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   BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89   

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BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89 (https://dejure.org/1991,1316)
BAG, Entscheidung vom 10.01.1991 - 6 AZR 352/89 (https://dejure.org/1991,1316)
BAG, Entscheidung vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 (https://dejure.org/1991,1316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbereitschaft; kleinere Dienstleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27.2.1964 § 18 Abs. 1; SR 2 b Nr. 8 Abs. 5 Buchst. a bis c; TVG § 1 Auslegung
    Öffentlicher Dienst: Begriff der Arbeitsbereitschaft - Tarifbegriff der "kleineren Dienstleistungen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsbereitschaft - Vergütung für Vollarbeit - Kleinere Dienstleistungen - Pauschal-Vergütung - Bedarfsarbeit - Bestimmung nach arbeitszeitrechtlichen Vorgaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 8
  • NZA 1991, 516
  • BB 1991, 1051
  • DB 1991, 2671
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 17.09.1987 - 6 AZR 659/84

    Definition des Wachdienstes im tariflichen Sinn - Vergütung von Wachdienst nach

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1969 - 3 AZR 9/69 - AP Nr. 1 zu § 18 MTB II; Urteil vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 - AP Nr. 2 zu § 18 MTB II; Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu 15 BAT ; Senatsurteil vom 17. September 1987 6 AZR 659/84 nicht veröffentlicht) ist unter Wachdienst im Sinne des MTB II und des Bundes-Angestelltentarifvertrages ( BAT ) ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Dienst zu verstehen, der neben oder anstelle des normalen Dienstes geleistet wird und eine Überwachung, deren Intensität verschiedenartig sein kann, erfordert.

    b) Der Wortlaut der in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 b MTB II geregelten Wachdienstalternativen erlaubt keine eindeutige Zuordnung der Kontrollgänge zu einer der beiden Wachdienststufen der Buchstaben a und b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16, Mai 1973 - 4 AZR 365/72 -, 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - und 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 -, jeweils a.a.O.) ist unter Bordwache nicht der regelmäßige Schichtdienst an Bord zu verstehen, sondern ein besonderer zusätzlicher Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes in der Art einer Bewachung zu leisten ist.

    Dem steht die Senatsentscheidung vom 17. September 1987 (- 6 AZR 659/84 - n.v.), auf die sich das Landesarbeitsgericht und die Revision berufen haben, nicht entgegen.

  • BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 257/59

    Deutsche Bundespost - Kraftomnibusfahrer - Überlagerzeiten - Wendepunkte einer

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der von der Rechtsprechung (BAGE 8, 25, 28 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; BAGE 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO; BAG Urteil vom 26. Oktober 1961 - 5 AZR 370/60 - AP Nr. 11 zu § 15 AZO; BVerwG Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11.85 - Buchholz 451.23 Nr. 5 = ZTR 1988, 228) entwickelten Definition, die auch in anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes gebraucht wird (vgl. die Sonderregelungen 2 a, 2 b und 2 c und 2 e III BAT ), werden diese Zeiten als Bereitschaftsdienst bezeichnet.

    Dieser wird bei der Abgrenzung zur Arbeitsbereitschaft nämlich so definiert, daß sich der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können (BAGE 8, 25, 28; 10, 191, 195 = AP, jeweils a.a.O.; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, BAT , Stand Oktober 1990, § 15 Rz. 18; Meisel/Hiersemann, a.a.O., § 2 Rz. 26, 30 und 34; Röhsler, a.a.O., S. 33).

  • BAG, 20.03.1974 - 4 AZR 251/73

    Bordwache - Dienst in Wachen - Schichten - Zusätzlicher Wachdienst - Bewachung

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1969 - 3 AZR 9/69 - AP Nr. 1 zu § 18 MTB II; Urteil vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 - AP Nr. 2 zu § 18 MTB II; Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu 15 BAT ; Senatsurteil vom 17. September 1987 6 AZR 659/84 nicht veröffentlicht) ist unter Wachdienst im Sinne des MTB II und des Bundes-Angestelltentarifvertrages ( BAT ) ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Dienst zu verstehen, der neben oder anstelle des normalen Dienstes geleistet wird und eine Überwachung, deren Intensität verschiedenartig sein kann, erfordert.

    b) Der Wortlaut der in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 b MTB II geregelten Wachdienstalternativen erlaubt keine eindeutige Zuordnung der Kontrollgänge zu einer der beiden Wachdienststufen der Buchstaben a und b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16, Mai 1973 - 4 AZR 365/72 -, 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - und 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 -, jeweils a.a.O.) ist unter Bordwache nicht der regelmäßige Schichtdienst an Bord zu verstehen, sondern ein besonderer zusätzlicher Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes in der Art einer Bewachung zu leisten ist.

  • BAG, 16.05.1973 - 4 AZR 365/72

    Bordwache - Signalmatrose - Zusätzlicher Wachdienst - Art einer Bewachung

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1969 - 3 AZR 9/69 - AP Nr. 1 zu § 18 MTB II; Urteil vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 - AP Nr. 2 zu § 18 MTB II; Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu 15 BAT ; Senatsurteil vom 17. September 1987 6 AZR 659/84 nicht veröffentlicht) ist unter Wachdienst im Sinne des MTB II und des Bundes-Angestelltentarifvertrages ( BAT ) ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Dienst zu verstehen, der neben oder anstelle des normalen Dienstes geleistet wird und eine Überwachung, deren Intensität verschiedenartig sein kann, erfordert.

    b) Der Wortlaut der in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 b MTB II geregelten Wachdienstalternativen erlaubt keine eindeutige Zuordnung der Kontrollgänge zu einer der beiden Wachdienststufen der Buchstaben a und b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16, Mai 1973 - 4 AZR 365/72 -, 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - und 17. September 1987 - 6 AZR 659/84 -, jeweils a.a.O.) ist unter Bordwache nicht der regelmäßige Schichtdienst an Bord zu verstehen, sondern ein besonderer zusätzlicher Wachdienst, der neben oder anstelle des normalen Dienstes in der Art einer Bewachung zu leisten ist.

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Der Bereitschaftsdienst ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT ).

    Vielmehr regelt der Bedarf den Einsatz (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 -, a.a.O.; Meisel/Hiersemann, a.a.O., § 2 Rz. 38).

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der von der Rechtsprechung (BAGE 8, 25, 28 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; BAGE 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO; BAG Urteil vom 26. Oktober 1961 - 5 AZR 370/60 - AP Nr. 11 zu § 15 AZO; BVerwG Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11.85 - Buchholz 451.23 Nr. 5 = ZTR 1988, 228) entwickelten Definition, die auch in anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes gebraucht wird (vgl. die Sonderregelungen 2 a, 2 b und 2 c und 2 e III BAT ), werden diese Zeiten als Bereitschaftsdienst bezeichnet.

    Dieser wird bei der Abgrenzung zur Arbeitsbereitschaft nämlich so definiert, daß sich der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können (BAGE 8, 25, 28; 10, 191, 195 = AP, jeweils a.a.O.; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, BAT , Stand Oktober 1990, § 15 Rz. 18; Meisel/Hiersemann, a.a.O., § 2 Rz. 26, 30 und 34; Röhsler, a.a.O., S. 33).

  • BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 370/60

    Auslegung des Parteiwillens - Gesetzeskonforme Weise - Nachprüfbarer Verstoß in

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der von der Rechtsprechung (BAGE 8, 25, 28 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; BAGE 10, 191 = AP Nr. 6 zu § 12 AZO; BAG Urteil vom 26. Oktober 1961 - 5 AZR 370/60 - AP Nr. 11 zu § 15 AZO; BVerwG Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11.85 - Buchholz 451.23 Nr. 5 = ZTR 1988, 228) entwickelten Definition, die auch in anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes gebraucht wird (vgl. die Sonderregelungen 2 a, 2 b und 2 c und 2 e III BAT ), werden diese Zeiten als Bereitschaftsdienst bezeichnet.
  • BAG, 07.11.1969 - 3 AZR 9/69

    Bundesmarine - Matrose - Überstundenvergütung - Wachdienst - Vertragliche

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1969 - 3 AZR 9/69 - AP Nr. 1 zu § 18 MTB II; Urteil vom 16. Mai 1973 - 4 AZR 365/72 - AP Nr. 2 zu § 18 MTB II; Urteil vom 20. März 1974 - 4 AZR 251/73 - AP Nr. 3 zu 15 BAT ; Senatsurteil vom 17. September 1987 6 AZR 659/84 nicht veröffentlicht) ist unter Wachdienst im Sinne des MTB II und des Bundes-Angestelltentarifvertrages ( BAT ) ein besonderer, zusätzlicher und vom normalen Schichtdienst zu unterscheidender Dienst zu verstehen, der neben oder anstelle des normalen Dienstes geleistet wird und eine Überwachung, deren Intensität verschiedenartig sein kann, erfordert.
  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 216/64

    Dienstbereitschaft - Arbeitsbereitschaft - Wache Achtsamkei - Zustand der

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre liegt Arbeitsbereitschaft als ein Fall der Vollarbeit vor, wenn vom Arbeitnehmer eine wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird (BAGE 18, 256 = AP Nr. 3 zu § 13 AZO; BAGE 18, 273 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT ; BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 4 AZR 892/78 - AP Nr. 1 zu § 18 MTL II; BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT ; BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT ; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 7 Rz 23 ff.; Meisel/Hiersemann, AZO, 2. Aufl., § 2 Rz. 24; Röhsler, Die Arbeitszeit, S. 31 f.).
  • BAG, 30.01.1985 - 7 AZR 446/82

    Arbeitsentgelt: Zeitzuschläge bei Arbeitsbereitschaft

    Auszug aus BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 352/89
    Nach der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre liegt Arbeitsbereitschaft als ein Fall der Vollarbeit vor, wenn vom Arbeitnehmer eine wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird (BAGE 18, 256 = AP Nr. 3 zu § 13 AZO; BAGE 18, 273 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT ; BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 4 AZR 892/78 - AP Nr. 1 zu § 18 MTL II; BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT ; BAGE 51, 131 = AP Nr. 7 zu § 15 BAT ; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 7 Rz 23 ff.; Meisel/Hiersemann, AZO, 2. Aufl., § 2 Rz. 24; Röhsler, Die Arbeitszeit, S. 31 f.).
  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 337/64

    BAT: Antrag eines Schwerbeschädigten im Rahmen der Freizeitanordnung

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 324/88

    Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 573/88

    Lohnzuschläge - Arbeiten in blindgängerverseuchtem Gelände

  • BAG, 28.01.1981 - 4 AZR 892/78

    Arbeitsbereitschaft: Kraftfahrer im Krankentransportdienst

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 358/84

    Rettungssanitäter; Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Bei der Arbeitsbereitschaft als einem Fall des Bereitschaftsdienstes (vgl. BAG Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) liegt dagegen eine Aufenthaltsbeschränkung vor, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (BAG Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT).
  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 669/07

    Wechselschicht - Bereitschaftszeiten - Rettungssanitäter

    Dies galt bereits für den früheren Begriff der Arbeitsbereitschaft iSd. § 15 Abs. 2 BAT/BAT-O, § 18 Abs. 1 MTArb/MTArb-O und § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O. Hierbei wurde von dem Beschäftigten eine "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" verlangt, um im Bedarfsfall von sich aus und ohne Aufforderung durch Dritte die volle vertragliche Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können (BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 - BAGE 67, 8; 18. Mai 1988 - 4 AZR 762/87 - 12. Februar 1986 - 7 AZR 358/84 - BAGE 51, 131; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 9 Rn. 3).
  • BAG, 13.06.1991 - 6 AZR 9/89

    Auswärtige Ausbildung eines Azubi im öffentlichen Dienst

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.).

    Derartige von einem öffentlichen Arbeitgeber erlassene Bestimmungen sind im Rahmen der Tarifvertragsauslegung allerdings nur dann bindend, wenn die Tarifvertragsparteien dies durch ausdrückliche Verweisung bestimmt haben (Senatsurteile vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 7. Juni 1990 - 6 AZR 573/88 - AP Nr. 3 zu § 29 MTB II).

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 939/07

    Wechselschichtzulage - Bereitschaftszeiten - Rettungsassistent

    Dies galt bereits für den früheren Begriff der Arbeitsbereitschaft iSd. § 15 Abs. 2 BAT/BAT-O, § 18 Abs. 1 MTArb/MTArb-O und § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O. Hierbei wurde von dem Beschäftigten eine "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" verlangt, um im Bedarfsfall von sich aus und ohne Aufforderung durch Dritte die volle vertragliche Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können (BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 - BAGE 67, 8; 18. Mai 1988 - 4 AZR 762/87 - 12. Februar 1986 - 7 AZR 358/84 - BAGE 51, 131; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD § 9 Rn. 3).
  • LAG Hessen, 26.04.2001 - 5 Sa 1070/00

    Arbeitszeit: Schwerbehinderte - Mehrarbeit - Leistungsverweigerungsrecht -

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft bei Bedarf die Arbeit aufnehmen müsse und in diesem Falle Vollarbeit leiste (Urt. v. 10.01.1991 - 6 AZR 352/89 - NZA 1991, S. 516 ff.).
  • ArbG Berlin, 21.06.2006 - 86 Ca 26096/05

    Bereitschaftsdienst; Schulhausmeister; Überschreitung der höchstzulässigen

    Schließlich kam es letztlich auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung auf Grund der Bezugnahme in der "Nebenabrede" vom 10. Mai 1992 auf die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften dahin auszulegen ist, dass ein vertraglicher Anspruch auf die zusätzliche Beaufsichtigung der Schulräume besteht, solange dies arbeitszeitrechtlich zulässig ist oder ob sich die Bezugnahme auf die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften lediglich auf das bereits 1992 bestehende Gebot einer einzuhaltenden Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit bezog (§ 12 Abs. 1. Satz 1 AZO; zur damaligen Einordnung von Bereitschaftsdienst bei tatsächlicher Inanspruchnahme als Arbeitszeit siehe BAG vom 10.01.1991 - 6 AZR 352/89 -,AP Nr. Nr. 4 zu MTB II, unter II. 3. c) der Gründe).
  • LAG München, 06.02.2006 - 6 Sa 496/05

    Bereitschaftsruhezeit

    Der klägerische Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts - 6 AZR 352/89 wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 296/90

    Berechnung des Urlaubsentgelts nach Mehrarbeit

    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 - AP Nr. 4 zu § 18 MTB II, m.w.N.).
  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 224/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Nach der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre liegt Arbeitsbereitschaft als ein Fall der Vollarbeit vor, wenn vom Arbeitnehmer eine wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird (BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 - BAGE 67, 8, mwN).
  • LAG Hamm, 02.11.1992 - 19 Sa 809/92

    Sterbegeld; Betriebliche Altersversorgung; Tarifvertrag; Hinterbliebene;

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  • ArbG Freiburg, 28.11.2001 - 12 BV 1/01
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