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   BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96   

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BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96 (https://dejure.org/1998,1827)
BAG, Entscheidung vom 29.01.1998 - 6 AZR 360/96 (https://dejure.org/1998,1827)
BAG, Entscheidung vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 (https://dejure.org/1998,1827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    TVG § 1 Tarifverträge DDR; ; TV Ang-O § 16; ; TV Ang-O § 17; ; Übergangsvorschriften Nr. 1 Buchst. a letzter Satz zu § 16; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Berechnung der Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst bei Stasi-Kontakten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 1234
  • NZA 1998, 826
  • NJ 1998, 667
  • BB 1998, 1320
  • DB 1998, 522
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.02.1996 - 6 AZR 381/95

    Postdienstzeit eines Angestellten

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Auf Art und Umfang derselben kommt es nicht an (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nach dem Tarifwortlaut nicht darauf an, wie die Tätigkeit geartet war, insbesondere "welchen Unrechtsgehalt" sie aufwies (vgl. BAG Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).

    Der Arbeitnehmer muß dann den sich aus den Gauck-Akten ergebenden Sachverhalt substantiiert bestreiten, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben (vgl. BAG Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).

  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 911/93

    Postdienstzeit - Grundwehrdienst bei Grenztruppen der DDR

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Das Ministerium für Staatssicherheit gehörte ebenso wie die Grenztruppen (vgl. BAGE 77, 137 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) zu den Hauptrepressionsorganen der DDR.

    Letzteres gilt insbesondere bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen (BAGE 77, 137 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR).

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 632/95

    Beschäftigungszeit - besondere persönliche Systemnähe

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Hinsichtlich des Leitsatzes 3. wird auf das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) hingewiesen.

    Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Regelung in Nr. 4 Buchst. c letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O in Fällen der Übertragung einer Tätigkeit aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe im Urteil vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden.

  • BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90

    Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Die Gerichte haben jedoch zu kontrollieren, ob durch die tarifliche Regelung die Grenzen der Tarifautonomie überschritten werden (BAGE 70, 62, 69 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985, zu II 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 406/89

    Übergangsgeld und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Dieser wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAGE 67, 264, 272 = AP Nr. 9 zu § 63 BAT, zu II 5 a der Gründe).
  • BAG, 14.12.1995 - 8 AZR 356/94

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS (Lehrerin

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Allerdings kann aus der Verwendung der Präposition "für" in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 356/94 - AP Nr. 56 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) gefolgert werden, daß es sich um eine bewußte und gewollte Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit gehandelt haben muß.
  • LAG Sachsen, 12.03.1996 - 7 Sa 1059/95

    Dauer der anrechnungsfähigen Postdienstzeiten; Anerkennung früherer

    Auszug aus BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 360/96
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. März 1996 - 7 Sa 1059/95 - aufgehoben.
  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 618/96

    Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Allerdings muß es sich um eine bewußte und gewollte Tätigkeit für das MfS gehandelt haben (Senatsurteile vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost, zu 2 b der Gründe und vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe).

    Dies geht zu ihren Lasten, denn darlegungs- und beweispflichtig für den Ausschlußtatbestand der Übergangsvorschrift Nr. 1 zu § 16 TV Ang-O ist der Arbeitgeber (Senatsurteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

    Auch die Bezugnahme auf den Bericht des Bundesbeauftragten hilft der Beklagten nicht, denn durch eine solche kann der Arbeitgeber nur dann seiner Darlegungslast nachkommen, wenn diese Unterlagen für eine MfS-Tätigkeit des Arbeitnehmers hinreichende Anhaltspunkte enthalten (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zur Frage des Beendigungszeitpunkts einer MfS-Tätigkeit).

  • BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 507/96

    Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS

    Hinsichtlich der Voraussetzungen einer "Tätigkeit für das MfS" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 360/96, hinsichtlich der Voraussetzungen einer der Tätigkeit gleichstehenden "Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit" vgl. heutiges Urteil des Senats in der Sache 6 AZR 300/96 (beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Damit ist er bewußt und gewollt im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - auch zur Veröffentlichung bestimmt) für das MfS tätig geworden.

    Die Beklagte ist für das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes nach den Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O und dessen Dauer darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung bestimmt) auch für Vordienstzeiten vor einer Tätigkeit für das MfS.

  • BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 621/96

    Anspruch auf Abfindung bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1998 (- 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu den insoweit inhaltsgleichen Übergangsvorschriften Nr. 1 Buchst. a letzter Satz zu § 16 TVAng-O unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost, zu I 2 b aa der Gründe) klargestellt, daß in objektiver Hinsicht jede Tätigkeit des Arbeitnehmers für das MfS genügt, ohne daß es auf deren Art und Umfang ankommt.

    Auch eine besondere Unterstützungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1998, aaO).

    Der Arbeitnehmer muß dann den sich aus den Akten des Bundesbeauftragten ergebenden Sachverhalt substantiiert bestreiten, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum weiteren Sachvortrag zu geben (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost).

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 450/96
    a) In objektiver Hinsicht kommt es auf Art und Umfang der Tätigkeit nicht an (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost und vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen), auch nicht darauf, welchen "Unrechtsgehalt" die Tätigkeit aufwies (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996, aaO, zu I 2 a der Gründe; ebenso Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr, Kommentar zum BAT-O, Stand: Oktober 1997, S. 32.7).

    Auf die Absicht des Angestellten, das MfS in seiner Arbeit zu unterstützen, kam es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1998, aaO, unter Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 -;, aaO).

    Die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR vor der Aufnahme seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit ist von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nach Nr. 1 letzter Satz Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und Senatsurteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 -;, aaO).

  • BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 300/96

    Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit

    Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost; Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung bestimmt) sind damit sowohl die hauptamtliche Tätigkeit als auch die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter erfaßt.

  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 585/96

    Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen - Vordienstzeiten

    Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Regelung in Nr. 4 Buchst. c letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O in Fällen der Übertragung einer Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe im Urteil vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O) und zur ebenfalls gleichlautenden Bestimmung in Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O hinsichtlich des Ausschlusses von Vordienstzeiten vor einer Tätigkeit für das MfS im Urteil vom 29. Januar 1998 (- 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden.
  • LAG Brandenburg, 22.01.1999 - 4 Sa 460/98

    Ausschluss von Zeiten der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

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  • BAG, 30.09.1999 - 6 AZR 194/98

    Beschäftigungszeit bei Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit bei dem

    Dies hat der Senat sowohl zu Nr. 4 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O in Fällen der Übertragung einer Tätigkeit auf Grund besonderer persönlicher Systemnähe als auch zu Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 16 TVAng-O entschieden (Senatsurteile 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - BAGE 83, 149, 158 f., zu II 3 b und c der Gründe; 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - BAGE 87, 377; - 6 AZR 507/96 - BAGE 88, 1, 8 f., zu III 2 und 3 der Gründe; 23. April 1998 - 6 AZR 548/96 - nv., zu 2 der Gründe).

    aus den Urteilen vom 30. Mai 1996 (- 6 AZR 632/95 - AP BAT-O § 19 Nr. 9) und vom 29. Januar 1998 (- 6 AZR 360/96 - BAGE 87, 377ff) hinsichtlich des Anrechnungsausschlusses in Bezug auf sog Vordienstzeiten.".

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - (zu 113 der Gründe) entschieden und eingehend begründet hat, verstößt auch der letzte Satz der Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O, wonach vor einer MfS-Tätigkeit liegende Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Post von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BAG Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O).
  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 579/96

    Vorhandensein eines Tatbestands als Voraussetzung der revisionsrechtlichen

    Sollte der Kläger im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 1 Buchst. a zu § 16 TV Ang-O für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sein oder eine Verpflichtungserklärung zur informellen/inoffiziellen Mitarbeit abgegeben haben, wären nach der Rechtsprechung des Senats auch die davor zurückgelegten Dienstzeiten bei der Deutschen Post nach der Übergangsvorschrift Nr. 1 letzter Satz zu § 16 TV Ang-O, die insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen (Senatsurteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, zu II 3 der Gründe, auch zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 548/96
  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 203/97
  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 637/96
  • LAG Thüringen, 14.12.2000 - 1 Sa 550/99

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten; Ausschluss der

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