fürsorgepflicht durch besondere Vorschriften konkretisiert ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BAGE 71, 320, 326 = AP, aaO, zu II 2 d der Gründe).

  • BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beihilfe für Aufwendungen für die

    Auszug aus BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95
    Ein Anspruch auf Beihilfe ist nicht auf Arbeitsvergütung, sondern auf Freistellung von notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall gerichtet (BVerfG Beschluß vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89, 1198/90, 1481/90 und 123/91 - DVBl. 1992, 1590; BAGE 71, 320, 325 = AP, aaO, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95
    Einmal kann dieser Tarifvertrag für die Auslegung des BhTV Rheinland-Pfalz nicht ohne weiteres herangezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP Nr. 3 zu § 42 TVAL II).
  • BAG, 27.01.1994 - 6 AZR 465/93

    Bereitschaftsdienst der Ärzte

    Auszug aus BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 6 AZR 465/93 - AP Nr. 23 zu § 17 BAT; BAGE 73, 1 = AP Nr. 38 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) und ist von der Revision auch nicht gerügt worden.
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95
    Auf sie kommt es aber angesichts des nach Tarifwortlaut und Tarifzusammenhang eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht an (vgl. BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 24.03.1993 - 5 AZR 16/92

    Freistellung am Rosenmontag, Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 27.07.1995 - 6 AZR 129/95
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - 6 AZR 465/93 - AP Nr. 23 zu § 17 BAT; BAGE 73, 1 = AP Nr. 38 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) und ist von der Revision auch nicht gerügt worden.
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

    Sie endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Dienstbezüge wegfallen (vgl. hierzu auch die Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1992, BAGE 71, 320 = AP, aaO und vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP Nr. 11 zu § 40 BAT), sofern keine Sonderregelungen wie z.B. § 5 Abs. 1 ErzUrlVO eingreifen.
  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 209/05

    Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung - Auslandsschuldienst

    Ist - wie hier - die Pflicht zur Fürsorge durch besondere gesetzliche Vorschriften konkretisiert, ist der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht zur Begründung von Leistungen für gesetzlich nicht vorgesehene Zeiträume verwehrt (vgl. BAG 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BAGE 71, 320; 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP BAT § 40 Nr. 11).
  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 43/02

    Beihilfeanspruch freiwillig Versicherter

    Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Tarifvertrags abgeschlossen wurden (BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00 - aaO, zu II 2 a der Gründe; 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP BAT § 40 Nr. 11; 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BAGE 71, 320, 324).
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 560/00

    Beihilfe - Anspruchsausschluß ab Stichtag

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein gekündigter Tarifvertrag "geltende Bestimmung" iSd. § 40 BAT sein, wenn der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Tarifvertrags abgeschlossen wurden (5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BAGE 71, 320, 324; 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP BAT § 40 Nr. 11).
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 477/96

    Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

    Die Beihilfeberechtigung endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Dienstbezüge wegfallen (vgl. dazu auch Urteile des erkennenden Senats vom 5. November 1992, BAGE 71, 320 = AP, aaO und vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP Nr. 11 zu § 40 BAT), sofern keine Sonderregelungen wie z.B. § 5 Abs. 1 ErzUrlVO eingreifen.
  • LAG Köln, 10.07.2003 - 10 Sa 1216/02

    Beihilfe, Rentner

    Die Tatsache, dass Beamte im Ruhestand beihilfeberechtigt sind, hat seinen Rechtsgrund in dem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Alimentationsprizip, nach dem der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten und seiner Familie lebenslänglich einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, während die durch Arbeitsverhältnis begründete Rechtsbeziehung und Fürsorgepflicht grundsätzlich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.1995 - 6 AZR 129/95).
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 561/00
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein gekündigter Tarifvertrag "geltende Bestimmung" iSd. § 46 MTArb sein, wenn der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Tarifvertrags abgeschlossen wurden (5. November 1992 - 6 A Z R 311/91 - BAGE 71, 320, 324; 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP BAT § 40 Nr. 11).
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 478/96

    Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Beihilfe - Anspruch auf Beihilfe

    Die Beihilfeberechtigung endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Dienstbezüge wegfallen (vgl. dazu auch Urteile des erkennenden Senats vom 5. November 1992, BAGE 71, 320 = AP, a.a.O. und vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP Nr. 11 zu § 40 BAT), sofern keine Sonderregelungen wie z.B. § 5 Abs. 1 ErzUrlVO eingreifen.
  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 479/96

    Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Beihilfe - Anspruch auf Beihilfe

    Die Beihilfeberechtigung endet grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Dienstbezüge wegfallen (vgl. dazu auch Urteile des erkennenden Senats vom 5. November 1992, BAGE 71, 320 = AP, a.a.O. und vom 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - AP Nr. 11 zu § 40 BAT), sofern keine Sonderregelungen wie z.B. § 5 Abs. 1 ErzUrlVO eingreifen.
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 578/00
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein gekündigter Tarifvertrag "geltende Bestimmung" iSd. § 40 BAT sein, wenn der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Tarifvertrags abgeschlossen wurden (5. November 1992 - 6 A Z R 311/91 - BAGE 71, 320, 324; 27. Juli 1995 - 6 AZR 129/95 - A P BAT § 40 Nr. 11).
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