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   BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94   

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BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94 (https://dejure.org/1994,319)
BAG, Entscheidung vom 06.10.1994 - 6 AZR 324/94 (https://dejure.org/1994,319)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 (https://dejure.org/1994,319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts BAT-O vom 10.12.1990 § 1 Abs. 1 Buchst. b; BAT § 1 Abs. 1 Buchst. b
    Neue Bundesländer: Räumlicher Geltungsbereich des BAT-O

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 108
  • MDR 1995, 725
  • NZA 1995, 1057
  • BB 1994, 2072
  • BB 1995, 565
  • DB 1994, 2144
  • DB 1995, 883
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94
    Wird ein tarifgebundener Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis i. S. des § 1 I BAT-O im Beitrittsgebiet begründet ist (vgl. dazu NZA 1995, 133), vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis solange Anwendung, bis der Angestellte wieder auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt.

    Der erkennende Senat hat diese Voraussetzung sowohl für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden, wie auch für solche, die danach entstanden sind, bejaht, falls sie einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen, der gegenwärtig noch vorhanden ist (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, 6 AZR 588/93 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O).

    Zweck des BAT-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der auf ein im Beitrittsgebiet begründetes Arbeitsverhältnis, das auf nicht absehbare Zeit im ehemaligen Westteil von Berlin fortgesetzt wurde, westliches Tarifrecht und auf ein im Beitrittsgebiet begründetes und auf unbestimmte Zeit dort fortgesetztes Arbeitsverhältnis östliches Tarifrecht für anwendbar erklärt hat (Urteil des Senats vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/93 -, aaO,; Urteil vom 24. Februar 1994, aaO).

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94
    b) Da § 1 BAT anders als § 1 BAT-O keine weitere Bestimmung über seinen Geltungsbereich enthält, ist er auf alle Angestellten anzuwenden, die unter seinen zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992, 6 AZR 11/92 = AP Nr. 1 zu § 1 TV-Ang Bundespost).
  • BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94

    BAT - räumlicher Geltungsbereich

    Wird ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist, vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit, in den Geltungsbereich des BAT abgeordnet, gilt während dieser Beschäftigung der BAT (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Oktober 1994 (- 6 AZR 324/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt; fortentwickelt im Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 -, zu II 3 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt) für Arbeitsverhältnisse, die gem. § 1 Abs. 1 BAT-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, angenommen, dieser Tarifvertrag sei solange nicht anzuwenden, wie der Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich des BAT arbeite, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht auf Dauer im Beitrittsgebiet erbringe.

    Der Senat hat in den genannten Urteilen seine Auffassung eingehend begründet (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 der Gründe; Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - zu II 3 der Gründe).

    Auf nicht absehbare Zeit zu leisten ist die Arbeit im Geltungsbereich des BAT nicht nur, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auf Dauer, sondern auch wenn er nur vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt, aber keine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit vereinbart oder bestimmt ist (vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 3 a der Gründe).

    Sie würden in aller Regel allein dem Zweck dienen, dem Angestellten während des Einsatzes im Geltungsbereich des BAT die Vergütung nach dem VergTV vorzuenthalten, was jedoch der Abgrenzung der Geltungsbereiche von BAT und BAT-O, wie der Senat sie vertritt und näher begründet hat (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 3 a der Gründe), widerspräche.

    Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er immer nur für Fälle kurzzeitiger befristeter Entsendung in den Geltungsbereich des BAT, z. B. zur Einarbeitung oder zur Fortbildung, eine Fortgeltung des BAT-O erwogen hat (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., I 3 b a.E.; Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 78 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B II 3 b dd a. E.).

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94

    TV Ang - TV Ang-O - Geltungsbereiche

    "Der TV Ang-O findet Anwendung, wenn ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist (§ 1 Abs. 1 TV Ang-O), nach einer Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des TV Ang auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).«.

    Für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs kommt es auf den Sitz der Dienststelle nicht an, sondern allein auf die Lage des Arbeitsplatzes (vgl. BAG Urteile vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demgegenüber findet auf ein im Beitrittsgebiet begründetes und in den alten Bundesländern fortgesetztes Arbeitsverhältnis westliches Tarifrecht Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - aaO. und Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 2 b der Gründe).

    In einem Fall vorübergehender Beschäftigung im Westen hat der Senat angenommen, daß nach Rückkehr des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wieder östliches Tarifrecht gilt (vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 3 a der Gründe).

    Zweck des TV Ang-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. für den BAT-O Urteile des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, aaO., zu I 3 a der Gründe), in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen.

    Der im Tarifrecht neue Begriff "in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind" regelt, daß der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und das Arbeitsverhältnis dort auch gegenwärtig durchgeführt wird, indem der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, aaO., zu II 2 a cc der Gründe und vom 6. Oktober 1994, aaO., zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 125/95

    BAT / BAT-O - Gleichbehandlung

    Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Angestellten, die nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehren, weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwendenden BAT-O (vgl. dazu Urteile des Senats vom 6. Oktober 1994 und vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und - 6 AZR 667/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt), so muß er andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln.

    Auch dann findet wieder der BAT-O Anwendung (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - und vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    bb) Gewährte das beklagte Land die Leistungen nach BAT jedoch deshalb weiter, weil es sich - etwa in Verkennung der Reichweite des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TVAng Bundespost) und im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. Oktober 1994 und vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 324/94 -, aaO und - 6 AZR 667//94 - zur Veröffentlichung vorgesehen) - tariflich für verpflichtet hielt, führt auch dies entgegen der Revision nicht zur Klageabweisung.

    c) Darauf, ob der Kläger in dem von ihm nicht näher bezeichneten kurzen Zeitraum im Sommer 1991 ebenfalls in einer die Anwendung des BAT rechtfertigenden Weise (zum Problem kurzzeitiger Entsendungen vgl. die Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, aaO) in Westberlin gearbeitet hat und somit selbst zu der von der Beklagten begünstigten Arbeitnehmergruppe gehört, kommt es somit nicht an.

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