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   BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06   

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BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 (https://dejure.org/2006,351)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 (https://dejure.org/2006,351)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 (https://dejure.org/2006,351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Inhalt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ; Wahrung der für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderlichen Schriftform ; Vergleich als Prozesshandlung und Rechtsgeschäft; Nichtigkeit eines Teils der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beendigungsvereinbarung - Schriftform - Anfechtung

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; BGB § 623; ; BGB § 125; ; BGB § 126; ; BGB § 127a; ; BGB § 123; ; BGB § 142; ; BGB § 242; ; BGB § 779; ; TzBfG § 14 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftformwahrung durch gerichtlichen Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen Drohung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Anfechtung eines im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs wegen Drohung - Wahrung der Schriftform durch einen solchen Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 120, 251
  • NJW 2007, 1831
  • MDR 2007, 1036
  • NZA 2007, 466
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 -), insbesondere wenn es einen Vergleich von sich aus vorschlägt oder sich - wie hier - einen Entwurf der Parteien mit seinem Vorschlag zu eigen macht.

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 -).

    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs auch unter Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (vgl. 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 -).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. BAG 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52; Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6).

    Der bedrohte Arbeitnehmer muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können, von denen ihm der Aufhebungsvertrag als das geringere erscheint (vgl. Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - aaO; APS/Schmidt 2. Aufl. AufhebVtr Rn. 77).

  • LAG Brandenburg, 16.10.1997 - 3 Sa 196/97

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages nach bereits erklärter Kündigung;

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Wurde die Kündigung jedoch bereits ausgesprochen, bevor Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag aufgenommen wurden, fehlt es schon begrifflich an einer Drohung (vgl. LAG Brandenburg 16. Oktober 1997 - 3 Sa 196/97 - MDR 1998, 851; APS/Schmidt 2. Aufl. AufhebVtr Rn. 77; Bauer NZA 1992, 1015, 1016; Ehrich in Weber/Ehrich/Burmester Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge 4. Aufl. Teil 1 Rn. 850; AR-Blattei SD/Glatzel Aufhebungsvertrag Rn. 48).

    Wurde die Kündigung bereits ausgesprochen, besteht zum Zeitpunkt der Verhandlungen über den Auflösungsvertrag nicht mehr die Gefahr, dass der Arbeitgeber das Übel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einseitig realisieren wird, wenn der Arbeitnehmer nicht auf seine Vorstellungen eingeht (LAG Brandenburg 16. Oktober 1997 - 3 Sa 196/97 - aaO; AR-Blattei SD/Hunold Arbeitsvertrag - Arbeitsverhältnis VIII Rn. 330).

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Diese Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind nach übereinstimmender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs maßgebend für die prozessrechtlichen Folgen materiellrechtlicher Mängel des Prozessvergleichs, soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben, sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führen (zB gemäß §§ 134, 138, 306, 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gem. §§ 119, 123 BGB begründen und nach dessen Geltendmachung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB): Der Prozessvergleich ist dann auch als Prozesshandlung unwirksam, seine prozessbeendende Wirkung ist nie eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden, das bisherige Verfahren ist fortzusetzen und ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in diesem Verfahren auszutragen (BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 mwN).

    Das Verfahren ist beendet (vgl. BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17).

  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Für einen gerichtlichen Vergleich genügt, auch wenn er materiellrechtlich formbedürftig ist, die Wahrung der prozessrechtlichen Form (vgl. BGH 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54 - BGHZ 14, 381; 28. Juni 1961 - V ZR 29/60 - BGHZ 35, 309; Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 127a BGB Rn. 1).

    Bei einem gerichtlichen Vergleich wird regelmäßig auch der gesetzgeberische Zweck der Formvorschriften, den Handelnden vor Übereilung zu schützen und den Vertragsinhalt urkundlich sicherzustellen, erreicht (vgl. bereits BGH 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54 - BGHZ 14, 381).

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 296/04

    Folgen eines Verstoßes gegen § 622 Abs. 6 BGB

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Die analoge Anwendung einer Norm ist möglich, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Gesetzeslücke die Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand übertragen werden kann (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 25/92 - BAGE 73, 378; 11. Juli 2000 - 1 ABR 39/99 -BAGE 95, 240; 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - AP BGB § 622 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 622 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dabei muss der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten Sachverhalt gleichen, die möglichen Unterschiede dürfen nicht von einer Art sein, dass eine Übertragung der gesetzlichen Wertung ausgeschlossen ist (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - aaO).

  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 48/99

    Aufhebungsvertrag - Befristungskontrollrecht

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Das gilt vor allem dann, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden, zB Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen (BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - BAGE 93, 162).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Das bloße Ausnützen einer seelischen Zwangslage stellt dagegen noch keine Drohung dar (vgl. BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - AP BGB § 123 Nr. 33; BAG 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - NZA 1996, 875).
  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

    Kündigungserklärung - Anfechtung wegen Drohung - Kündigung - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag abschließe, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr. BAG 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52; Senat 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 376/99

    (Schwerer) Menschenhandel; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    Auszug aus BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
    Auch wenn das Übel schon bewirkt ist, schließt dies die Ausübung weiteren tatbestandsmäßigen "Drucks" im Sinne einer Drohung nicht aus, etwa wenn dem Betroffenen die Ausweglosigkeit der Situation "bewußt" vor Augen geführt wird, um ihn dadurch zu nötigen, sich dem Willen des Drohenden zu fügen (vgl. BGH 21. Oktober 1999 - 4 StR 376/99 - NStZ 2000, 86).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 832/98

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

  • BGH, 06.06.1974 - II ZR 114/72

    Bestimmung zum Abschluss eines Vertrages durch widerrechtliche Drohung -

  • BAG, 02.12.1998 - 7 AZR 644/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis - gerichtlicher Vergleich

  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 21 Sa 60/05

    Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Verstoß gegen Schriftformerfordernis

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 25/92

    Nichtigkeitsantrag oder Gegenvorstellung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 39/99

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds im Unternehmen

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 29/60

    Prozeßvergleich vor unvorschriftsmäßig besetztem Gericht

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 638/04

    Umschulungsvertrag - Schriftformerfordernis

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Seine prozessbeendende Wirkung ist dann nicht eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden (st. Rspr., BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251).

    Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251; 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 40, 17).

    Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - aaO; BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388).

    Eine Willenserklärung kann nur dann erfolgreich wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben und die Willenserklärung nicht aus eigener, selbstständiger Überlegung abgegeben hat (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, BAGE 120, 251).

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14

    Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines

    Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 82; BAGE 120, 251 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16

    Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über

    Insbesondere ist der Beschluss, mit dem das Gericht den materiell-rechtlich zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich feststellt, kein Protokoll in diesem Sinne (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 25).

    Für den Gesetzgeber bestand daher bei der damaligen Neugestaltung des Beurkundungsrechts kein Anlass, die Regelung in § 127 a BGB auf andere Formen des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 30).

    Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des § 127 a BGB auch nach der Einführung und Erweiterung des § 278 Abs. 6 ZPO unverändert geblieben ist, kann daher nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, den Beschlussvergleich vom Anwendungsbereich des § 127 a BGB auszunehmen (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 31).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit entspricht, dass eine entsprechende Anwendung des § 127 a BGB gerechtfertigt ist (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 33; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261; Cordes MDR 2016, 64, 67).

    Der Beschlussvergleich bietet daher jedenfalls keinen geringeren Schutz vor übereilten Entscheidungen als ein gerichtlich protokollierter Vergleich (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 35 mwN).

    Dieselbe Prüfungskompetenz obliegt dem Gericht auch im Zuge der Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO (BAG NJW 2007, 1831 Rn. 33; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261; BT-Drucks. 15/3482 S. 17).

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