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   BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92   

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BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 (https://dejure.org/1993,1794)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 (https://dejure.org/1993,1794)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 (https://dejure.org/1993,1794)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses - Angestrebte Verwendung eines Zwischenzeugnisses als Beweismittel in einem Höhergruppierungsrechtsstreit - Bestimmung des Inhalts eines Zwischenzeugnisses - Triftige Gründe für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 61 Abs. 2; BGB §§ 242, 630; ZPO § 138 Abs. 2
    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1031
  • BB 1993, 2024
  • BB 1993, 2309
  • DB 1993, 2134
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 32/90

    Zeugnisanspruch gegen Konkursverwalter

    Auszug aus BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92
    Demgemäß werden als triftige Gründe allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten oder Stellung eines Kreditantrages (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aa0; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand 1. Oktober 1992, § 61 Erl. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand August 1992, § 61 Erl. 3; Urteil ArbG Koblenz vom 11. Mai 1988 - 4 Ca 399/88 - § 61 EzBAT Nr. 14), strukturelle Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges, z.B. Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber oder Konkurs (BAG Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 AZR 32/90 - AP Nr. 18 zu § 630 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Aufl., S. 43; Göldner, Grundlagen des Zeugnisrechts, S. 15 f.) sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung (vgl. Schleßmann, aaO, S. 42 f. und 45; Göldner, aaO) oder geplante längere Arbeitsunterbrechungen, etwa ab einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst (vgl. Schleßmann, aaO, S. 44).
  • BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 518/82

    Eingruppierung: Schlüssigkeit der Klage - Darlegungs- und Beweislast -

    Auszug aus BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92
    Lehnt der öffentliche Arbeitgeber die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe ab, so bleibt es dem Angestellten nicht erspart, im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Einzelheiten seiner Tätigkeit und darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muß, um die "Arbeitsvorgänge" zu bestimmen und den rechtlichen Schluß ziehen zu können, daß der Angestellte die im Einzelfall in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • ArbG Koblenz, 11.05.1988 - 4 Ca 399/88
    Auszug aus BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92
    Demgemäß werden als triftige Gründe allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten oder Stellung eines Kreditantrages (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aa0; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand 1. Oktober 1992, § 61 Erl. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand August 1992, § 61 Erl. 3; Urteil ArbG Koblenz vom 11. Mai 1988 - 4 Ca 399/88 - § 61 EzBAT Nr. 14), strukturelle Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges, z.B. Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber oder Konkurs (BAG Urteil vom 30. Januar 1991 - 5 AZR 32/90 - AP Nr. 18 zu § 630 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Aufl., S. 43; Göldner, Grundlagen des Zeugnisrechts, S. 15 f.) sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung (vgl. Schleßmann, aaO, S. 42 f. und 45; Göldner, aaO) oder geplante längere Arbeitsunterbrechungen, etwa ab einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst (vgl. Schleßmann, aaO, S. 44).
  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 176/97

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Zum Bedeutungsinhalt dieses Tarifbegriffs hat der Senat bereits im Urteil vom 21. Januar 1993 (- 6 AZR 171/92 - AP Nr. 1 zu § 61 BAT, zu 1 a der Gründe) grundlegend Stellung genommen.

    Bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen (Senatsurteil vom 21. Januar 1993, aaO).

    Das Zwischenzeugnis dient wie ein Endzeugnis regelmäßig dazu, Dritte über die Tätigkeit des Angestellten zu unterrichten (Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 - AP Nr. 1 zu § 61 BAT, zu 1 b der Gründe; Weuster, AiB 1994, 280, 286).

  • LAG Düsseldorf, 17.01.1997 - 11 Sa 1366/96

    Zwischenzeugnis: Anspruch auf Erteilung

    Als triftig i.S. von § 61 Abs. 2 BAT-KF ist ein Grund anzusehen, der bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Angestellten als berechtigt erscheinen läßt (vgl. zum gleichlautenden § 61 Abs. 2 BAT BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - EzA § 630 BGB Nr. 18; Böhm/Spiertz/ Sponer/Steinherr, BAT, Stand Januar 1994, § 61 Rz. 122).

    Das ist dann der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.).

    Bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.; Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr, a.a.O.; Staudinger/Preis, BGB, 13. Bearb. 1995, § 630 Rz. 19).

    Demgemäß werden als triftige Gründe z.B. allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, strukturelle Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges, z.B. Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber oder Konkurs sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O. m.w.Nachw.).

    Zum einen hat bereits das BAG darauf hingewiesen, daß bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" nicht kleinlich vorzugehen ist (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.).

    Vielmehr soll der Angestellte durch ein Zwischenzeugnis in die Lage versetzt werden, Dritte, z.B. künftige Arbeitgeber, über seine Führung und Leistung beim gegenwärtigen Arbeitgeber zu unterrichten (vgl. BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.).

    Im Hinblick darauf, daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz grundsätzlich frei wählen kann (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) ist es, wie auch die vom BAG in seinem Urteil vom 21.01.1993 a.a.O. aufgeführten Fallbeispiele zeigen, für einen auf § 61 Abs. 2 BAT-KF gestützten Anspruch nicht erforderlich, daß der Angestellte gegenwärtig an einem Arbeitsplatzwechsel interessiert ist.

  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

    - "Juris"-Rn. 25]: "Es ist allerdings anerkannt, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehen kann, wenn zugunsten des Arbeitnehmers ein triftiger Grund für dessen Erteilung besteht, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, bei einer Versetzung des Arbeitnehmers oder nach dem Ausspruch einer Kündigung mit längerer Kündigungsfrist (...)".S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

    175) S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 7 Sa 71/18

    Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte - Anhörung der

    Als triftig ist der vom Arbeitnehmer vorgebrachte Grund anzusehen, wenn er den Wunsch des Angestellten auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses bei verständiger Betrachtungsweise als berechtigt erscheinen lässt (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 - NZA 1993, 1031; Martens/Steinherr in: Sponer/Steinherr , TVöD Gesamtausgabe, 188. AL 8/2018, III. Zwischenzeugnis [Absatz 2], Rz. 37 zum gleichlautenden § 35 TVöD).

    Bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen (BAG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 6 AZR 176/97 - AP BAG § 61 Nr. 2 zu § 61 II BAT-KF; vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 - NZA 1993, 1031; Staudinger/Preis [2016], BGB § 630 Rz. 19).

    Dagegen liegt ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht vor, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 - NZA 1993, 1031, 1032).

  • ArbG Düsseldorf, 31.08.2015 - 6 Ca 751/15

    Kündigung einer Sachbearbeiterin durch Partei-Kreisverband

    Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nach allgemeiner Meinung, wenn ein Arbeitnehmer dies wünscht und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung geltend macht (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 -, Rn. 18, juris).

    Der Arbeitgeber ist aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Arbeitnehmer schon vor dem nach § 630 BGB maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erteilen (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 -, Rn. 18, juris).

    In einem Zeugnis müssen die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so beschrieben sein, dass der Leser, z. B. der künftige Arbeitgeber, sich ein klares Bild machen kann (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 -, Rn. 14, juris).

    Ein qualifiziertes Zeugnis muss sich auch auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstrecken (BAG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 6 AZR 171/92 -, Rn. 14, juris).

  • ArbG Berlin, 29.08.2014 - 28 Ca 6704/14

    Prozessbeschäftigung- vertragsgemäße Beschäftigung - Bindung an Inhalt des

    Unter den Gerichten für Arbeitssachen 96 S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

    - "Juris"-Rn. 25]: "Es ist allerdings anerkannt, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehen kann, wenn zugunsten des Arbeitnehmers ein triftiger Grund für dessen Erteilung besteht, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, bei einer Versetzung des Arbeitnehmers oder nach dem Ausspruch einer Kündigung mit längerer Kündigungsfrist (...)".S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

    96 ) S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16

    Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers - Schadensersatz

    Hingegen dient das Zwischenzeugnis nicht dazu, unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Umfang des übertragenen Aufgabengebietes zu beseitigen (vgl. BAG 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1).

    Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für den durchaus vergleichbaren Fall, das ein Beschäftigter das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will (BAG 21.01.1993 -6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1).

  • ArbG Berlin, 06.06.2014 - 28 Ca 5695/14

    Kündigung - Abhilfe verhaltensbedingter Vertragsstörung durch technische oder

    statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

    - "Juris"-Rn. 25]: "Es ist allerdings anerkannt, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehen kann, wenn zugunsten des Arbeitnehmers ein triftiger Grund für dessen Erteilung besteht, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, bei einer Versetzung des Arbeitnehmers oder nach dem Ausspruch einer Kündigung mit längerer Kündigungsfrist (...)".S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

    102) S. statt vieler etwa BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 - AP § 61 BAT Nr. 1 = EzA § 630 BGB Nr. 18 = NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 513 [2.

  • LAG Düsseldorf, 07.06.2018 - 13 Sa 207/18

    Inhaltskontrolle bei der Vereinbarung eines Widerrufsrechts zum Zweck der

    Das ist u. a. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 933/13 - NZA 2016, 547 RN 39; vgl. schon BAG 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - NZA 1993, 1031).
  • LAG Köln, 19.11.2014 - 11 Sa 214/14

    Verdachtskündigung

    Die Bewerbung um eine neue Stelle ist als triftiger Grund in diesem Sinne anerkannt (BAG, Urt. v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - m. w. N.).
  • LAG Berlin, 23.01.1995 - 9 Sa 100/94

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der

  • ArbG Köln, 20.06.2014 - 1 Ca 10159/13
  • ArbG Cottbus, 27.05.2008 - 6 Ca 2207/07
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