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   BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08   

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BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08 (https://dejure.org/2008,5106)
BAG, Entscheidung vom 30.10.2008 - 6 AZR 32/08 (https://dejure.org/2008,5106)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 (https://dejure.org/2008,5106)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Überleitung von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit vom MTA in den TV-BA - Zuordnung zu Entwicklungsstufen - Rückwirkung von Tarifverträgen

  • openjur.de

    Überleitung von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit vom Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Entwicklungsstufe eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit nach der Überleitung in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA); Besitzstandwahrung bei einer rückwirkenden ...

  • Judicialis

    TV-BA vom 28. März 2006 § 14; ; TV-BA vom 28. März 2006 § 17; ; TV-BA vom 28. März 2006 § 18; ; TV-BA vom 28. März 2006 § 4; ; TV-BA vom 28. März 2006 § 5; ; MTA § 27; ; GG Art. ... 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Überleitungsregelungen in § 4 Abs. 2 MTA i.V.m. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2009, 224
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08
    Deshalb ist im Ergebnis bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 14 ff.).

    Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 19 mwN).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08
    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141).
  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

    Auszug aus BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08
    Sie ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags - wie hier - am gegebenen Sachverhalt orientiert (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120).
  • LAG Hamm, 16.10.2007 - 12 Sa 1006/07

    Stichtagsregelung; Pauschalierung

    Auszug aus BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2007 - 12 Sa 1006/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 32/08
    Dadurch wird einerseits dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer und anderseits der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Befugnis der Tarifvertragsparteien zu einer umfassenden Neugestaltung tariflicher Ordnungsgefüge Rechnung getragen (zu den Grenzen der Rückwirkung von Tarifverträgen BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 310).
  • ArbG Oberhausen, 06.09.2017 - 1 Ca 388/17
    Deshalb ist im Ergebnis bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BAG v. 16.12.2010 - 6 AZR 437/09, Rn. 18, zitiert  nach juris; BAG v. 30.10.2008 - 6 AZR 32/08, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG v. 19.07.2016 - 3 AZR 134/2., Rn. 33, zitiert nach juris; BAG v. 10.11.2015 - 3 AZR 576/14, Rn. 21, zitiert nach juris; BAG v. 30.10.2008 - 6 AZR 32/08, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG v. 30.10.2008 - 6 AZR 32/08, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Im Übrigen gehören zu dem durch das Rückwirkungsverbot geschützten Besitzstand grundsätzlich nicht die einzelnen Bestandteile der bisherigen Vergütung, sondern nur die Gesamthöhe des Arbeitsentgelts, wenn Tarifvertragsparteien ein neues Vergütungssystem einführen (BAG v. 30.10.2008 - 6 AZR 32/08, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Dadurch wird einerseits dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer und andererseits der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Befugnis der Tarifvertragsparteien zu einer umfassenden Neugestaltung tariflicher Ordnungsgefüge Rechnung getragen (BAG v. 30.10.2008 - 6 AZR 32/08, Rn. 20, zitiert nach juris).

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09

    Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss

    Sie müssen hierbei jedoch aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG beachten (st. Rspr. des Senats, vgl. 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 33, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20) .

    Daran gemessen ist die Nichtberücksichtigung einer im maßgeblichen tariflichen Zeitraum erfolgten Lebensaltersstufensteigerung bei Beschäftigten nicht zu beanstanden, soweit sich die Gesamthöhe ihres Entgelts infolge der Überleitung in den TV-BA nicht verringert hat und sie unter der Geltung der bisherigen tariflichen Regelungen auch nach dem Erreichen der höheren Lebensaltersstufe ein niedrigeres Entgelt bezogen hätten als nach der Überleitung in den TV-BA (vgl. Senat 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1).

  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 244/08

    Stufenzuordnung im TVöD nach Beförderung zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 1.

    Im Übrigen haben sie mit dem Vergleichsentgelt sichergestellt, dass die Arbeitnehmer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem nicht schlechter als zuvor vergütet werden, und dadurch dem Rückwirkungsverbot genügt (vgl. Senat 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - Rn. 20, ZTR 2009, 84).
  • LAG Düsseldorf, 06.03.2018 - 14 Sa 849/17

    Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung bei der Stufenzuordnung zwischen neu

    Die geschützte (BAG, Urt. v. 30.10.2008 - 6 AZR 32/08, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit) Gesamthöhe des Arbeitsentgelts wird gewahrt und um 1, 52 EUR brutto überschritten.
  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 650/13

    Stufenaufstieg im TV-N Hessen

    Daraus ergibt sich zugleich, dass die Revision zu Unrecht annimmt, das Verbot einer (unechten) Rückwirkung (dazu BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46) sei verletzt (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - Rn. 20) .
  • LAG Hessen, 23.10.2009 - 3 Sa 1211/08

    Stufenzuordnung nach Übergangsrecht zum TVöD

    Mit der Regelung des Vergleichsentgelts haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, dass die Arbeitnehmer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem nicht schlechter als zuvor vergütet werden, und dadurch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbot genügt (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - ZTR 2009, 524, 527, zu B IV der Gründe, Rn. 35; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1, zu I 2 c der Gründe, Rn. 20) .
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