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   BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15   

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BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 (https://dejure.org/2016,51053)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 (https://dejure.org/2016,51053)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 (https://dejure.org/2016,51053)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB
    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • IWW

    § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § ... 305c Abs. 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, Anlage 1a zum BAT, § 1 Satz 1 HRG, §§ 305 ff. BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung der Lehrkräfte an Gymnasien nach dem jeweiligen Eingruppierungs-Runderlass der einzelnen Länder; Korrektur einer Eingruppierung bei Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei einseitig vom Arbeitgeber ...

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • Betriebs-Berater

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • rewis.io

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des niedersächsischen Eingruppierungserlasses; Korrigierende Rückgruppierung - Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • rechtsportal.de

    BGB § 305 Abs. 1
    Eingruppierung der Lehrkräfte an Gymnasien nach dem jeweiligen Eingruppierungs-Runderlass der einzelnen Länder

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragliche Regelungen zur Eingruppierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzer - und seine Eingruppierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 308
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) .

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN; 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 26) .

    Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 152, 82) .

    aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27) .

    Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, aaO; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22) .

    Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.) .

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Die Auslegung des Eingruppierungserlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) .

    a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351) .

    Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31) .

    Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.) .

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 737/09

    Korrigierende Rückgruppierung - entgegenstehender Vertrauenstatbestand

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11  - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 -  4 AZR 737/09  - Rn. 29 ) .

    Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 mwN) .

    Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zeiträume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines Vertrauenstatbestands zu begründen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre) .

  • BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 673/10

    Eingruppierung - Allgemeine oder spezielle Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Bezüglich tariflicher Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - Rn. 19 , BAGE 142, 271 ) .

    Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10  - aaO; 7. Mai 2008 -  4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN) .

  • BAG, 20.03.2013 - 4 AZR 590/11

    Eingruppierung eines Lehrers - Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351) .

    d) Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des Eingruppierungserlasses noch einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen ist (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11  - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 -  4 AZR 299/07  - Rn. 23 ) .

  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 845/12

    Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern -

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27) .
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Damit würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn dieses soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN) .
  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 284/15

    Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels"

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.) .
  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144) .
  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 92/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
    Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN) .
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 487/03

    Eingruppierung einer Krankengeldfallmanagerin

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12

    Korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 220/08

    Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung - "entsprechende Tätigkeit" einer

  • BAG, 14.09.2005 - 4 AZR 348/04

    Korrigierende Rückgruppierung eines Diplomsportlehrers - Treuwidrigkeit

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 822/12

    Zulage wegen höherer Lebenshaltungskosten

  • BAG, 16.03.2016 - 4 ABR 32/14

    Eingruppierung - Mitarbeiter in der Reklamationsbearbeitung

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 20.03.2013 - 4 AZR 521/11

    Eingruppierung einer Stationsassistentin - Überleitung in neue Vergütungsordnung

  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 299/07

    Eingruppierung eines Lehrers

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

  • BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 206/07

    Eingruppierung - Pädagogischer Mitarbeiter im Unterricht (Sachsen-Anhalt)

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 79/08

    Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Bundeswehrfachschule

  • BAG, 21.02.2007 - 4 AZR 225/06

    Eingruppierung - Lehrer mit britischer Lehrerausbildung

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 433/14

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungsplans -

  • BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 244/98
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • LAG Niedersachsen, 09.07.2015 - 5 Sa 1434/14

    Unklare Regelung eines Lehrereingruppierungserlasses zur Eignung eines

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung

    Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf ihre Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte (sog. Einmalbedingungen: zB BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 35, BAGE 156, 157) .
  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt

    Die Beklagte hat dann entsprechend den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher als zutreffend angesehenen Eingruppierung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 488/17 - Rn. 22; 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46 f.) .
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

    Die Regelungen des Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können (dazu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20) .

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

    Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20) .

    Unter Zugrundelegung des für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwendenden objektiv-generalisierenden Maßstabs (st. Rspr., zuletzt BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22) haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 8. Juli/3. August 2009 die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 12 TV-L nur deklaratorisch angegeben.

    Vor diesem Hintergrund konnte der durchschnittliche verständige Lehrer Klauseln wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden sollte und dieser insgesamt angewandt werden sollte (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 24 f.) .

    (aa) Insoweit sah der Erlass in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 seiner Anlage eine nach dem individuellen Ausbildungsniveau und dessen vom beklagten Land zugrunde gelegter Wertigkeit für die Unterrichtstätigkeit abgestufte Vergütung vor (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 29) .

    Eine gleichhohe Vergütung erhielten seit Inkrafttreten des TV-L Lehrkräfte iSv. Ziff. 32.3 der Anlage des Erlasses, die Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer sind und typischerweise als Sprachlehrer eingesetzt waren (vgl. dazu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 -) .

    (2) Das dem Eingruppierungserlass zugrundeliegende Anliegen, eine Gleichbehandlung der Lehrkräfte unter Einhaltung eines Gerechtigkeitsstandards zu wahren (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 24 f.) , ließ sich bei einer durch eine Intransparenz der gesamten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses eingetretenen Lücke aufgrund dieser Systematik des Eingruppierungserlasses nur dadurch herstellen, dass Lehrkräften wie der Klägerin, die zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterrichten und ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen, ein Entgelt gezahlt wurde, das eine Entgeltgruppe geringer war als die, aus der eine Lehrkraft mit der Befähigung für die Schulform, an der der Nichterfüller unterrichtete, vergütet wurde.

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 246/17

    Hochschullehrkraft für besondere Aufgaben - konstitutive vertragliche

    Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch sog. Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN; für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20) .

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN; für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22) .

    f) Die Entscheidungen des Senats vom 25. Juni 2015 (- 6 AZR 383/14 -) , 17. November 2016 (- 6 AZR 487/15 -) und 26. Januar 2017 (- 6 AZR 671/15 -) zu Entgeltvereinbarungen in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes stehen der Annahme einer konstitutiven Regelung im vorliegenden Fall nicht entgegen.

    Dies bedingte ein Verständnis der Vertragsklausel, wonach dem genannten Erlass umfassend Geltung verschafft und dieser insgesamt angewendet werden solle sowie, dass die Angabe der sich "danach" aus der Anwendung der in Bezug genommenen Erlasse ergebenden Entgeltgruppe deklaratorisch sei (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28, BAGE 152, 82; 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 24 f.; 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 17, BAGE 158, 81) .

  • BAG, 13.12.2017 - 4 AZR 576/16

    Korrigierende Rückgruppierung - Vertrauensschutz

    c) Schließlich kann auch ein anderweitiges Verhalten des Arbeitgebers als vertrauensbegründendes Element in Betracht kommen, wenn es auf eine besondere Bestätigung der Eingruppierung gerichtet ist (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 47) .
  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 790/16

    Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

    Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 37; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN) .
  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22 mwN).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 227/15

    Korrigierende Rückstufung einer Personalserviceberaterin für Arbeitgeber im

    Die Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 45, juris; BAG, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23 = NZA 2016, 1286).

    Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46; BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19 = ZTR 2013, 83).

    Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dem Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (BAG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 46, juris; BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2014, 530).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 125/20

    Klage gegen überflüssige Änderungskündigung - Hilfsantrag - korrigierende

    Eine solche bewusste Rechtsanwendung kann beim Arbeitnehmer schutzwürdiges Vertrauen begründen und bei weiterhin unveränderter Tätigkeit einer neuerlichen korrigierenden Rückgruppierung entgegengehalten werden (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 22; BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 47; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 ff. [irrige Eingruppierung über langen Zeitraum allein genügt nicht]).
  • LAG Thüringen, 06.12.2022 - 1 Sa 300/21

    Kündigungsfrist - Probezeit - uneindeutige Vertragsgestaltung

  • BAG, 17.12.2020 - 6 AZR 639/19

    Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer niedersächsischen Universität -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2018 - 5 Sa 224/16

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB 2 - Anzuwendende

  • LAG Köln, 02.08.2019 - 10 Sa 674/18

    Voraussetzungen der Eingruppierung einer als Arbeitsvermittlerin in einem

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.10.2017 - 0124/34
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.10.2017 - KGH.EKD II-124/34
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