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   BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78   

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BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78 (https://dejure.org/1980,18242)
BAG, Entscheidung vom 10.06.1980 - 6 AZR 180/78 (https://dejure.org/1980,18242)
BAG, Entscheidung vom 10. Juni 1980 - 6 AZR 180/78 (https://dejure.org/1980,18242)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (BAG 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst voll ständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat (BAG 24, 341 [344] = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu I 4 der Gründe]).

  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Es wird dadurch die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung aufgestellt, daß auch ein möglicherweise erheblicher wichtiger Grund nach dem Ablauf der Frist seine die Kündigung rechtfertigende Bedeutung verloren hat (BAG 24, 292 [295] = AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969 [zu 1 der Gründe]).
  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 49/61

    Schlüssigkeit der Prozeßrügen - Umfang der Rechtskraftwirkung

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    fehlt es bereits an der Angabe, wie die von der Revision vermißte Fragestellung des Landesarbeitsgerichts hätte lauten müssen und was der Revisionsklägers für den Fall, daß eine solche Frage in der Tatsacheninstanz an sie gestellt worden wäre, geantwortet hätte (BAG 13, 340 [344] = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG AP Nr. 8 zu § 322 ZPO [zu I der Gründe]).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu geben, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB [zu II der Gründe], vgl. statt vieler BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe] sowie BAG AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision [zu II 3 a der Gründe] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    fehlt es bereits an der Angabe, wie die von der Revision vermißte Fragestellung des Landesarbeitsgerichts hätte lauten müssen und was der Revisionsklägers für den Fall, daß eine solche Frage in der Tatsacheninstanz an sie gestellt worden wäre, geantwortet hätte (BAG 13, 340 [344] = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG AP Nr. 8 zu § 322 ZPO [zu I der Gründe]).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Dies kann in dieser Allgemeingültigkeit aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9, 263 = AP Nr. 42 zu § 626 BGB und AP Nr. 49 zu § 626 BGB) nicht herausgelesen werden.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu geben, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB [zu II der Gründe], vgl. statt vieler BAG 24, 401 [407] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB [zu III 1 der Gründe] sowie BAG AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision [zu II 3 a der Gründe] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Darüber hinaus muß entweder offenkundig sein oder vom Revisionskläger im einzelnen die Möglichkeit dargelegt werden, daß ohne die gerügte Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 554 ZPO [zu 4 der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969 [zu II 3 a der Gründe]).
  • BAG, 19.05.1961 - 1 AZR 35/60

    Auslegung eines Klageantrags - Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Weiter hätte angegeben werden müssen, welche Beweismittel für einen solchen Prozeßvortrag des Revisionsklägers in der Tatsacheninstanz angegeben worden wären (vgl. BAG AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II der Gründe]).
  • BAG, 09.02.1968 - 3 AZR 419/66

    Verfahrensrüge - Verfahrensverletzung - Andere Entscheidung

    Auszug aus BAG, 10.06.1980 - 6 AZR 180/78
    Darüber hinaus muß entweder offenkundig sein oder vom Revisionskläger im einzelnen die Möglichkeit dargelegt werden, daß ohne die gerügte Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 554 ZPO [zu 4 der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969 [zu II 3 a der Gründe]).
  • BAG, 03.12.1959 - 2 AZR 612/57

    Nichtausübung des Fragerechts - Obsiegen in Vorinstanz - Begründete Revisionsrüge

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (BAG 10. Juni 1980 - 6 AZR 180/78 -).
  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Unkorrektheiten in diesem Zusammenhang berechtigen regelmäßig zur fristlosen Kündigung (vgl. BAG, 10.06.1980, 6 AZR 180/78, juris ).

    Gegen eine Bereicherungs- und Täuschungsabsicht des Klägers spricht auch, dass dieser am 30.07.2003 keinerlei Verschleierungsbemühungen unternommen, sondern, soweit es ihm angesichts der plötzlichen Konfrontation mit den Vorwürfen möglich war, zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat (vgl. zum gegenteiligen Verhalten und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen BAG, 10.06.1980, 6 AZR 180/78, juris ).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2002 - 5 Sa 59/00

    GPS-Datenauszeichnung und Beweisverwertungsverbot

    Der vom Kläger somit begangene Spesenbetrugsversuch ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB zu rechtfertigen, da ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, angefallene Spesen, auch soweit sie pauschaliert sind, korrekt abzurechnen und nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Spesenersatz vorzutäuschen (vgl. BAG AP Nrn. 42, 49 zu § 626 BGB; Urt. v. 10.06.1980 - 6 AZR 180/78 - n.v.).
  • LAG Hamm, 22.04.2009 - 2 Sa 1573/08

    Anpassung eines gerichtlichen Vergleichs über die Beendigung des

    Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung (BAG vom 10.06.1980 - 6 AZR 180/78, Juris).
  • LAG Hamm, 19.04.2012 - 15 Sa 248/12

    Außerordentliche Kündigung; Unwirksamkeit bei Versäumung der Frist des § 91 Abs.

    Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (so bereits BAG vom 10.06.1980 - 6 AZR 180/78, juris).
  • ArbG Frankfurt/Main, 16.06.2010 - 7 Ca 10541/09

    Fristlose Kündigung bei bekanntem Verstoß gegen Reisekostenordnung

    Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (vgl. BAG v. 10.06.1980 - 6 AZR 180/78, juris).
  • ArbG Hamburg, 17.08.2011 - 28 Ca 302/10

    Außerordentliche Kündigung - Spesenbetrug - schuldhaft unterlassenen Zielvorgabe

    Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (BAG, 10.6.1980, 6 AZR 180/78, zit. nach iuris).
  • ArbG Gießen, 27.02.2018 - 9 Ca 244/17
    Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (vgl. BAG 10. Juni 1980 - 6 AZR 180/78 -) .Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (vgl. BAG, 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263, 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 -, Rn. 23, juris).
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