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   BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89   

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BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 (https://dejure.org/1991,494)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 (https://dejure.org/1991,494)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 (https://dejure.org/1991,494)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 34 Abs. 1 Satz 2, § 17, § 15, SR 2 c Nr. 8; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1; ZPO § 565 Abs. 1; BGB §§ 316, 612
    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 85
  • NZA 1992, 545
  • BB 1992, 1562
  • BB 1992, 572
  • DB 1992, 1091
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 10.12.1986 - 5 AZR 517/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Bemessung des Arbeitern des Bundes

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Da die Tarifvertragsparteien insoweit verschiedene Regelungsmöglichkeiten haben, würde eine Lückenausfüllung durch die Gerichte für Arbeitssachen in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingreifen (BAGE 54, 30 = AP Nr. 1 zu § 42 MTB II).
  • BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88

    Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    b) Aus dem Benachteiligungsverbot in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, das auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist (vgl. BAGE 62, 334 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985), folgt nicht, daß eine unterschiedliche Vergütungsregelung für Bereitschaftsdienst, der von vollbeschäftigten Angestellten über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und für Bereitschaftsdienst, der von nichtvollbeschäftigten Angestellten über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird, unzulässig wäre und deshalb nichtvollbeschäftigten Angestellten insoweit ein Anspruch auf Zahlung der Überstundenvergütung zusteht.
  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 161/88

    Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Als solche kommt zwar im öffentlichen Dienst regelmäßig die tarifliche Vergütung in Betracht (BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985).
  • BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82

    Eingruppierung: Küchenlehrmeister bei der Bundeswehr

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Eine solche liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbdürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt gelassen haben und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 23.02.1977 - 4 AZR 667/75

    Teilzeitbeschäftigter Angestellter - Teilzeitbeschäftigung - Tariflicher

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Soweit tarifliche Regelungen Überstundenzuschläge erst dann vorsehen, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, so daß Teilzeitbeschäftigten bis zum Erreichen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nur die normale Stundenvergütung zu zahlen ist (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1977 - 4 AZR 667/75 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Techniker-Krankenkasse), besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung darin, daß mit Überstundenzuschlägen eine erhöhte körperliche Belastung ausgeglichen und eine übermäßige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verhindert werden soll (vgl. GK-TzA-Lipke, Art. 1 § 2 BeschFG Rz 140 m. w. N.).
  • BAG, 29.08.1984 - 4 AZR 309/82

    Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Eine solche liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbdürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt gelassen haben und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Dies folgt aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 15.12.1976 - 4 AZR 540/75

    Eingruppierung: Trichinenschauer

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Eine solche liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbdürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt gelassen haben und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 549/89

    Rechtliche Ausgestaltung der Vergütung von Bereitschaftsdienst eines

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Parallelsache zu BAG - 21.11.1991 - 6 AZR 549/89 BAG - 21.11.1991 - 6 AZR 550/89.
  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 550/89

    Rechtliche Ausgestaltung der Vergütung von Bereitschaftsdienst eines

    Auszug aus BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89
    Parallelsache zu BAG - 21.11.1991 - 6 AZR 549/89 BAG - 21.11.1991 - 6 AZR 550/89.
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Ohne Anhaltspunkte im Tarifvertrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum gehe, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 28; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 26; 27. August 2008 - 5 AZR 647/07 - Rn. 12 mwN; 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 4 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 1 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 2 a der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 173; 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 69, 85) .
  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

    Bereitschaftsdienst beschränkt den Arbeitnehmer mithin in der Wahl seines Aufenthaltsortes und verpflichtet ihn zugleich, jederzeit auf Abruf tätig zu werden (BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85).
  • BAG, 17.01.2019 - 6 AZR 17/18

    Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung

    Der Bereitschaftsdienst wurde damit von der regelmäßigen Arbeitszeit abgegrenzt (vgl. BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85) .
  • LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92

    Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten

    In § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT a.F. war also schon bestimmt, welche Vergütung dem nichtvollbeschäftigten Angestellten zu zahlen ist, wenn er zwar seine individuell vereinbarte Arbeitszeit, nicht aber die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschreitet (BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, AP Nr. 2 zu § 34 BAT ).

    Eine solche bewusste Tariflücke liegt nämlich dann vor, wenn die Tarifparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst tariflich ungeregelt gelassen haben und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., m.w.N.).

    Dabei folgt zwar die erkennende Berufungskammer weiterhin nicht der vom Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., vertretenen Auffassung, dass tarifliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst dann vorsehen, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, nach dem geltenden deutschen nationalen Recht deswegen sachlich gerechtfertigt seien, da zum einen auch durch solche tariflichen Regelungen eine bei vollzeitbeschäftigten gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erhöhte körperliche Belastung ausgeglichen und eine übermäßige Inanspruchnahme der Vollzeitbeschäftigten verhindert werden solle, wie es auch in § 15 AZO vorgesehen gewesen sei, und weil zum anderen durch solche tarifliche Regelungen die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers über die Freizeit des Arbeitnehmers eingeschränkt würden, wobei die arbeitgeberseitige Anordnung von Mehrarbeit den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in höherem Maße treffen würde als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

    Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., ausführt, die arbeitgeberseitige Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit treffe den vollbeschäftigten Arbeitnehmer, der über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeit leisten müsse, in höherem Maße als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, steht dieser Argumentation bereits die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 -, AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 vertretene Meinung entgegen, wonach der Eingriff in die Freizeit die Teilzeitkräfte sogar härter als die Vollzeitkräfte treffe.

    Denn durch die einzelvertragliche Vereinbarung von Teilzeitarbeit hat der Angestellte gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er diesem nur für die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit zur Verfügung stehen will oder kann (ebenso: LAG Frankfurt, Urteil vom 28.01.1988 - 9 Sa-Ga 1662/87 -, PersR 1989, 283; BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT , Stand: November 1994, § 34 , Erl. 4; a.A. wohl: BAG, Urteil vom 12.02.1992 - 5 AZR 566/90 -, AP Nr. 20 zu § 15 BAT ).

  • BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 447/02

    Rufbereitschaft - Vergütung angefallener Arbeit

    Die Anordnung der Rufbereitschaft ist damit - ebenso wie die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6a Unterabs. 1 Satz 1 BAT - als besondere Form der Arbeitsleistung (BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85, 90) nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit tariflich zulässig.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitszeit in Nr. 8 Abs. 1 SR 2c BAT ist auf die Bestimmung der Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT zurückzugreifen und darunter die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu verstehen (21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85, 90).

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

    Das entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juli 1996, § 34 Rz 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Mai 1996, § 34 Erl. 4; Kallenborn-Schmidtke, ZTR 1993, 195, 196; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT).

    Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bereits im Urteil vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 94 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe) vertretenen Auffassung fest.

    Teilweise wird der wesentliche oder einzige Zweck solcher Regelungen darin gesehen, die besonderen Belastungen auszugleichen, die Arbeitnehmer hinnehmen, wenn sie über den von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen zeitlichen Umfang hinaus tätig werden (so BAGE 69, 85, 94 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe; auch Arndt, NZA 1989, Beilage 3, S. 8, 10; Lorenz, NZA 1985, 473, 474; Sowka DB 1994, 1873, 1878).

    Der erkennende Senat folgt damit der Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG, der in den genannten Urteilen vom 20. Juni 1995 (aaO) sowie in einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1996 (- 3 AZR 275/94 - nicht veröffentlicht) bei der Beurteilung vergleichbarer Tarifregelungen aus dem Bereich der Privatwirtschaft ebenso entschieden und dabei u.a. auf das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 95 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT) verwiesen hat.

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 742/14

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst - Anrechnung auf Sollarbeitszeit

    Ob seitdem diese tarifliche Formulierung dahin zu verstehen ist, dass Bereitschaftsdienst nur zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden darf (in diesem Sinne: BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 § 41 Nr. 4 Rn. 14; Spengler in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht § 7 TVöD Rn. 19; Burger in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 36) oder ob lediglich bei Teilzeitbeschäftigten der Bereitschaftsdienst nur außerhalb der individuell vereinbarten Arbeitszeit angeordnet werden darf (in diesem Sinne wohl: BAG 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 85; BeckOK TVöD/Goodson Stand 1. Juni 2008 TVöD-AT § 7 Rn. 13) , während im Übrigen damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, dass während des Bereitschaftsdienstes nicht dauerhaft die volle Arbeitsleistung erbracht werden muss (BeckOK TVöD/Goodson aaO Rn. 14) , muss der Senat nicht entscheiden.
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 350/93

    Öffentlicher Dienst; Überstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte

    Das entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juli 1996, § 34 Rz 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Mai 1996, § 34 Erl. 4; Kallenborn-Schmidtke, ZTR 1993, 195, 196; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT)'.

    Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bereits im Urteil vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 94 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe) vertretenen Auffassung fest.

    Teil weise wird der wesentliche oder einzige Zweck solcher Regelungen darin gesehen, die besonderen Belastungen auszugleichen, die Arbeitnehmer hinnehmen, wenn sie über den von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen zeitlichen Umfang hinaus tätig werden (so BAGE 69, 85, 94 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe; auch Arndt, NZA 1989, Beilage 3, S. 8, 10; Lorenz, NZA 1985, 473, 474; Sowka, DB 1994, 1873, 1878).

    Der erkennende Senat folgt damit der Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG, der in den genannten Urteilen vom 20. Juni 1995 (aaO) sowie in einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1996 (- 3 AZR 275/94 - nicht veröffentlicht) bei der Beurteilung vergleichbarer Tarifregelungen aus dem Bereich der Privatwirtschaft ebenso entschieden und dabei u.a. auf das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 95 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT) verwiesen hat.

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 335/95
    Das entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juli 1996, § 34 Rz 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Mai 1996, § 34 Erl. 4; Kallenborn-Schmidtke, ZTR 1993, 195, 196; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT).

    Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bereits im Urteil vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 94 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe) vertretenen Auffassung fest.

    Teilweise wird der wesentliche oder einzige Zweck solcher Regelungen darin gesehen, die besonderen Belastungen auszugleichen, die Arbeitnehmer hinnehmen, wenn sie über den von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen zeitlichen Umfang hinaus tätig werden (so BAGE 69, 85, 94 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe; auch Arndt, NZA 1989, Beilage 3, S. 8, 10; Lorenz, NZA 1985, 473, 474; Sowka, DB 1994, 1873, 1878).

    Der erkennende Senat folgt damit der Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG, der in den genannten Urteilen vom 20. Juni 1995 (a.a.O.) sowie in einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1996 (3 AZR 275/94 - nicht veröffentlicht) bei der Beurteilung vergleichbarer Tarifregelungen aus dem Bereich der Privatwirtschaft ebenso entschieden und dabei u.a. auf das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 95 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT) verwiesen hat.

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 420/93
    Das entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. zum gleichlautenden BAT: Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juli 1996, § 34 Rz 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Mai 1996, § 34 Erl. 4; Kallenborn-Schmidtke, ZTR 1993, 195, 196; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - BAGE 69, 85 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT).

    Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bereits im Urteil vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 94 = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe) zu der gleichlautenden BAT-Regelung vertretenen Auffassung fest.

    Teilweise wird der wesentliche oder einzige Zweck solcher Regelungen darin gesehen, die besonderen Belastungen auszugleichen, die Arbeitnehmer hinnehmen, wenn sie über den von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen zeitlichen Umfang hinaus tätig werden (so BAGE 69, 85, 94 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT, zu II 4 b der Gründe; auch Arndt, NZA 1989, Beilage 3, S. 8, 10; Lorenz, NZA 1985, 473, 474; Sowka, DB 1994, 1873, 1878).

    Der erkennende Senat folgt damit der Rechtsprechung des Dritten Senats des BAG, der in den genannten Urteilen vom 20. Juni 1995 (a.a.O.) sowie in einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1996 (3 AZR 275/94 - nicht veröffentlicht) bei der Beurteilung vergleichbarer Tarifregelungen aus dem Bereich der Privatwirtschaft ebenso entschieden und dabei u.a. auf das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1991 (BAGE 69, 85, 95 f. = AP Nr. 2 zu § 34 BAT) verwiesen hat.

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 645/93
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 453/94
  • ArbG Bocholt, 12.05.2017 - 2 Ca 1501/16

    Die Anordnung von Bereitschaftsdienst i. S. v. § 7 IV TVöD-B setzt voraus, dass

  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.1993 - 12 Sa 35/93

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 1035/08

    Arzthelferin in der Funktionsdiagnostik - Zulage

  • LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92

    Vorlagebeschluß an den EuGH - Überstundenvergütung von Teilzeitkräften

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 518/90

    Arbeitsrecht; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz;

  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 684/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte - Chemie

  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 539/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte -Nährmittelindustrie

  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90

    Verpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin zur Leistung von

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 586/94

    Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer

  • LAG Hamm, 16.11.2017 - 17 Sa 898/17

    Bereitschaftsdienst in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch für die Zeit

  • BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 672/08

    Erschwerniszulage - Arbeiten an heißen Anlageteilen

  • BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 671/08

    Erschwerniszulage - Behebung von Betriebsstörungen

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 318/92

    Höhe der Vergütung für den Bereitschaftsdienst einer Assistenzärztin - Auslegung

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 14 Sa 38/03

    Tätigkeit ausschließlich als Bereitschaftsdienst

  • BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94

    TV-Auslegung: § 63 BAT Anspruch auf Übergangsgeld; Berücksichtigung von

  • BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 679/08

    Erschwerniszulage; Behebung von Betriebsstörungen

  • LAG Hamburg, 19.01.1995 - 1 Sa 31/94

    Vergütungsanspruch; Lehrer; Klassenfahrt; Klassenreise; Vollzeit; Teilzeit;

  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 275/94

    Überstundenzuschläge nach tarifvertraglichen Bestimmungen - Leistung von

  • LAG Sachsen, 16.04.2015 - 8 Sa 502/14

    Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

  • ArbG Bremen, 12.05.1993 - 7 Ca 7023/93
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.07.2004 - 11 Sa 168/04

    Vergütung einer ausschließlich im Bereitschaftsdienst eingesetzten Arbeitnehmerin

  • LAG Hamburg, 04.02.1994 - 3 Sa 37/92

    Anspruch auf Gewährung von tariflicher Altersfreizeit an Teilzeitbeschäftigte;

  • ArbG Marburg, 04.03.1994 - 2 Ca 528/93

    Öffentlicher Dienst; tarifliche Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte

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