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   BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95   

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BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95 (https://dejure.org/1995,9118)
BAG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 6 AZR 133/95 (https://dejure.org/1995,9118)
BAG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 6 AZR 133/95 (https://dejure.org/1995,9118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe einer Abfindung nach Tarifvertrag - Kündigung wegen mangelnden Bedarfs - Tätigkeit, die dem öffentlichen Dienst gleich steht - Verringerung der Abfindung durch Eintritt in ein anderes Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 01.12.1994 - 6 AZR 571/94

    Keine Abfindung bei Neueinstellung in befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
    Auch durch Einkünfte aus einem befristeten Arbeitsverhältnis entfällt der finanzielle Bedarf, der durch den aufgrund der Verringerung wegfallenden Teil der Abfindung abgedeckt werden soll (vgl. BAG Urteil vom 1. Dezember 1994 - 6 AZR 571/94 -, n.v.).
  • BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 897/93

    Ortszuschlag - "halber Ehegattenbestandteil"

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
    Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26. Mai 1994 - 6 AZR 897/93 - AP Nr. 11 zu § 29 BAT).
  • LAG Sachsen, 21.12.1994 - 6 Sa 235/94

    Verringerung der tarifvertraglichen Abfindung gemäß § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 1994 - 6 Sa 235/94 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.11.1997 - 6 AZR 215/96

    Abfindung - Verringerung wegen gesetzlicher Rente

    Zweck der tariflichen Abfindungsregelung ist es, nur insoweit sozial abfedernd zu wirken, als der Arbeitnehmer nicht durch eine Rente oder anderweitiges Arbeitseinkommen im öffentlichen Dienst eine anderweitige soziale Absicherung erlangt, so daß insoweit nur ein geringerer, durch die Abfindung abzudeckender Versorgungsbedarf besteht (BAG Urteile vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 400/86 - AP Nr. 27 zu § 5 BetrAVG, zu 4 der Gründe; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158, 163 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, zu I 1 b bb der Gründe; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - n.v., zu I 4 der Gründe).
  • BAG, 17.04.1997 - 6 AZR 868/95

    Abfindung - neues Arbeitsverhältnis

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung und dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung auch ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 93, 97 AFG als neues Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW anzusehen, wenn es mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet wird (vgl. BAG Urteile vom 1. Dezember 1994 - 6 AZR 571/94 - und vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - n.v.) verstößt die Tarifbestimmung des § 2 Abs. 6 TV soziale AbsicherungW nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    Er kann auch eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteile vom 1. November 1994 - 6 AZR 571/94 - nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht und vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO; Spohner/Steinherr/Dillinger, MTArb/O, Teil IV 1.2 TV soziale Absicherung MTA-O S. 6).
  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 20/95

    Ausschluß eines Abfindungsanspruchs

    Beides begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wie der erkennende Senat bereits in seinen nicht veröffentlichten Urteilen vom 1. Dezember 1994 (- 6 AZR 571/94 -) und vom 9. August 1995 (- 6 AZR 133/95 -) angenommen hat, in denen es um die entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags vom 6. Juli 1991 zur sozialen Absicherung ging.
  • LAG Brandenburg, 02.03.2004 - 2 Sa 534/02

    Kein Abfindungsanspruch bei Übernahme durch anderen Arbeitgeber

    Gegen die Anwendung von § 4 Abs. 5 b bzw. Abs. 6 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung spricht auch nicht, dass das neue Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der M. gGmbH vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 befristet abgeschlossen worden ist, wie das Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen zu § 4 Abs. 6 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. dazu die Urt. d. BAG v. 01.12.1994, a. a. O.; v. 09.08.1995 - 6 AZR 133/95 -, ZTR 1996, S. 178; v. 17.04.1997 - 6 AZR 868/95 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Waldarbeiter).
  • LAG Sachsen, 14.06.2001 - 6 Sa 247/01

    Annahme eines arbeitgeberseitigen Angebots auf Fortbeschäftigung

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