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   BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04   

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BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 (https://dejure.org/2005,2711)
BAG, Entscheidung vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 (https://dejure.org/2005,2711)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 (https://dejure.org/2005,2711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern; Folgen einer Anwendbarkeit der Vorschriften für Beamte des Bundes; Ruhegehaltsfähiger Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge; Folgen der Verwendung eines Beamten ...

  • Judicialis

    2. BesÜV vom 21. Juni 1991 § 4 Abs. 1 Satz 1; ; 2. BesÜV vom 21. Juni 1991 § 2 Abs. 1 Satz 1; ; BBesG § ... 73; ; Dienstordnung der gewerblichen Berufssgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft § 12 Abs. 2; ; Einigungsvertrag Art. 3; ; BBG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitrittsgebiet Besoldung - Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 231 (Ls.)
  • NZA-RR 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.09.2004 - 2 BvR 669/02

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der sog. Ostbesoldung von Beamten

    Auszug aus BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04
    Denn die Schulbildung vermittelt in der Regel nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben, sondern allgemeine (Grund-) Kenntnisse und -fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung erst aufbaut (vgl. Beschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats BVerfG 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - mwN).

    Er ist nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung dringend benötigt wird (BVerfG Kammerbeschluss vom 9. September 2004 - 2 BvR 669/02; BVerwG 11. März 1999 - 2 C 24/98 - ZTR 1999, 385).

  • BAG, 24.02.2000 - 6 AZR 611/98

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04
    Hinweise des Senats: Weiterführung und teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 24. Februar 2000 - 6 AZR 611/98 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 71 und vom 26. Juli 2001 - 6 AZR 401/99 -.

    b) § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben (vgl. Senat 24. Februar 2000 - 6 AZR 611/98 - AP BGB § 611 Dienstordnungs- Angestellte Nr. 71).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.1999 - 3 Sa 233/98

    Grundsätze der Eingruppierungsfeststellungsklage im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 1999 - 3 Sa 233/98 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 24.98

    Kein "Mobilitäts-Zuschuß" für Ost-Beamte

    Auszug aus BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04
    Er ist nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung dringend benötigt wird (BVerfG Kammerbeschluss vom 9. September 2004 - 2 BvR 669/02; BVerwG 11. März 1999 - 2 C 24/98 - ZTR 1999, 385).
  • BVerwG, 25.05.2004 - 2 C 70.03

    Besoldung, abgesenkte - im Beitrittsgebiet; ruhegehaltsfähiger Zuschuss zur

    Auszug aus BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04
    Sie setzt damit die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Beitrittsgebiet und dem früheren Bundesgebiet voraus (BVerwG 25. Mai 2004 - 2 C 70/03 -).
  • BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 401/99

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 515/04
    Hinweise des Senats: Weiterführung und teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 24. Februar 2000 - 6 AZR 611/98 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 71 und vom 26. Juli 2001 - 6 AZR 401/99 -.
  • BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 429/06

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Soweit die Dienstordnung in Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften der Bundesbeamten Voraussetzungen aufstellt, die für eine Anstellung in einer bestimmten Laufbahn erforderlich sind, müssen diese im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemeinbildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100; 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - ZBR 2004, 169; 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

    Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird ohne Weiteres wie zB in §§ 13 ff., 122 BRRG vorausgesetzt (vgl. Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZBR 2006, 347).

    Ihr Zweck war in Bezug auf diesen Personenkreis darauf gerichtet, geeignetes Personal aus dem Beitrittsgebiet zu gewinnen, das bereit war, nach einer Ausbildung und Ablegung der dafür vorgesehenen Abschlussprüfung in den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet zurückzukehren (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - aaO; vgl. auch BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100).

    Zwar kommt nach der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 (- 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445) dem im Beitrittsgebiet gelegenen Ausbildungs- und Prüfungsort nach dem Zweck der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zu, wenn die Ausbildung nach Maßgabe einer einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Verantwortung eines Ausbildungsträgers mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet stattfindet und ausnahmsweise ein Losverfahren über den Ort der Ausbildung entscheidet, weil aus Gründen vorübergehender Engpässe in der räumlichen Unterbringung der Auszubildenden genügend Ausbildungsstätten im Gebiet der alten Bundesländer nicht zur Verfügung stehen.

    Eine solche Bewertung soll nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF jedoch gerade vermieden werden (vgl. Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

  • BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 524/06

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Soweit die Dienstordnung in Anlehnung an die laufbahnrechtlichen Vorschriften der Bundesbeamten Voraussetzungen aufstellt, die für eine Anstellung in einer bestimmten Laufbahn erforderlich sind, müssen diese im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

    Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es daher geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemeinbildende Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde (vgl. BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100; 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - ZBR 2004, 169; 9. September 2004 - 2 BvR 669/02 - Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

    Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird ohne Weiteres wie zB in §§ 13 ff., 122 BRRG vorausgesetzt (vgl. Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZBR 2006, 347).

    Ihr Zweck war in Bezug auf diesen Personenkreis darauf gerichtet, geeignetes Personal aus dem Beitrittsgebiet zu gewinnen, das bereit war, nach einer Ausbildung und Ablegung der dafür vorgesehenen Abschlussprüfung in den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet zurückzukehren (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - aaO; vgl. auch BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100).

    Zwar kommt nach der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 (- 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445) dem im Beitrittsgebiet gelegenen Ausbildungs- und Prüfungsort nach dem Zweck der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zu, wenn die Ausbildung nach Maßgabe einer einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Verantwortung eines Ausbildungsträgers mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet stattfindet und ausnahmsweise ein Losverfahren über den Ort der Ausbildung entscheidet, weil aus Gründen vorübergehender Engpässe in der räumlichen Unterbringung der Auszubildenden genügend Ausbildungsstätten im Gebiet der alten Bundesländer nicht zur Verfügung stehen.

    Eine solchen Bewertung soll nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF jedoch gerade vermieden werden (vgl. Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 449/09

    Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn

    Für Dienstordnungsangestellte wie den Kläger gilt nichts anderes (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 b der Gründe, NZA-RR 2006, 38).

    Der Schulbildung kommt deshalb für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Zweck der Zuschussregelung in § 4 der 2. BesÜV, fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38; BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - NJ 2004, 72; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZTR 2006, 619).

    Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird von der Zuschussregelung der 2. BesÜV ohne Weiteres vorausgesetzt (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 d aa der Gründe, NZA-RR 2006, 38; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 14, ZTR 2006, 619).

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 733/08

    Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn

    Für Dienstordnungsangestellte wie die Klägerin gilt nichts anderes (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 b der Gründe, NZA-RR 2006, 38).

    Der Schulbildung kommt deshalb für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Zweck der Zuschussregelung in § 4 der 2. BesÜV, fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38; BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - NJ 2004, 72; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZTR 2006, 619).

    Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird von der Zuschussregelung der 2. BesÜV ohne Weiteres vorausgesetzt (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 d aa der Gründe, NZA-RR 2006, 38; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 14, ZTR 2006, 619).

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 411/09

    Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn

    Für Dienstordnungsangestellte wie den Kläger gilt nichts anderes (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 b der Gründe, NZA-RR 2006, 38).

    Der Schulbildung kommt deshalb für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Zweck der Zuschussregelung in § 4 der 2. BesÜV, fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38; BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - NJ 2004, 72; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZTR 2006, 619).

    Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird von der Zuschussregelung der 2. BesÜV ohne Weiteres vorausgesetzt (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 d aa der Gründe, NZA-RR 2006, 38; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 14, ZTR 2006, 619).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.2010 - 1 L 97/09

    Kein Zuschuss nach der 2. BesÜV im Falle unterhälftigen Erwerbes der

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. Februar 2005 in dem Verfahren 6 AZR 515/04 (ZTR 2005, 445) betrifft allein den hier nicht gegebenen Fall, dass die Ausbildung nach Maßgabe eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Verantwortung eines Ausbildungsträgers mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet stattfindet, und über den Ort der Ausbildung ausnahmsweise ein Losverfahren entscheidet, weil aus Gründen vorübergehender Engpässe in der räumlichen Unterbringung der Auszubildenden genügend Ausbildungsstätten im Gebiet der alten Bundesbundesländer nicht zur Verfügung stehen.(Rn.20).

    "ob die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gegebenen ist, wenn die Beamten eines Ausbildungsjahrganges hinsichtlich der Gewährung des ruhegehaltsfähigen Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV a. F. unterschiedlich behandelt werden und ob in diesem Fall nicht zugunsten der Beamten auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die darin geführte Argumentation (Urteil vom 10.02.2005 - AZ: 6 AZR 515/04) zurückgegriffen werden kann",.

    Denn der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. Februar 2005 in dem Verfahren 6 AZR 515/04 ( NZA-RR 2006, 38 ) entscheidungserheblich zugrunde gelegen hat, war erkennbar ein anderer als der vorliegende.

  • LAG Düsseldorf, 25.04.2006 - 6 Sa 1645/05

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).

    Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.11.2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - nicht vergleichbar sei.

    Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - NZA RR 2006, 38; BVerwG Beschluss vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - BVerwG 11.03.1999 - 2 C 24/98 - ZDR 1999, 385).

  • LAG Düsseldorf, 18.07.2006 - 6 Sa 1612/05

    Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet

    Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 08.11.2005 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall der Klägerin mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - nicht vergleichbar sei.

    Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankommt, wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung erworben (vgl. BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 - NZA RR 2006, 38; BVerwG Beschluss vom 09.09.2004 - 2 BvR 669/02 - BVerwG 11.03.1999 - 2 C 24/98 - ZDR 1999, 385).

  • BAG, 13.03.2008 - 6 AZR 794/06

    Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur "Ostbesoldung" bei Ausbildung in den alten und

    Deshalb ist für § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF der Ort maßgeblich, der dem Angestellten zur Fortbildung zugewiesen wurde, soweit die Zuweisung nicht willkürlich durch Los erfolgt ist (dazu Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - ZTR 2005, 445).
  • VG Magdeburg, 19.07.2005 - 5 A 76/05
    Ähnlich der Argumentation der Klägerin habe das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 10.02.2005 (6 AZR 515/04) entschieden.

    Für den arbeitsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich führt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.02.2005 (6 AZR 515/04; juris) aus, dass der Zuschusszweck darauf gerichtet sei, geeignetes Personal aus dem Beitrittsgebiet zu gewinnen, das bereit war, nach einer Ausbildung und Ablegung der dafür vorgesehenen Abschlussprüfung in den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet zurückzukehren.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 - 5 Sa 209/08

    Befähigungsvoraussetzungen nach BesÜV 2 - Zuschuss zur Vergütung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 - 5 Sa 202/08

    Befähigungsvoraussetzungen nach BesÜV 2 - Zuschuss zur Vergütung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2007 - 1 L 169/07

    Zur Berechnung der ortsbezogenen Ausbildungszeiten nach § 4 der 2. BesÜV

  • VG Magdeburg, 19.07.2005 - 5 A 65/05
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