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   BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77   

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BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77 (https://dejure.org/1979,361)
BAG, Entscheidung vom 16.01.1979 - 6 AZR 153/77 (https://dejure.org/1979,361)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 (https://dejure.org/1979,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Freie Arbeitsplätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 1037
  • DB 1979, 1138
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.11.1976 - 5 Sa 464/76
    Auszug aus BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. November 1976 - 5 Sa 464/76 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Niedersachsen, 08.04.1975 - 2 TaBV 60/74

    Kündigung bei wiederholtem Nichtbestehen einer Gesellenprüfung

    Auszug aus BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77
    Der Gesetzgeber benutzt eine Formulierung, die an die des § 626 Abs. 1 BGB als Tatbestand für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund angelehnt ist, ihr aber nicht voll entspricht (Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Auf1., § 78 a Anm. 9', GK-Thiele, BetrVG, § 78 a Anm. 42; LAG Düsseldorf, Kammern Köln, Beschluß vom 12. Juni 1975? DB 1975? 1995; LAG Niedersachsen, Beschluß vom 8. April 1975, DB 1975, 1224; Moritz, DB 1974, I0I6 [1o17l; Schwedes, BAB1.1974, S. 9 f.; für Barwasser, DB 1976, 2114 und Schäfer, ArbüR 1978, 2o2 [2o4, 2o8] deckt sich der Zumutbarkeitsbegriff des § 78 a Abs. 4 BetrVG in jeder Hinsicht mit demjenigen des § 626 Abs. 1 BGB; anderer Ansicht Galperin-Löwisch, BetrVG, 5 Auf1., § 78 a Anm. 13 f; Löwisch, DB 1975? 1893'? Weng, DB 1976, 1013 f ., die die Grundsätze des § 626 Abs. 1 BGB zur Unzumutbarkeit auf § 78 a Abs. 4 BetrVG nicht für übertragbar halten; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1976, DB 1977? 778).
  • BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 300/55

    Feststellungsklage - Prozeßvoraussetzung - Feststellungsinteresse - Begründetheit

    Auszug aus BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77
    Auch nach allgemeinem Prozeßrecht ist es nicht unbedingt erforderlich, nach Klagerhebung von einer zu diesem Zeitpunkt allein möglichen Feststellungs- zu einer Leistungs klage überzugehen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nunmehr gegeben sind (vgl. BAG AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 3 zu § 75 HGB; BAG AP Nr. 16 zu § 256 ZPO).
  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die Entscheidungen des Ersten Senats, BAG AP Nrn. 2 und 3 zu § 78 a BetrVG 1972 und des erkennenden Senats vom 19. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - = [demnächst] AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972) ist das Urteilsverfahren die gebotene Verfahrensart.

    Die Auseinandersetzung geht nach wie vor darum, ob das ArbeitsVerhältnis durch das Verlangen des Auszubildenden begründet ist (BAG-Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Von dieser nach § 78 a Abs. 4 BetrVG zu treffenden Unterscheidung geht auch das Urteil des Senats vom 16. Januar 1979, aaO, aus, so daß für die Klägerin auch insoweit keine Veranlassung bestand, etwa unter Berücksichtigung der Rechtsprechung 6.

    Selbst wenn jedoch Darlegungen des Senats im Urteil vom 16. Januar 1979, aaO, (Ziff. II 1 der Gründe) zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten, kann die Klägerin hieraus entgegen ihrer Auffassung nichts für sich herleiten, da sie ihren (Auflösungs-) Antrag vor dem Arbeitsgericht bereits am 7. April 1978 gestellt hatte.

    Mit seiner Auffassung steht das Landesarbeitsgericht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 16. Januar 1979, aaO. Dort hat der Senat mit ausführlicher Begründung dargelegt (II 2 b der Urteilsgründe), daß auch dringende betriebliche Gründe im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit nach § 78 a Abs. 4 BetrVG Berücksichtigung finden müssen, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Auszubildenden nach Ablegung der Abschlußprüfung verfügt.

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16. Januar 1979, aaO, darauf hingewiesen, daß die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht über § 78 a BetrVG erzwungen werden kann.

    cc) Schließlich kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob die Klägerin vor dem Übernahmeverlangen der Beklagten Arbeitsplätze verfügbar hatte, die sie zwischen zeitlich besetzt hat, da, wie der Senat im Urteil vom 16. Januar 1979, aaO, ausgeführt hat, maßgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nur der Zeitpunkt sein kann, zu dem das Arbeitsverhältnis begründet werden soll; nur die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände können berücksichtigt werden.

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1980 (BAGE 32, 285, 287, 288 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe) im Anschluß an das Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - (AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972) ausgesprochen, die beiden Antragsalternativen des § 78a Abs. 4 BetrVG beträfen unterschiedliche Streitgegenstände.

    Deshalb kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG begründet werden soll (BAGE 32, 285, 290 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2a cc der Gründe; BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972; ebenso für die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG: BVerwGE 78, 223, 225).

    Zum Begriff der Unzumutbarkeit i.S. des § 78a Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980, BAGE 32, 285, 289 = AP Nr. 9 zu § 78a BetrVG 1972, zu II 2b der Gründe) zugrundegelegt.

    Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, daß nach § 15 Abs. 5 KSchG Betriebsratsmitgliedern selbst bei Stillegung einer Betriebsabteilung nur gekündigt werden könne, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe, übersieht sie die unterschiedliche Ausgangssituation bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im Vergleich zur Kündigung eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses, auf die das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 1979 (aaO) hingewiesen hat.

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Die Zumutbarkeitsbegriffe in § 626 Abs. 1 BGB und in § 78 a Abs. 4 BetrVG 1972 sind inhaltlich nicht identisch (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972), der Schutzzweck des § 78 a BetrVG gebiete eine an § 626 Abs. 1 BGB orientierte Auslegung, entnommen werden könnte, die Begriffe seien in § 626 Abs. 1 BGB und in § 78 a Abs. 4 BetrVG inhaltsgleich, wird daran nicht festgehalten.

    Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einen durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden weiterbeschäftigen zu können (vgl. bereits BAG, Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 = AP Nr. 9 zu § 78 a BetrVG 1972; BAG, Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972).

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