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   BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81   

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https://dejure.org/1984,288
BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81 (https://dejure.org/1984,288)
BAG, Entscheidung vom 13.09.1984 - 6 AZR 379/81 (https://dejure.org/1984,288)
BAG, Entscheidung vom 13. September 1984 - 6 AZR 379/81 (https://dejure.org/1984,288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    TarVertrG § 4 Abs. 4 S. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 359
  • NZA 1985, 249
  • BB 1985, 996
  • DB 1985, 707
  • JR 1986, 220
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.06.1984 - 6 AZR 521/81

    Urlaubsabgeltungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Ausscheidenaus dem Betrieb

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt) erlischt der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz mit dem Ende des Jahres, für das er entstanden ist bzw. bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 BUrlG genannten Merkmale mit dem 31. März des Folgejahres.
  • BAG, 01.12.1983 - 6 AZR 299/80

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81
    Zu diesem Zeitpunkt war der Urlaubsanspruch für das Jahr 1979 bereits erloschen (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81
    Das Landesarbeitsgericht hat für seine Auffassung auf die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 1977 (BAG 29, 152 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) abgestellt.
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76

    Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Einhaltung einer zweitstufigen tariflichen

    Auszug aus BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) kann die Erhebung der Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles ein ausreichendes Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen sein, die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sofern die einschlägige tarifliche Verfallklausel nur eine formlose oder eine schriftliche Geltendmachung verlangt.
  • BAG, 24.08.1999 - 9 AZR 804/98

    Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen

    Eine zusätzlich vorgeschriebene gerichtliche Geltendmachung wird dadurch nicht entbehrlich (BAG 13. September 1984 - 6 AZR 379/81 - BAGE 46, 359).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Das Bundesarbeitsgericht läßt in ständiger Rechtsprechung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers als schriftliche Geltendmachung der damit zusammenhängenden weiteren Ansprüche auf der ersten Stufe zu (BAGE 46, 359 [BAG 13.09.1984 - 6 AZR 379/81] = AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 21. Juni 1978 - 5 AZR 144/77 - AP Nr. 65 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu I 1 der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Die zweite Stufe wird durch die Kündigungsschutzklage jedoch nicht gewahrt, weil im Kündigungsschutzprozeß nur das Weiterbestehen des gekündigten Arbeitsverhältnisses prozessualer Streitgegenstand ist, nicht aber die damit verbundenen Forderungen (BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 46, 359 [BAG 13.09.1984 - 6 AZR 379/81] = AP, aaO).

    Diese Ablehnung wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage im Abweisungsantrag des Arbeitgebers gesehen (BAGE 46, 359, 361 f. [BAG 13.09.1984 - 6 AZR 379/81] = AP, aaO, zu I der Gründe).

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage regelmäßig ein ausreichendes Mittel, die Ansprüche, die während des Kündigungsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen,"geltend zu machen", soweit die einschlägige Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt (BAG Urteile vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 224/75 - und vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 56 und 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 30, 135; 46, 359 [BAG 13.09.1984 - 6 AZR 379/81]= AP Nr. 63 und 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA § 615 BGB Nr. 48, zu B II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - aaO).

    Bestimmt hingegen eine Ausschlußklausel, Vergütungsansprüche seien nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen, kann dies nur durch fristgemäße Erhebung einer Zahlungsklage erfolgen (BAGE 30, 135; 46, 359 [BAG 13.09.1984 - 6 AZR 379/81]= AP Nr. 63 und 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - aaO).

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