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   BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01   

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BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01 (https://dejure.org/2003,3750)
BAG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 6 AZR 325/01 (https://dejure.org/2003,3750)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 (https://dejure.org/2003,3750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich finanziertes dreiseitiges Ausbildungsverhältnis; Anspruch auf Ausbildungsvergütung; Abhängigkeit der Zahlung von Ausbildungsvergütung in der Höhe der von der Arbeitsverwaltung festzulegenden Leistungssätzen; Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 607
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte mit Auszubildenden, die sie im Zusammenwirken mit der BA im Rahmen beruflicher Rehabilitation ausbildet, regelmäßig die gleiche "sonstige Vereinbarung" träfe (vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 241).

    b) Die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 241; 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 97 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 70).

    Auch eine gemeinnützige Bildungseinrichtung wie die Beklagte kann Ausbildender iSd. Berufsbildungsgesetzes sein (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 244).

    Für die Annahme, es bestehe nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und BA zugunsten der Rehabilitandin, ist dann kein Raum (vgl. BAG 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 244 f.).

    Aus Sicht der sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und der BA hat diese sich der Beklagten bedient, um die der Klägerin gewährte berufsfördernde Leistung "Berufsausbildung" praktisch durchzuführen (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 245).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist diese Dreiseitigkeit zu beachten (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 245).

    Mit Urteil vom 15. November 2000 hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden (- 5 AZR 296/99 - aaO), daß in einem öffentlich finanzierten dreiseitigen Ausbildungsverhältnis, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der BA gebunden ist und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf die Zahlung von Ausbildungsgeld besteht, § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG keine Anwendung findet.

    d) Für den Fall, daß ein solcher Anspruch besteht, ist das Ausbildungsgeld als angemessene Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG anzusehen, auch wenn es unter den tariflichen oder sonst branchenüblichen Ausbildungssätzen liegt (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 247; 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1, mit zustimmender Anm. Natzel).

    Unter diesen engen Voraussetzungen kann es geboten sein, die ausbildende Rehabilitationseinrichtung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung gänzlich freizustellen (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 248).

  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 611/88

    Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Für die Annahme, es bestehe nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und BA zugunsten der Rehabilitandin, ist dann kein Raum (vgl. BAG 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 244 f.).

    d) Für den Fall, daß ein solcher Anspruch besteht, ist das Ausbildungsgeld als angemessene Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG anzusehen, auch wenn es unter den tariflichen oder sonst branchenüblichen Ausbildungssätzen liegt (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 247; 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1, mit zustimmender Anm. Natzel).

  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80

    Ausbildungszeit - Vorverlegung der Ausbildungszeit

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Sie soll zum einen dem Auszubildenden zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen soll sie die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260, S 9; BAG 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10) ist deshalb eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden darstellt.

  • BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 526/88

    Ausbildungsvergütung für überbetriebliche Ausbildung - Anspruch auf den

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Sie soll zum einen dem Auszubildenden zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen soll sie die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260, S 9; BAG 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10) ist deshalb eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden darstellt.

  • LAG Thüringen, 21.12.2000 - 1 Sa 410/99

    Gefördertes Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21.12.2000 - 1 Sa 410/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 323/01

    Sozialplanabfindung im Konkurs

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung hatte und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe, mwN; 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 543/00

    Einzelvertragliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Er gilt jedoch nicht für Dauerschuldverhältnisse, die wie das am 25. Januar 1999 beendete Berufsausbildungsverhältnis der Parteien, bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen waren (vgl. BAG 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 162, zu I 2 b (1) der Gründe).
  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10) ist deshalb eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden darstellt.
  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00

    Vertragsauslegung - Höhe der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung hatte und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe, mwN; 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 656/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01
    b) Die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 241; 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 97 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 70).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Der Überprüfung unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5; 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7).
  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Sofern ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (BAG 16. Januar 2003 -  6 AZR 325/01  - zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 -  5 AZR 296/99  - zu IV 3 der Gründe, BAGE 96, 237 ; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch BAG 24. Oktober 2002 -  6 AZR 626/00  - zu III 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 171 ) .
  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bei nichttypischen Willenserklärungen zB BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu I 1 b der Gründe).

    (1) Der Sechste und der Fünfte Senat haben die Anwendbarkeit des § 10 BBiG aF verneint, wenn die Ausbildungsvergütung in einem öffentlich finanzierten sog. dreiseitigen Ausbildungsverhältnis vertraglich an Leistungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsgeld bestand (16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 2 und 3 der Gründe).

    Sofern - anders als im Streitfall - ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 3 der Gründe; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 539/02

    Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13, zu I 1 b der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262, 270; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 241 mwN).
  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

    Die in diesem Versicherungspflichtverhältnis erzielte Vergütung nach § 17 BBiG, der nicht zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungen unterscheidet (vgl zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung etwa BAGE 96, 237, 246; BAG Urteil vom 16.1.2003 - 6 AZR 325/01 - AP Nr. 13 zu § 10 BBiG; BAG, Urteil vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 -, AP Nr. 7 zu § 17 BBiG) , wird arbeitsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne verstanden (Kania in Küttner, Personalbuch 2010, Nr. 74 RdNr 26 f mwN; Beckers in Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 2008, § 17 BBG RdNr 1) ; sie ist jedoch ohnedies nicht im Rahmen einer Beschäftigung erzielt, wie dies § 130 Abs. 1 SGB III iVm § 131 SGB III voraussetzt, sodass dahinstehen kann, ob die Ausbildungsvergütung einer betrieblichen Ausbildung Arbeitsentgelt iS des Alg-Bemessungsrechts iVm § 14 SGB IV ist.
  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139).
  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 703/10

    Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007 - Entgeltabsenkung

    Schließlich verwendet die Rechtsprechung den Begriff der Nachwuchskraft in unmittelbarem Zusammenhang mit Berufsausbildungsverhältnissen, häufig in einem bestimmten tariflichen Kontext (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 301/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 2; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 11 und 42, BAGE 125, 285; 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - zu II 3 b der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - zu IV 3 a der Gründe, BAGE 96, 237; 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - im Tatbestand, BAGE 69, 96; siehe in der Literatur zu § 26 BBiG auch Natzel BB 2011, 1589, 1591) .
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 3/20 R

    Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als

    Dessen Vorschriften finden aber, etwa was die Vergütung betrifft, in öffentlich finanzierten dreiseitigen Ausbildungsverhältnissen nach der Rechtsprechung des BAG nur eingeschränkt Anwendung (vgl BAG vom 15.11.2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237 = AP Nr. 9 zu § 10 BBiG; BAG vom 16.1.2003 - 6 AZR 325/01 - AP Nr. 13 zu § 10 BBiG) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 6 Sa 231/05

    Ausbildungsverhältnis - Zeitsoldat - Verzicht auf Ausbildungsvergütung

    Ab dem 01.04.2003 hat der Kläger das sog. Übergangsgeld der Bundeswehr bezogen, so dass die Berufungskammer der Entscheidung des BAG, Urteil vom 16.01.2003 (AZ: 6 AZR 325/01) folgt, wo die Funktion der Ausbildungsvergütung näher dargestellt wird und unter 3 c. ausgeführt wird, dass die vertragliche Vergütungszahlung hinter sozialrechtlichen Bestimmungen zurücktreten muss, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes und Auszubildenden während der Ausbildungsphase durch sozialrechtliche Vorschriften gesichert sind.

    Die Kammer hat die Revision für den Kläger deshalb zugelassen, weil die Frage, ob die vertragliche Regelung der Parteien wirksam ist und mit den Entscheidungen des BAG (Urteil vom 15.11.2000, AZ: 5 AZR 296/99 und Urteil vom 16.01.2003, AZ: 6 AZR 325/01) im Einklang stehen und es sich bei der vorliegenden Gestaltung um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

  • LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten

    Die Eigenart solcher Sonderprogramme bringt es mit sich, dass Bewerber für verschiedenartige Ausbildungsplätze vermittelt werden und hierbei aufgrund der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel nur einheitliche und nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den jeweiligen Tarifvertrag angepasste Ausbildungsvergütungen gewährt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 16.01.2003, 6 AZR 325/01, NZA - RR 2003, 607; BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00, DB 2003, 1002; BAG v. 15.11.2000, 5 AZR 296/99,- NZA 2001, 1248; LAG München, Urteil vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01, bestätigt durch BAG, Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02, DB 2004, 383; ArbG Kiel, Urteil vom 16.02.2006, öD 1 Ca 2271c/05, DB 2006, 1221).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06

    Zustandekommen eines Berufsausbildungsverhältnisses bei Zuweisung eines

  • LAG Köln, 18.05.2021 - 9 Ta 61/21

    Rechtswegzuständigkeit; Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer

  • LAG Berlin, 02.05.2005 - 12 Sa 2583/04

    Bezugnahme auf BAT im Arbeitsvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 8 Sa 1212/16

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weitergabe einer Tariflohnerhöhung

  • LAG Thüringen, 18.07.2013 - 3 Sa 227/12

    Angemessene Vergütung einer staatlich geförderten Ausbildung

  • ArbG Paderborn, 23.11.2005 - 3 Ca 1149/05

    Angemessene Ausbildungsvergütung

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