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   BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08   

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BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08 (https://dejure.org/2008,2757)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2008 - 6 AZR 259/08 (https://dejure.org/2008,2757)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 (https://dejure.org/2008,2757)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Arbeitseinsätzen eines Krankenpflegers während der Rufbereitschaft; Vergütung mehrerer Arbeitseinsätze während einer Rufbereitschaft des Arbeitnehmers (Nachtzuschläge); Anspruch auf Aufrundung der Arbeitszeit auf volle Stunden während der Nachtzeit

  • Judicialis

    TVöD-K § 8 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVöD-K § 8 Abs. 3
    Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD); Rufbereitschaft - Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K; Nachtzuschläge

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung der Arbeit während Rufbereitschaft ? Nachtzuschläge im Unterschied zu Zeiten der Rufbereitschaft nicht auf volle Stunden aufzurunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 TVöD-K
    Rufbereitschaft - Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz [Rufbereitschaft, Arbeitszeit, TVöD-K, Arbeitseinsatz, Aufrundung, Abrundung, Zeitzuschlag, Nachtarbeit]

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 1431 (Ls.)
  • DB 2008, 2657
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 631/07

    Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K

    Auszug aus BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08
    Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - (führend, vorliegend), - 6 AZR 631/07 -, - 6 AZR 664/07 -.
  • LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07

    Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Februar 2008 - 4 Sa 942/07 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 664/07
    Auszug aus BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08
    Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - (führend, vorliegend), - 6 AZR 631/07 -, - 6 AZR 664/07 -.
  • BAG, 19.09.2018 - 10 AZR 496/17

    Arbeitszeitkonto - Stundenabbau - Zeitzuschläge

    Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen (vgl. zu § 3 des Manteltarifvertrags für die Düren - Jülich - Euskirchener Textilindustrie vom 29. Oktober 1970: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 36; vgl. zu § 8 Abs. 1 TVöD-K aF: BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 21) .
  • BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 937/13

    Rufbereitschaft - Einsatz im Krankenhaus - Wegezeiten - Zeitzuschläge

    Daraus folgt, dass die Summe aus Einsatzzeit und erforderlichen Wegezeiten "Arbeitsleistung" ist, die der Entgeltberechnung zugrunde liegt (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 18 f. [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung]) .

    § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19 [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung]) .

    Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nur die Rundungszeiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, weil es sich hierbei nicht um "tatsächliche", sondern fiktive Arbeitszeiten handelt (ebenso [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TvöD-K] BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 20 f.) .

    d) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt diese Auslegung nicht dazu, dass Nachtzuschläge zu leisten sind, obwohl tatsächlich keine Nachtarbeit angefallen ist, wie dies bei den Rundungszeiten der Fall ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 21) .

  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 342/09

    Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit - Bereitschaftszeiten

    a) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD fallen Zeitzuschläge neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und damit nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung während der in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD näher bestimmten Zeiten an (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19, AP TVöD § 8 Nr. 2).

    Nacht- und Sonntagszuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 21, AP TVöD § 8 Nr. 2).

  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 429/16

    Rufbereitschaft - Entgeltfortzahlung - § 22 TV-Ärzte/VKA

    Der Tarifvertrag enthält insoweit für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, sondern eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BAG 20. August 2014 - 10 AZR 937/13 - Rn. 15; vgl. zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 18 f.; vgl. zu § 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 108, 62) .
  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 581/18

    Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft im Bereich des TV-L - Freizeitausgleich

    Nach der tariflichen Regelung sind - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht  - Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft unabhängig davon "mit dem Entgelt für Überstunden" zu bezahlen (zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2007/März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 58) .

    Damit schuldet der Arbeitgeber sowohl das Überstundenentgelt iSd. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L als auch den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L unter Berücksichtigung der Rundungsregelung in § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L (zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19 ff.; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März 2009 Teil B 1 § 8 Rn. 59) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2013 - 10 Sa 19/13

    Rufbereitschaft - Wegezeit - Arbeitszeit

    Entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24.09.2008 (Az. 6 AZR 259/08) explizit festgestellt, dass Zeitzuschläge nur "etwaig", d. h. wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, zu bezahlen seien.

    Der Beklagten ist weiter zuzugeben, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24.09.2008 (BAG vom 24.9.2008 - 6 AZR 259/08 - NJOZ 2008, 5162) zu § 8 Abs. 3 TVöD i.d.F. des 30.06.2008 entschieden hat, dass es sich bei § 8 Abs. 3, 4 TVöD-K a.F. um eine Rechtsgrundverweisung auf § 8 Abs. 1 TVöD-K handelt und Zeitzuschläge nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu gewähren sind.

  • LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23

    Feiertagszuschläge

    Diese Tatbestandsvoraussetzung knüpft, anders als das beklagte Klinikum meint, nicht an Arbeit am gewöhnlichen Arbeitsort an, sondern ist erforderlich zur Abgrenzung von Konstellationen "Lohn ohne Arbeit" bzw. "virtuellen" Arbeitszeit (vgl. BAG vom 24.09.2008 - 6 AZR 259/08; Clemens/Scheuring, TV-L, 96. Lief. § 8 Rn. 4), wie auch das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 664/07

    Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K

    Hinweise des Senats: Im Wesentlichen Parallelsache zu 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - (führend), - 6 AZR 631/07 - und - 6 AZR 664/07 - (vorliegend).
  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 33/08

    Persönliche Zulage nach § 6 TVUmBw

    Schlüsse für die Auslegung einzelner Vorschriften können hieraus nicht gezogen werden (vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 16, EzTöD 100 § 8 TVöD-AT Rufbereitschaftsentgelt Nr. 4).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.08.2010 - 6 Sa 150/10

    Rufbereitschaft, Arbeitsleistung, tatsächliche Arbeitsleistung, Vergütung,

    Das bedeutet, dass ein Anspruch auf die dort geregelten Zeitzuschläge ­ mit Ausnahme des Überstundenzuschlags ­ nur dann besteht, wenn die in § 8 Abs. 1 TVöD geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind; der Arbeitnehmer muss also tatsächlich während der dort genannten Zeiten gearbeitet haben und kann auch nur für die geleistete Zeit Zuschläge verlangen (vgl. BAG 24.09.2008 ­ 6 AZR 259/08 -).

    Sie fallen nur für tatsächliche Arbeitsleistungen während der genannten Zeiten an (BAG 24.09.2008 ­ 6 AZR 259/08 ­ für Nachtzuschläge).

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.2009 - 6 Sa 383/07

    Rettungsdienst, Rettungssanitäter, Bereitschaftszeiten, Darlegungslast,

  • LAG Hessen, 17.05.2011 - 19 Sa 1573/10

    Feiertagszuschlag

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 631/07
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