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   BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02   

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BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 (https://dejure.org/2003,2593)
BAG, Entscheidung vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 (https://dejure.org/2003,2593)
BAG, Entscheidung vom 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 (https://dejure.org/2003,2593)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

  • IWW

    Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 6 Abs. 2 Tarifvertrag zur S... icherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 2 Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 3 Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 4 Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 5
    Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsmöglichkeit des Arbeitnehmers des Arbeitszeitguthabens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses; Auszahlung des Geldwertes eines Arbeitszeitguthabens; Fehlende Ausgleichsmöglichkeit aus dienstlichen oder vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden persönlichen Gründen; ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 6 Abs. 2; ; Tarifvertrag zu... r Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 2; ; Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 3; ; Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 4; ; Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Auszahlung des Arbeitszeitguthabens bei Arbeitsunfähigkeit nach Freistellung - Öffentlicher Dienst; Arbeitszeit; Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Erfüllung von Arbeitszeitguthaben trotz Krankheit!

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben im öffentlichen Dienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 278
  • NZA 2004, 738
  • BB 2004, 1396
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82

    Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).

    Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften steht bereits entgegen, dass der Arbeitszeitausgleich nach den Regelungen des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA nicht zu einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck erfolgt, sondern der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrags dient (vgl. BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37).

    Die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 323 BGB aF (§ 326 Abs. 1 BGB nF) infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13).

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 652/86

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).

    Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften steht bereits entgegen, dass der Arbeitszeitausgleich nach den Regelungen des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA nicht zu einem dem Erholungsurlaub vergleichbaren Zweck erfolgt, sondern der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrags dient (vgl. BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37).

  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).
  • BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 91/91

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit.

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.04.2002 - 2 Sa 797/01
    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2002 - 2 Sa 797/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (BAG st. Rspr., 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375 = AP EntgeltFG § 3 Nr. 11= EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 8; 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212 = AP BGB § 611 Berufssport Nr. 19 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 3).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    aa) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA, von dem bei der Tarifauslegung grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 28; 21. März 2002 - 6 AZR 108/01 (A) - AP BAT-O § 23a Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), hat eine Auszahlung des Zeitguthabens nur dann zu erfolgen, wenn der Zeitausgleich bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags bzw. bis zum Zeitpunkt einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Grundes unterblieben ist.
  • BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00

    Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA hat die regelmäßige Arbeitszeit und die Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft für die Geltungsdauer des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA rechtswirksam auf 81 vH herabgesetzt (vgl. hierzu BAG 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - BAGE 98, 175 = AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 24 = EzA TVG § 4 Beschäftigungssicherung Nr. 7).
  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 108/01

    Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    aa) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA, von dem bei der Tarifauslegung grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 28; 21. März 2002 - 6 AZR 108/01 (A) - AP BAT-O § 23a Nr. 2 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), hat eine Auszahlung des Zeitguthabens nur dann zu erfolgen, wenn der Zeitausgleich bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags bzw. bis zum Zeitpunkt einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Grundes unterblieben ist.
  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 78/90

    Anspruch auf Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit - Fehlen

    Auszug aus BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).
  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 637/98

    Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2015 - 5 Sa 342/15

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben trotz Arbeitsunfähigkeit

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004, 738) trage der Arbeitnehmer bei wirksamer Freistellung grundsätzlich das Risiko, die so gewonnene Freizeit bei einer nachträglich eintretenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum tatsächlich nicht nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.

    Er macht zur Begründung seiner Berufung geltend, die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des BAG vom 11.09.2003 (6 AZR 374/02) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

    Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004, 738, mit zahlreichen Nachweisen).

    Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den Erholungsurlaub (so ausdrücklich BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02, aaO).

    Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02, aaO).

  • BAG, 23.02.2022 - 10 AZR 99/21

    Tarifliche Freistellungstage - Arbeitsunfähigkeit - Tarifauslegung - Metall- und

    Auf die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. zum Freizeitausgleich zB BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 37 mwN; 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - zu 2 der Gründe, BAGE 107, 278) kann daher nicht zurückgegriffen werden.
  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10

    Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

    Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund - insbesondere wegen einer vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wirksam erfolgten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens - nicht gearbeitet hätte (zum gleichlautenden Anspruch auf Krankenbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAT-O vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - zu 4 der Gründe mwN, BAGE 107, 278) .
  • LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20

    Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von

    Diese Bestimmung gilt nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86).

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.04.2011 - 4 Sa 331/11

    Zeitausgleichsanspruch - Gleitzeittag - Arbeitsunfähigkeit

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit; BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; BAG 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; BAG 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; BAG 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1).

    Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Rechtsprechung des BAG, insbesondere die Entscheidung vom 11. September 2003 (- 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) sei vorliegend nicht anwendbar, überzeugt dies nicht.

    Ein Anspruch ergibt sich im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs in Abweichung von den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit).

  • LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20

    Kein Junktim zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem

    Soweit das Arbeitsgericht seine Rechtsprechung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - gestützt habe, habe es verkannt, dass es vorliegend nicht um die Verlegung der regelmäßigen Arbeitszeit ginge, in der im Vordergrund der Freizeitausgleich stehe.

    Diese Bestimmung gilt nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86).

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

  • LAG Nürnberg, 03.03.2021 - 2 Sa 343/20

    Tarifliche Freistellungszeit - Arbeitsunfähigkeit - bayerische Metall- und

    Diese Bestimmungen gelten unmittelbar nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG 02.12.1987 - 5 AZR 652/86) bzw. für den tariflichen Erholungsurlaub.

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 Rn 26 mwN).

    Dabei muss der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar sein, dass sie, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, eine Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitszeitausgleich ausnahmsweise ausschließen wollten, falls der Arbeitnehmer nach bereits erfolgter Festlegung des Arbeitszeitausgleichs im Ausgleichszeitraum arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - Rn 27; LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, Rn 93).

    Aus dem Tarifwortlaut geht nicht hervor, dass die Tarifvertragsparteien, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, eine Erfüllung des Anspruchs auf Freistellungszeit ausnahmsweise ausschließen wollten, falls der Arbeitnehmer nach bereits erfolgter einvernehmlicher Festlegung der Freistellungszeit während der Freistellung arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 Rn 28).

  • LAG Nürnberg, 15.04.2021 - 3 Sa 312/20

    Tarifliche Freistellungszeit - Arbeitsunfähigkeit - bayerische Metall- und

    Diese Bestimmungen gelten unmittelbar nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG 02.12.1987 - 5 AZR 652/86) bzw. für den tariflichen Erholungsurlaub.

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 Rn 26 m. w. N.).

    Dabei muss der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar sein, dass sie, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, eine Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitszeitausgleich ausnahmsweise ausschließen wollten, falls der Arbeitnehmer nach bereits erfolgter Festlegung des Arbeitszeitausgleichs im Ausgleichszeitraum arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - Rn 27; LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, Rn 93).

    Aus dem Tarifwortlaut geht nicht hervor, dass die Tarifvertragsparteien, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, eine Erfüllung des Anspruchs auf Freistellungszeit ausnahmsweise ausschließen wollten, falls der Arbeitnehmer nach bereits erfolgter einvernehmlicher Festlegung der Freistellungszeit während der Freistellung arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 Rn 28).

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2021 - 8 Sa 754/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NR

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

  • LAG Düsseldorf, 23.07.2021 - 10 Sa 694/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NRW

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 12 Sa 6/21

    Tariflicher Freistellungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit an Freistellungstagen

  • ArbG Bielefeld, 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19

    Kollision von Freistellungstagen nach § 25 MTV Metall NRW mit krankheitsbedingter

  • LAG Hamm, 02.03.2017 - 11 Sa 1453/16

    Sabbatjahr; Lehrkraft; Erkrankung

  • OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17

    Schadensersatz wegen Tierhalterhaftung: Anspruch des Dienstherrn in

  • LAG München, 29.04.2020 - 10 Sa 432/19

    Sachgrundlose Befristung, Treuwidrigkeit; Monokausalität bei Entgeltfortzahlung

  • VG Minden, 12.11.2018 - 12 K 3474/18
  • LAG Köln, 02.07.2021 - 10 Sa 60/21

    Freistellungsanspruch; tarifliches Zusatzgeld

  • LAG Köln, 02.07.2021 - 10 Sa 61/21

    Freistellungsanspruch tarifliches Zusatzgeld

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 8 Sa 489/12

    Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos - TvöD

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 08.06.2021 - 6 Ca 6035/21

    Jahresurlaub - Nichtanrechnung behördlich angeordnete Corona-Quarantäne

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2021 - 17 Sa 1110/20

    Untergang des tariflichen Anspruchs auf Freistellung ohne Rückfall auf das

  • LAG Hessen, 28.03.2012 - 18 Sa 1238/11

    Arbeitszeitkonto - Mehrarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 26 Sa 1686/08

    Abgeltung eines Freizeitausgleichs - Altersteilzeitverhältnis

  • VG Saarlouis, 06.05.2008 - 2 K 1197/07

    Ausgleich geleisteter Mehrarbeit bei dienstunfähiger Erkrankung

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