Rechtsprechung
   BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 179/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8721
BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 179/01 (https://dejure.org/2002,8721)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 6 AZR 179/01 (https://dejure.org/2002,8721)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 6 AZR 179/01 (https://dejure.org/2002,8721)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,8721) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Erstattung von Kosten der Weiterbildung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten der Weiterbildung einer Krankenschwester, die sich zur Fachkrankenschwester fortgebildet hat; Beginn der Jahresfrist nach deren Verstreichen der Arbeitnehmer die Kosten für die Weiterbildungübernehmen muss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsbildung - Erstattung von Kosten der Weiterbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1296 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.09.2008 - 5 Sa 203/08

    Fortbildungskosten, Rückzahlung, Rückzahlungsklausel, Bindungsdauer,

    Dazu gilt im Einzelnen: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf höchstens eine sechsmonatige Bindung (BAG Urt. v. 05.12.2002 - 6 AZR 179/01 -, AP Nr. 13 zu § 2 BAT SR 2a), bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung (BAG Urt. v. 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -, AP Nr. 17 zu § 611 BGB ,Ausbildungsbeihilfe'), bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindungsfrist (BAG Urt. v. 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 -, AP Nr. 23 zu § 611 BGB ,Ausbildungsbeihilfe'; LAG Sachsen-Anhalt Urt. v. 06.09.2007 -10 AZR 142/07 -, zit. n. Juris) und bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAG Urt. v. 23.02.1983 - 5 AZR 531/80 -, AP Nr. 6 zu § 611 BGB ,Ausbildungsbeihilfe'; BAG Urt. v. 11.04.1984 - 5 AZR 430/82 -, AP Nr. 8 zu § 611 BGB ,Ausbildungsbeihilfe'; BAG Urt. v. 23.04.1986 - 5 AZR 159/85 -, AP Nr. 10 zu § 611 BGB ,Ausbildungsbeihilfe'; BAG Urt. v. 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 -, AP Nr. 17 zu § 611 BGB ,Ausbildungsbeihilfe') vereinbart werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht