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   BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91   

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https://dejure.org/1992,2647
BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91 (https://dejure.org/1992,2647)
BAG, Entscheidung vom 11.06.1992 - 6 AZR 218/91 (https://dejure.org/1992,2647)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 (https://dejure.org/1992,2647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilabordnung eines Schulhausmeisters - Pflicht zur Vertretung beurlaubter Schulhausmeister in anderen Schulen des gleichen Schulbezirks - Voraussetzungen des Ausschlusses der Teilabordnung - Direktionsrecht des Arbeitgebers - Definition der Abordnung - Dienstlicher ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilabordnung eines Schulhausmeisters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulhausmeister - Teilabordnung eines Schulhausmeisters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 576 (Ls.)
  • BB 1993, 656
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91
    Dadurch wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert, sofern es nicht durch den Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt wird (vgl. BAGE 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 224/71

    Berufsgenossenschaft - Gehobener Verwaltungsdienst - Anwärter - Auswärtiger

    Auszug aus BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91
    Eine Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteile vom 12. April 1972 - 4 AZR 224/71 - AP Nr. 1 zu § 22 BRKG undvom 18. Februar 1976 - 5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland UniversitätsG).
  • BAG, 18.02.1976 - 5 AZR 616/74

    Gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen - Baumaßnahmen im

    Auszug aus BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91
    Eine Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteile vom 12. April 1972 - 4 AZR 224/71 - AP Nr. 1 zu § 22 BRKG undvom 18. Februar 1976 - 5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland UniversitätsG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1980 - CL 17/79
    Auszug aus BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91
    Eine solche Teilabordnung ist auch in der Weise denkbar, daß der Angestellte wöchentlich oder täglich nur einige Stunden in einer anderen Dienststelle seine Arbeit verrichtet (zur Teilabordnung vgl. auch OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 4. November 1980 - CL 17/79 - RiA 1981, 79, 80).
  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

    Eine Regelung zum Arbeitsort stellt dies nicht dar (vgl. zu § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe) .

    Eine Anordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD-V, die den Schulhausmeister verpflichtet, seine Tätigkeit an einer anderen Schule auszuüben, untersagen sie deshalb nicht (vgl. zur vorübergehenden Teilabordnung an eine andere Schule nach der Vorgängerregelung im Anhang zum BZT-A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe) .

    Zugleich werden zum Schutz des betroffenen Beschäftigten Direktionsrechtsmaßnahmen des Arbeitgebers nach § 106 GewO, soweit sie eine Abordnung oder Versetzung iSd. § 4 Abs. 1 TVöD-V darstellen, dessen speziellen Voraussetzungen unterworfen (vgl. zu § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe) .

    Auch eine Teilabordnung wie im vorliegenden Fall, wonach der Beschäftigte wöchentlich oder täglich nur einige Stunden in einer anderen Dienststelle seine Arbeit zu verrichten hat, ist möglich (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe mwN) .

    Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22, BAGE 145, 341; 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 3 der Gründe) .

    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt, hat der Arbeitgeber bei der dadurch ermöglichten Direktionsrechtsausübung die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) zu wahren (vgl. für § 12 MTA-O BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 109, 207; für § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 5 der Gründe) .

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

    Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 3 der Gründe) .
  • LAG Hamm, 05.01.2017 - 17 Sa 769/16
    So hat das Bundesarbeitsgericht im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 BAT, der gleichlautend mit § 4 Abs. 1 TVöD-V ist, allerdings keine erläuternden Protokollerklärungen enthält, den vorübergehenden teilweisen Einsatz eines Schulhausmeisters während der Schulferien in Vertretung des beurlaubten Schulhausmeisters als Teilabordnung qualifiziert und § 12 BAT seiner rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt (BAG 11.06.1992 - 6 AZR 218/91 - Rdnr. 24, 25, ZTR, 1993, 201).

    Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass § 12 BAT - wie hier § 4 Abs. 1 TVöD-V - für die Dauer der Abordnung keinen Mindest- oder Höchstzeitraum festliegt, so dass sie auch so bestimmt sein kann, dass der Angestellte nur an einzelnen Tagen einer Woche in einer anderen Dienststelle Dienst zu leisten hat (BAG 11.06.1992 a.a.O. Rdnr. 25).

    Die tarifliche Norm enthält keine Regelung zum Arbeitsort (vgl. zu § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW BAG 11.06.1992 - 6 AZR 218/91 - Rdnr. 29, ZTR 1993, 201).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.06.1992 (a. a. O. Rdnr. 29) ausgeführt, § 6 Abschnitt B Abs. 8 BZT-A/NRW beinhalte keine Einengung des Abordnungsrechts nach § 12 BAT, betreffe nicht den Arbeitsort, sondern begründe lediglich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anordnung des Arbeitgebers oder im Einvernehmen eine Vertretung zu stellen.

    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Be-stimmungen in § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW hat es einer etwaigen tariflichen Übung, wonach ein Schulhausmeister seiner Arbeitsleistung nur an einer Schule zu erbringen hat, jede Bedeutung abgesprochen (BAG 11.06.1992 a. a. O. Rdnr. 31).

    Ein dienstlicher Versetzungsgrund ist gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 10.0.2013 - 10 AZR 915/12 - Rdnr. 22, BAGE 145, 341; 11.06.1992 a. a. O. Rdnr. 27; 30.10.1985 - 7 AZR 216/83 - Rdnr. 14, DB 1986, 2188).

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 322/10

    Abordnung - Direktionsrecht - Gymnasiallehrer

    Auch dieses tarifliche Recht wird durch den Inhalt des Arbeitsvertrags begrenzt (vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 BAT: BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 286/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auch dieses tariflich begründete Recht wird durch den Inhalt des Arbeitsvertrages begrenzt (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15, EzA GewO § 106 Nr. 8; vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 BAT: 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 374/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

    Auch dieses tariflich begründete Recht wird durch den Inhalt des Arbeitsvertrages begrenzt (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15, EzA GewO § 106 Nr. 8; vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 BAT: 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2) .
  • BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 134/11

    Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - billiges Ermessen

    Während die in § 12 Abs. 1 BAT erwähnte Versetzung die - auch dauerhafte - Übertragung einer anderen als der bisherigen Arbeit bei demselben Arbeitgeber ermöglicht (BAG 20. Januar 1988 - 4 AZR 489/87 -) , stellt die Abordnung "die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" dar (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 - 5 Sa 466/21

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Whistleblowing

    Es ist auch keine Teilabordnung nach T. erfolgt (vgl. zur Teilabordnung BAG 11.06.1992 - 6 AZR 218/91).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2021 - 6 Sa 99/21

    Versetzung außerhalb des bisherigen Arbeitsortes - dienstlicher Grund -

    Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - Rn. 27, zitiert nach juris) .
  • BAG, 17.04.1997 - 6 AZR 877/95

    Umsetzung: Anspruch auf Einmalzahlung

    Der Fortbestand der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle ist sowohl für die Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne (BVerwG Urteil vom 7. Juni 1984, a.a.O.) als auch bei einer solchen nach § 12 BAT (BAG Urteil vom 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - AP Nr. 2 zu § 12 BAT, zu II 2 der Gründe) kennzeichnend.
  • LAG Thüringen, 07.11.2002 - 1 Sa 462/02

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit

  • ArbG Dresden, 30.03.2005 - 3 Ca 4390/04
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