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   BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90   

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BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90 (https://dejure.org/1992,766)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1992 - 6 AZR 311/90 (https://dejure.org/1992,766)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1992 - 6 AZR 311/90 (https://dejure.org/1992,766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeschFG 1985 Art. 1 §§ 4, 6; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachth... öfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV) vom 1.4.1969 §§ 12, 13; BGB §§ 134, 315, 615, 622, 626; KSchG §§ 1, 2
    Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 62
  • NJW 1993, 348
  • MDR 1993, 248
  • NZA 1992, 938
  • BB 1992, 1568
  • DB 1992, 1785
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83

    Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das bei der Auslegung der Tarifnorm zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Individualvereinbarungen entsprechenden Inhalts (BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969) herangezogen hat, läßt sich im Wege der Tarifauslegung ein dem § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BeschFG entsprechender Inhalt des § 12 Satz 1 TV nicht ermitteln.

    Zu Unrecht stellt das Landesarbeitsgericht auf die Grundsätze ab, die der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 1984 (BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969) für die Wirksamkeit einzelvertraglicher Vereinbarungen aufgestellt hat.

    Ob tariflich ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit vorgesehen werden könne, hat der Siebte Senat ausdrücklich offen gelassen (vgl. BAGE 47, 314, 328 = AP, aaO, zu II 3 d ff. der Gründe).

  • BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88

    Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90
    Zwar ist nach Auffassung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts eine Abweichung vom Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG durch Tarifverträge vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden (BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985).
  • BAG, 25.02.1987 - 8 AZR 430/84

    Bezahlter Urlaub

    Auszug aus BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90
    Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (vgl. BAGE 54, 210, 213 f. = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; BAG Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 533/89 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 10.10.1989 - 3 AZR 200/88

    Tarifvertrag: Funktionen - Schutz des Arbeitnehmers vor wirtschaftlicher

    Auszug aus BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90
    Eine tarifliche Regelung kann deshalb auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtsunwirksam sein (BAGE 63, 100, 110 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Vorruhestand).
  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 533/89

    Abfindungsberechnung nach Rationalisierungsabkommen

    Auszug aus BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90
    Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (vgl. BAGE 54, 210, 213 f. = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; BAG Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 533/89 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 353/99

    Tarifvorrang bei Annahmeverzug

    aa) Im Urteil vom 12. März 1992 (- 6 AZR 311/90 - BAGE 70, 62) hat der erkennende Senat angenommen, daß die Regelung in § 12 Satz 1 TV Ang iöS, wonach sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet, dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit einräumt.

    Die tarifliche Abweichung von den Mindestbeschäftigungszeiten des § 4 Abs. 1 BeschFG ist, obwohl sie für den Arbeitnehmer ungünstiger ist als die gesetzliche Regelung, nach § 6 Abs. 1 BeschFG zulässig (vgl. BAG 12. März 1992 - 6 AZR 311/90 - aaO).

    Auch hier kann der erkennende Senat auf die entsprechend geltenden Ausführungen in seinem Urteil vom 12. März 1992 (- 6 AZR 311/90 - aaO) verweisen, wo er angenommen hat, daß die von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BeschFG abweichende entsprechende Regelung in § 12 Satz 1 TV Ang iöS, wonach sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet, dem Arbeitgeber wirksam ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit einräumt.

    Sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seiner Entstehungsgeschichte ersetzt § 6 BeschFG den sonst durch das Kündigungsrecht gewährleisteten Schutz des Arbeitnehmers gegen Änderung der Arbeitsbedingungen durch die autonomen Regelungen der sachkundigen Tarifvertragsparteien (BAG 12. März 1992 - 6 AZR 311/90 - aaO; zustimmend Mosler Anm. zu AP BeschFG § 4 Nr. 1; vgl. auch Hromadka FS Kissel S 417, 427).

    Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (vgl. BAG 12. März 1992 - 6 AZR 311/90 - aaO; 25. Februar 1987 - 8 AZR 430/84 - BAGE 54, 210, 213 f.; 27. November 1991 - 4 AZR 533/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 103 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 87 mwN).

    Diese können sich nicht nur aus zwingendem Gesetzesrecht, sondern auch aus dem Grundgesetz, den guten Sitten oder tragenden Grundsätzen des Arbeitsrechts ergeben (BAG 12. März 1992 - 6 AZR 311/90 - aaO).

    Eine tarifliche Regelung kann deshalb auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtsunwirksam sein (vgl. BAG 12. März 1992 - 6 AZR 311/90 - aaO unter Hinweis auf BAG 10. Oktober 1989 - 3 AZR 200/88 - BAGE 63, 100).

    In dem Urteil vom 12. März 1992 (- 6 AZR 311/90 - aaO) hat der Senat angenommen, § 12 Satz 1 TV Ang iöS sei nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam.

  • BAG, 08.09.1994 - 6 AZR 254/94

    Beschäftigungsanspruch einer Fleischbeschautierärztin

    Den nicht vollbeschäftigten Angestellten, die im Geltungsbereich des TV eingestellt werden, sind diese Regelung und ihre Gründe bereits bei der Einstellung bekannt, so daß das Vertrauen auf eine bestimmte Mindestdauer der Arbeitszeit nicht geschützt ist (BAGE 70, 62 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985).

    Die Entscheidung nach § 12 Satz 2 TV unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAGE 70, 62 = AP, aaO).

    Daher besteht hier der Tarifvorrang nach § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 (BAGE 70, 62, 66 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985, Leitsatz 1 und zu II 2 der Gründe).

    § 12 TV ist auch nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam (BAGE 70, 62, 67 f. = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985, Leitsatz 2 und zu II 2b bb der Gründe).

  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93

    Betriebsrisiko - Stillegung eines privaten Schlachthofs

    Im Gegensatz zu § 12 des genannten Tarifvertrages, der die Mindestbeschäftigungszeiten des § 4 Abs. 1 BeschFG tarifrechtlich zulässigerweise abbedingt (vgl. hierzu BAGE 70, 62 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985), bestimmt der hier anzuwendende § 12 TV nicht, daß sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet und Vergütung nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt werden soll.
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