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   BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88   

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BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88 (https://dejure.org/1990,465)
BAG, Entscheidung vom 15.02.1990 - 6 AZR 381/88 (https://dejure.org/1990,465)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - 6 AZR 381/88 (https://dejure.org/1990,465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weihnachtsgeld - Anwesenheitsprämie - Krankheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611, § 616 Abs. 1 und Abs. 2, § 315; LFZG § 2 Abs. 1
    Zulässigkeit der Kürzung einer Weihnachtsgratifikation wegen Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 179
  • MDR 1990, 851
  • NZA 1990, 601
  • BB 1990, 1135
  • BB 1990, 1275
  • DB 1990, 1416
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Das gilt auch insoweit, als Fehlzeiten berücksichtigt werden, für die der Arbeitgeber Lohn- und Gehaltsfortzahlung zu gewähren hat (Abweichung vom Urteil des Fünften Senats vom 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 - BAGE 39, 67 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    c) Mit seinem Urteil vom 19. Mai 1982 (BAGE 39, 67 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) gab der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine differenzierte Rechtsprechung zur Zulässigkeit laufender und einmalig zu zahlender Anwesenheitsprämien auf und entschied, jährlich gezahlte Anwesenheitsprämien dürften wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gekürzt werden.

    d) Diese Entscheidung des Fünften Senats ist teils zustimmend, teils ablehnend aufgenommen worden (zustimmend Fenn, Anm. zu EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 72; differenzierend Buchner, Festschrift für Hilger/Stumpf, S. 61 ff.; ablehnend Ortlepp, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; Meisel, SAE 1983, 181; Weber, SAE 1983, 232; Hunold, Beilage in DB 5/84, S. 8).

    Der Senat wiederholt zunächst seine Begründung im Urteil vom 19. Mai 1982 (aaO) und führt dann aus, Zweck der gesetzlichen Regelungen über Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle sei es, den erkrankten Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen wirtschaftlich so zu stellen wie den gesunden Arbeitnehmer, der im fraglichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet habe.

    An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn der Bezug der Sonderzuwendung von ständiger Betriebsanwesenheit abhängig ist und damit die Zuwendungen teilweise den Charakter einer Anwesenheitsprämie erhalten (BAG Urteil vom 19. Mai 1982, aaO, m. w. N.).

    Sie sind jedoch kein fortzuzahlendes Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG, keine Vergütung im Sinne von § 616 Abs. 2 Satz 1 BGB, kein Gehalt und Unterhalt im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB und keine vertragsgemäße Leistung im Sinne von § 133 c Satz 1 GewO (BAG Urteile vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 -, aaO, und vom 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 -, aaO; zustimmend Lipke, aaO, S. 121 ff.; a. A. Beuthien, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    c) Gleiches gilt für die vom Fünften Senat mit Urteil vom 19. Mai 1982 (aaO) beschworene Manipulationsgefahr bei einer Differenzierung zwischen laufenden und einmalig gezahlten Prämien.

    Die Beachtung und Bewertung dieses Zwecks, der angesichts unterschiedlicher Betriebsanwesenheitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, hat der Fünfte Senat in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1982 (aaO) unbeachtet gelassen, jedoch für die Rechtfertigung seines Urteils vom 23. Mai 1984 (aaO) wiederentdeckt, wonach durch jenseits des Sechs-Wochen-Zeitraums anfallende Fehlzeiten die Jahressonderzahlung gekürzt werden darf.

  • BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 144/72

    Anwesenheitsprämie - Jährlich einmalige Gewährung - Fortzuzahlendes

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Trotz dieser differenzierten Behandlung von berechtigten und unberechtigten Fehlzeiten verblieb der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der einmalig im Jahr gezahlten Anwesenheitsprämie bei der bisherigen Rechtsprechung (BAG Urteil vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Diese Rechtsprechung veränderte der Fünfte Senat trotz Kritik im Schrifttum (Beuthien, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; Fenn/Bepler, RdA 1973, 218, 228 ff.; Schwarz, AR-Blattei, Anwesenheitsprämie E II; zustimmend Meisel, DB 1972, 43 [BAG 29.01.1971 - 3 AZR 97/69]; Franke, DB 1981, 1669 ff. und Knevels/Ortlepp - Gratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen, 2. Aufl., S. 36 ff.) in der Folgezeit nicht.

    Er ließ aber offen, ob er seine mit Urteil vom 9. November 1972 (aaO) vertretene Auffassung zur einmalig geleisteten Prämie aufrechterhalten werde (BAG Urteil vom 11. Februar 1976 - 5 AZR 615/74 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie und Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

    Sie sind jedoch kein fortzuzahlendes Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG, keine Vergütung im Sinne von § 616 Abs. 2 Satz 1 BGB, kein Gehalt und Unterhalt im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB und keine vertragsgemäße Leistung im Sinne von § 133 c Satz 1 GewO (BAG Urteile vom 9. November 1972 - 5 AZR 144/72 -, aaO, und vom 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 -, aaO; zustimmend Lipke, aaO, S. 121 ff.; a. A. Beuthien, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).

  • BAG, 29.01.1971 - 3 AZR 97/69

    Anwesenheitsprämie - Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    b) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts rechnete im Urteil vom 29. Januar 1971 (BAGE 23, 178 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) die laufend gezahlte Anwesenheitsprämie zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 MuSchG.

    Diese Rechtsprechung veränderte der Fünfte Senat trotz Kritik im Schrifttum (Beuthien, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; Fenn/Bepler, RdA 1973, 218, 228 ff.; Schwarz, AR-Blattei, Anwesenheitsprämie E II; zustimmend Meisel, DB 1972, 43 [BAG 29.01.1971 - 3 AZR 97/69]; Franke, DB 1981, 1669 ff. und Knevels/Ortlepp - Gratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen, 2. Aufl., S. 36 ff.) in der Folgezeit nicht.

    Er übernahm nur die vom Dritten Senat mit Urteil vom 29. Januar 1971 (aaO) für das Mutterschutzrecht eingeleitete Rechtsprechung zur Unwirksamkeit laufend gezahlter Anwesenheitsprämien im Lohnfortzahlungsrecht, indem er die Prämie als fortzuzahlendes Entgelt i. S. des § 2 Abs. 1 LFZG qualifizierte.

  • BAG, 23.05.1984 - 5 AZR 500/81

    Kürzung der Weihnachtsgratifikation um krankheitsbedingte Fehlzeiten

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Mit Urteil vom 23. Mai 1984 (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) beantwortete der Fünfte Senat die 1982 offengelassene Frage und entschied, bei der Bemessung einer jährlichen Sonderzahlung dürften krankheitsbedingte Fehlzeiten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn oder kein Gehalt beanspruchen kann, z. B. weil der Sechs-Wochen-Zeitraum überschritten war.

    Es ist nicht erklärlich, warum dem Arbeitnehmer dieses Vertrauen nicht auch bei kurzfristigen Erkrankungen entgegengebracht wird (Wassner, ZIP 1984, 1425; Meisel, Anm. zu AP Nr. 14 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), zumal der Rückgriff auf die Vorstellungswelt des vernünftig denkenden Arbeitnehmers zu Unrecht belächelt wird.

  • BAG, 14.02.1967 - 1 ABR 7/66

    Gewerkschaftsvertreterausschließung

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Es könne nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß sich ein Arbeitnehmer durch die Höhe der Beträge davon abhalten lasse, sich krank zu melden, obwohl ein berechtigter Grund hierzu vorliege, ohne dabei im eigentlichen Sinne unvernünftig zu handeln (BAGE 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG).

    Wie der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 14. Februar 1967 (BAGE 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG), auf den sich der Fünfte Senat in diesem Zusammenhang zu Unrecht beruft, zutreffend differenziert hat, sind Prämienregelungen rechtlich zulässig, wenn sie auch sozialpolitisch unerwünscht sein mögen, weil sie die Gefahr einer verzögerlichen oder gar nicht stattfindenden ärztlichen Betreuung auch behandlungsbedürftiger Gesundheitszustände implizieren.

  • BAG, 11.02.1976 - 5 AZR 615/74

    Anwesenheitsprämie - Wegegelder - Fahrgelder - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Er ließ aber offen, ob er seine mit Urteil vom 9. November 1972 (aaO) vertretene Auffassung zur einmalig geleisteten Prämie aufrechterhalten werde (BAG Urteil vom 11. Februar 1976 - 5 AZR 615/74 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie und Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).
  • BAG, 04.10.1978 - 5 AZR 886/77

    Laufend gewährte Anwesenheitsprämie - Arbeitsentgelt - Entgeltfortzahlung im

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Er ließ aber offen, ob er seine mit Urteil vom 9. November 1972 (aaO) vertretene Auffassung zur einmalig geleisteten Prämie aufrechterhalten werde (BAG Urteil vom 11. Februar 1976 - 5 AZR 615/74 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie und Urteil vom 4. Oktober 1978 - 5 AZR 886/77 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).
  • BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 472/62

    Prämienregelung - Weibliche Betriebsangehörige - Hausarbeitstag - Nichtigkeit der

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dürfe dem Arbeiter ebensowenig abgekauft werden wie ein Hausarbeitstag (vgl. dazu BAG Urteil vom 28. März 1963 - 5 AZR 472/62 - AP Nr. 24 zu § 1 Hausarb TagsG Nordrh.-Westfalen mit Anm. Mayer-Maly).
  • BAG, 21.01.1963 - 2 AZR 373/62

    Pünktlichkeitsprämie - Anwesenheitsprämie

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Krankheit oder Unpünktlichkeit entfallen sollte (BAGE 14, 38 = AP Nr. 16 zu § 2 ArbKrankhG).
  • BAG, 15.05.1964 - 1 AZR 432/63

    Prämienregelung - Betriebsabwesenheit - Betriebsabwesenheit

    Auszug aus BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt eine vertragliche Regelung für zulässig, nach der durch Krankheit bedingte Betriebsabwesenheitszeiten zur Kürzung der freiwillig geleisteten Weihnachtsgratifikation berechtigten (modifizierte Anwesenheitsprämie; BAG Urteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation, mit zustimmender Anm. von Mayer-Maly; ebenso bei schwangerschaftsbedingten Betriebsabwesenheitszeiten BAGE 19, 300 = AP Nr. 58 zu § 611 BGB Gratifikation, mit kritischer Anm. von Mayer-Maly).
  • BAG, 30.03.1967 - 5 AZR 359/66

    Gratifikationsregelung - Betriebsanwesenheitsgratifikation - Schwangerschaft

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 502/00

    Sondervergütung - Kürzung bei Krankheit

    Ein völliger Wegfall einer die Anwesenheit steuernden Prämie im Fall kürzerer Krankheitszeiten wurde als unbillig und die Grenze der Vertragsfreiheit überschreitend erachtet (BAG 15. Februar 1990 - 6 AZR 381/88 - BAGE 64, 179; 26. Oktober 1994 - 10 AZR 482/93 - BAGE 78, 174; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 123/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 186 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 68).
  • LAG Düsseldorf, 18.03.1998 - 17 Sa 1797/97

    Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

    Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die gratifikationsschädlich krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die Entgeltfortzahlung zu leisten ist, berücksichtigt, ist zulässig - vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1990 - 6 AZR 381/88 - und v. 26.10.1994 - 10 AZR 482/93 - AP Nr. 15 und 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie.

    Es überzeugt zunächst einmal, der Rechtsprechung des BAG seit der grundsätzlichen Entscheidung des 6. Senats vom 15.02.1990 - 6 AZR 381/88 - BAGE 64, 179 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu folgen.

    Für diese Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) sprechen im Gegensatz zur früheren Auffassung des damals zuständigen 5. Senats (Urteil vom 19.05.1982 - 5 AZR 466/80 - BAGE 39, 67 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) die besseren Gründe.

    Deshalb verstößt die Vereinbarung einer Kürzung von Gratifikationen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gegen das gesetzliche Abdingungsverbot des § 12 EntgeltFZG - vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990 - a. a. O., zu II 4 a der Gründe m. w. N.

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.02.1990 - a. a. O. - zu II 5 a der Gründe), von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung im Streitfalle sieht, ist im Regelfall bei einzelvertraglicher Vereinbarung eine Kürzungsrate von 1/60 angemessen; die Interessenbewertung durch die.

  • BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 482/93

    Zulässigkeit von Anwesenheitsprämien

    Der Senat folgt der Entscheidung des Sechsten Senats (Urteil vom 15. Februar 1990 BAGE 64, 179), wonach eine Regelung zulässig ist, nach der auch krankheitsbedingte Fehlzeiten mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung zur Kürzung einer freiwilligen Sonderzahlung führen.

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1990 (BAGE 64, 179 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) ausgegangen.

  • LAG Düsseldorf, 10.05.2010 - 16 Sa 235/10

    Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsklausel zu Sonderzahlung und

    Dies bedeutet nicht, dass auf eine Inhaltskontrolle der einzelnen Vertragsklausel zu verzichten ist, zumal das Bundesarbeitsgericht auch vor Einführung von § 4a EFZG Anwesenheitsprämien einer richterlichen Inhaltskontrolle anhand von § 315 BGB unterzogen hat (so ausdrücklich zuvor BAG vom 15.02.1990 - 6 AZR 381/88, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; BAG vom 26.10.1994 a. a. O. Rn. 26 zu den Kürzungsmöglichkeiten).
  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Eine Belohnung für in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue kommt in derartigen Zusagen regelmäßig dadurch zum Ausdruck, daß die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit vorausgesetzt wird (BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation), der Arbeitnehmer also innerhalb des Bezugszeitraumes eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört haben muß (vgl. z. B. die Fallgestaltungen bei BAGE 40, 214 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 -, aaO; BAG Urteil vom 15. Februar 1990 - 6 AZR 381/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 511/94

    Jahressonderzahlung und Mutterschutzfristen

    In dieser Entscheidung hat sich der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen (Urteil vom 15. Februar 1990 - 6 AZR 381/88 - BAGE 64, 179 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), wonach die Entgeltsicherung im Krankheitsfalle nach dem Lohnausfallprinzip nur den Verdienst während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit umfaßt, nicht aber dem Arbeitnehmer einen allgemeinen Lebensstandard sichern wolle.
  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 532/89

    Gratifikation; Gleichbehandlung

    Es handelt sich daher um eine von mehreren Zwecken geformte Gratifikation (Entgelt im weiteren Sinne und damit um eine Weihnachtsgratifikation mit Mischcharakter; vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - 6 AZR 381/88 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie = DB 1990, 1416 = BB 1990, 1275 = NZA 1990, 601 [BAG 15.02.1990 - 6 AZR 381/88], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 123/95

    13. Monatseinkommen - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Der Sechste Senat hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1990 (BAGE 64, 179 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) schon eine Regelung für interessengerecht angesehen, nach der die Sonderzahlung für jeden Fehltag um 1/60 gekürzt wird.
  • LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02

    Grenzen der Kürzung einer Sondervergütung - krankheitsbedingte Fehlzeiten

    Mit Urteil vom 15.2.1990 (AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) hat dann der 6. Senat des BAG entschieden, dass er bei Jahressonderzuwendungen mit Mischcharakter an dieser Rechtsprechung des 5. Senates nicht festhalte, und dass eine einzelvertraglich vereinbarte Kürzung einer Sonderzuwendung zulässig sei, sofern der Kürzungsbetrag 1/60 je Kalendertag nicht überschreitet.

    Da der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG und auch den Streitstand hierzu in der Literatur (zur Übersicht über den Streitstand vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie 3d der Gründe) kannte und der Gesetzgeber daher auch wusste, dass hierbei nicht zwischen obligatorisch und freiwillig gewährten Sonderzahlungen unterschieden wurde (wie sich insbesondere aus dem Urteil des BAG vom 19.5.1982 AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie ergibt, wo es um die Kürzung einer freiwilligen Anwesenheitsprämie ging), muss davon ausgegangen werden, dass mit der Regelung in § 4b EFZG ab 1.10.1996 der gesamte Streit über die Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Sonderzahlungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten bereinigt werden sollte, also somit auch bezogen auf Sonderleistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Bestehen einer Rechtspflicht geleistet werden.

  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 136/94

    Kürzung einer Sonderzahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1994 (- 10 AZR 482/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1990 (- 6 AZR 381/88 - BAGE 64, 179 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) entschieden und im einzelnen begründet, daß u.a. eine Betriebsvereinbarung zulässig sei, nach der eine vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Fehlzeiten gemindert werden könne, und zwar auch dann, wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten berücksichtigt werden, für die dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.
  • BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 626/98

    Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

  • BAG, 13.06.1991 - 6 AZR 421/89

    Anteilige Gratifikation bei Ausscheiden im Bezugszeitraum

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2000 - 5 Sa 591/00

    Anwesenheitsprämie,Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Berlin, 28.06.1996 - 6 Sa 37/96

    Arbeitsentgelt: Berechnung für Zeiten von Betriebsratstätigkeit

  • BAG, 24.11.1993 - 5 AZR 153/93

    Mehrarbeitsvergütung nach beendetem Arbeitsverhältnis

  • BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 677/93

    Kürzung der Weihnachtsgratifikation wegen krankheitsbedingter Fehltage mit

  • BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 678/93

    Übertarifliche Weihnachtsgratifikation - Kürzung wegen krankheitsbedingter

  • BAG, 14.09.1994 - 10 AZR 216/93

    Zuwendung - Verminderung bei Krankheitszeiten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2005 - 2 Sa 711/04

    Annahmeverzug des Arbeitgebers

  • LAG Köln, 06.03.1998 - 11 (10) Sa 1205/97

    Kürzung einer arbeitsvertraglich vereinbarten, monatlich gezahlten

  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.1994 - 14 Sa 9/94

    Erwerb eines Anspruchs auf Sonderzahlung; Erwerb eines Anspruchs auf ein

  • BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 483/93

    Ausschluss von einer betrieblichen Jahresabschlussprämie auf Grund

  • BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 481/93

    Ausschluss von einer betrieblichen Jahresprämie auf Grund krankheitsbedingter

  • LAG Baden-Württemberg, 10.10.1997 - 18 (18a) Sa 27/97

    Kürzung des 13. Monatseinkommens wegen durch einen Arbeitsunfall verursachter

  • LAG Berlin, 12.07.1996 - 6 Sa 37/96

    Arbeitsentgelt: Berechnung für Zeiten von Betriebsratstätigkeit bei einem

  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 14 Sa 49/94

    Arbeitsentgelt: 13. Monatsgehalt - Berücksichtigung von Ausfalltagen bei der

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