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   BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05   

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BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 (https://dejure.org/2006,2620)
BAG, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 (https://dejure.org/2006,2620)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 (https://dejure.org/2006,2620)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Beendigung eines Anstellungsvertrags durch Abberufung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Anstellungsvertrags durch Abberufung; Wirksamkeit der Abberufung als Unternehmensbereichsleiter; Unwirksamkeit einer Klausel wegen Umgehung eines gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes; Eingriff in den Kernbereich eines Arbeitsverhältnisses; Anspruch ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 140; ; BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte; ; BGB § 626; ; KSchG § 14; ; SGB IV § 35a; ; AktG § 84 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsvertragsrecht; Dienstordnungs-Angestellte - Beendigung des Anstellungsvertrages als Unternehmensbereichsleiter eines beurlaubten DO-Angestellten durch Abberufung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 117, 81
  • NZA 2006, 1046
  • BB 2006, 1916
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht mit einseitigen Widerrufsvorbehalten befasst war (vgl. 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mwN), handelte es sich um den vertraglich ausdrücklich vorbehaltenen Widerruf einzelner Vertragsbedingungen, von dem der Arbeitgeber durch die Ausübung des Widerrufs einseitig Gebrauch macht; der Vorbehalt ist auf die einseitige Änderung bestimmter Vertragsbedingungen gerichtet, ohne dass durch die Ausübung dieses Gestaltungsrechts - anders als bei der Änderungskündigung - der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt in Frage gestellt wird (KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 47; ErfK/Müller-Glöge 6. Aufl. § 620 BGB Rn. 46).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts insbesondere an einer Umgehung des § 2 KSchG geprüft und die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts abgelehnt, wenn in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen wurde (7. August 2002 - 10 AZR 282/01 - AP BGB § 315 Nr. 81 = EzA BGB § 315 Nr. 51; für Widerrufsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Prüfung iRd. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB: 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - aaO).

    Soweit die Revision aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2005 (- 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) die Zulässigkeit von Widerrufsklauseln ableitet, die neben der Reduzierung der Vergütung die Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und letztlich die Beendigung des konkreten Anstellungsverhältnisses ermöglichen, so übersieht sie, dass der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts an dem Grundsatz festhält, dass Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung eines Widerrufvorbehalts unzulässig sind (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - aaO).

  • BAG, 14.07.2005 - 8 AZR 392/04

    Entsendevertrag - Befristung der Auslandstätigkeit - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    Dies wäre im Fall der Änderung einzelner Teile des ursprünglichen Vertrags nicht notwendig gewesen (vgl. BAG 14. Juli 2005 - 8 AZR 392/04 - AP BGB § 611 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 36).
  • LAG Berlin, 19.11.2004 - 8 Sa 1469/04
    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2004 - 8 Sa 1469/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00

    Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    (1) Die Auslegung des UBL-Vertrags als nichttypischen Vertrag durch das Tatsachengericht unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 -BAGE 108, 1, 15; 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204, 206).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 274/95

    Kündigung wegen ausländerfeindlicher Flugblätter

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    Dabei verkennt die Revision, dass bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung jedenfalls dann nicht entbehrlich ist, wenn der Arbeitnehmer annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig bzw. der Arbeitgeber werde es zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten ansehen (BAG 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160; 4 Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95 mwN).
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    Eine Änderungskündigung wäre nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen würden (vgl. BAG 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP BPersVG § 75 Nr. 1, zu IV der Gründe; KR-Rost § 2 KSchG Rn. 98).
  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 282/01

    Provision - Anspruch auf Überlassung von Kundenadressen

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts insbesondere an einer Umgehung des § 2 KSchG geprüft und die Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts abgelehnt, wenn in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen wurde (7. August 2002 - 10 AZR 282/01 - AP BGB § 315 Nr. 81 = EzA BGB § 315 Nr. 51; für Widerrufsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Prüfung iRd. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB: 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - aaO).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    Dabei verkennt die Revision, dass bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung jedenfalls dann nicht entbehrlich ist, wenn der Arbeitnehmer annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig bzw. der Arbeitgeber werde es zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten ansehen (BAG 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160; 4 Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95 mwN).
  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05
    (1) Die Auslegung des UBL-Vertrags als nichttypischen Vertrag durch das Tatsachengericht unterliegt nur der eingeschränkten Überprüfung, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 -BAGE 108, 1, 15; 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204, 206).
  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08

    Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

    Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht beendet worden ist (vgl. Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 17, BAGE 117, 81).

    Vielmehr sollte es der Ausübung des der Beklagten in § 1 Abs. 6 Beurlaubungsvereinbarung vorbehaltenen einseitigen Gestaltungsrechts bedürfen, um das Arbeitsverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis überzuleiten (vgl. auch Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 20, BAGE 117, 81).

    Dieser Kündigungsschutz darf aber selbst einem Arbeitnehmer in der verantwortungsvollen Position des Klägers nicht durch die Vereinbarung eines arbeitgeberseitigen Gestaltungsrecht sui generis genommen werden (vgl. Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 22, 25, 31, BAGE 117, 81).

    Die Klausel müsste dafür jedenfalls eine angemessene Beendigungsfrist und eine Abfindungsregelung vorsehen (vgl. Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - Rn. 27, BAGE 117, 81).

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 151/10

    Widerruf einer tariflichen Leistungszulage

    Obwohl es bei der Kontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB nicht auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und damit nicht auf eine Umgehung des Vertragsinhaltsschutzes nach § 2 KSchG ankommt, kann dieser doch auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin als Maßstab für die Zulässigkeit des Eingriffs in den Arbeitsvertrag durch die Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber dienen (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05 - BAGE 117, 81) .
  • LAG Düsseldorf, 23.01.2019 - 7 Sa 370/18

    Kündigung einer Professorin

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch später dahingehend modifiziert, dass bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung jedenfalls dann nicht entbehrlich ist, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006, 6 AZR 47/05, zitiert nach juris).
  • LAG München, 20.12.2007 - 4 Sa 547/07

    Ruhestandsversetzung

    Als Vereinbarung einer im Ergebnis den Rechtswirkungen des § 626 BGB (ggf., bei - wenngleich nicht tatbestandlich vorgesehener - Fristeinhaltung, § 1 KSchG) gleichkommenden einseitigen Befugnis der Beklagten zur im wesentlichen begründungs-/voraussetzungslosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist diese Vertragsregelung wegen Umgehung und damit Verstoßes gegen die zwingenden, einer Parteivereinbarung nicht zugänglichen, Vorschriften des Kündigungsschutzrechts nichtig (vgl. BAG, U. v. 09.02.2006, 6 AZR 47/05, AP Nr. 75 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte - II. 2. b der Gründe -, zu einer, weniger einschneidenden, "Abbestellungs"klausel in einem weiteren Vertrag der nämlichen Parteien dort und Fortsetzung des Grundarbeitsverhältnisses der Parteien! -).

    c) Die Versetzung des Klägers in den (einstweiligen) Ruhestand mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2000 kann auch nicht als eine - außerordentliche oder wegen der dort intendierten Frist: außerordentliche mit sozialer Auslauffrist oder ordentliche - Kündigung ausgelegt oder insbesondere in eine solche Kündigung umgedeutet (§ 140 BGB) werden, wie die Beklagte in der Berufung maßgeblich und wiederum wesentlich unter Bezugnahme auf den "Einigungsspruch" vom 17.08.2004 sowie im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.02.2006 (aaO) argumentiert (und die mangels rechtzeitiger Anfechtung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 KSchG ohne weiteres wirksam wäre: § 7 KSchG):.

  • LAG Köln, 11.09.2009 - 10 Sa 388/09

    Unwirksame Abberufung als Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne

    Eine Änderungskündigung wäre nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstehen und die angebotenen geänderten Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen würden (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 - NZA 2006, 1046 ff.).

    Gesetzliche Abberufungsklauseln für Vorstandsmitglieder können weder durch eine einzelvertragliche Regelung noch durch ein Partnerschaftsstatut auf das Anstellungsverhältnis des Klägers übertragen werden (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 - NZA 2006, 1046 ff.).

  • LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 11 Sa 820/08

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit im Falle der Erklärung einer

    Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung vom 24.10.2007 noch mit einer Wiederherstellung des Vertrauens der Beklagten zur Klägerin zu rechnen gewesen wäre (vgl. nur BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98 - AP Nr. 150 zu § 626 BGB; BAG 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 - EzA § 308 BGB 2002 Nr. 3).
  • LAG Köln, 07.02.2007 - 3 TaBV 60/06

    Betriebsratsmitglied; Beleidigung; Abmahnung; Aussetzung

    Das gilt auch für den Vertrauensbereich, wenn es sich um eine steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG, Urteil vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/06 -, NZA 1997, 1281; BAG, Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 -, AP Nr. 75 zu § 611 BGB Dienstordungs-Angestellter), oder der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG, Urteil vom 09.01.1986 - 2 ABR 24/85 -, NZA 1986, 467).
  • ArbG Essen, 04.04.2008 - 5 Ca 3715/07

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle eines Versuchs des

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch später dahingehend modifiziert, dass bei Störungen im Vertrauensbereich eine Abmahnung jedenfalls dann nicht entbehrlich ist, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (vgl. BAG v. 09.02.2006 - 6 AZR 47/05 - NZA 2006, 1046; BAG v. 3..06.2001 - 2 AZR 30/00 - NZA 2002, 232; BAG v. 07.01.1999 - 2 AZR 676/98 - NZA 1999, 1270).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2007 - L 4 KR 18/04
    Durch die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied gemäß § 35a Abs. 7 SGB IV seines Amtes zu entheben, darf der gesetzliche Kündigungsschutz in Bezug auf den Dienstvertrag nicht umgangen werden (BAG, Urteil vom 9. Februar 2006, 6 AZR 47/05, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 28.05.2020 - 15 Sa 2008/19

    Blindkopien dienstlicher E-Mails als Kündigungsgrund Weiterleitung dienstlicher

    Dieses Erfordernis gilt für Verstöße im Leistungsbereich ebenso wie für Verstöße, die den Vertrauensbereich betreffen, wenn diese auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruhen, mithin eine Wiederherstellung des Vertrauens zu erwarten ist (BAG 9. Februar 2006 - 6 AZR 47/05; BAG 11. März 1999 - 2 AZR 507/98).
  • ArbG Wuppertal, 31.03.2009 - 4 Ca 3853/08

    Fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sachen (hier ein Wert von

  • ArbG Wuppertal, 13.12.2007 - 1 Ca 1469/07

    Fristlose Kündigung; Druckkündigung

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