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   BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96   

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BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96 (https://dejure.org/1998,8570)
BAG, Entscheidung vom 23.04.1998 - 6 AZR 558/96 (https://dejure.org/1998,8570)
BAG, Entscheidung vom 23. April 1998 - 6 AZR 558/96 (https://dejure.org/1998,8570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte - Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Dies hat der erkennende Senat durch Urteil vom 25. Juli 1996 (BAGE 83, 327 [BAG 25.07.1996 - 6 AZR 138/94] = AP Nr. 6 zu § 35 BAT) entschieden.

    119 EGV ist unmittelbar anwendbares nationales Recht und gibt einem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen seinen Arbeitgeber (vgl. EuGH Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C-184/89 - "Nimz" - AP Nr. 25 zu § 23 a BAT; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Dies folgt aus Art. 4 der Richtlinie 75/117/EWG, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden (EuGH Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - "Kowalska" - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAGE 73, 166, 170 = AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, sie aber erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs C-170/84 - "Bilka" - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; EuGH Urteil vom 31. Mai 1995 - Rs C-400/93 - AP Nr. 68 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 b der Gründe).

    Diesen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs hat sich der erkennende Senat bereits durch sein Urteil vom 25. Juli 1996 (aaO) angeschlossen.

    Leistet der teilzeitbeschäftigte Angestellte Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden eines Vollbeschäftigten hinausgehen, erhält er ebenso wie der vollbeschäftigte Angestellte den Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT (Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 c der Gründe).

    Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist deshalb nicht gegeben (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 3 a der Gründe).

    Wie der Senat im Urteil vom 25. Juli 1996 (aaO, zu II 2 der Gründe) ausgeführt hat, dient die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT (Zeitzuschläge für Überstunden) nicht dazu, Einschränkungen der Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Freizeit des Angestellten auszugleichen.

    Dies ergibt die vom Senat im Urteil vom 25. Juli 1996 (aaO, zu II 2 b der Gründe) vorgenommene Auslegung der tariflichen Regelung.

    Mangels einer sachwidrigen Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten verstößt die tarifliche Regelung auch nicht gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 4 der Gründe).

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Daß vergleichbare tarifliche Regelungen nicht gegen Art. 119 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG verstoßen, hat der Europäische Gerichtshof durch Vorabentscheidung vom 15. Dezember 1994 (- Rs C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93, C-78/93 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Teilzeit) festgestellt.

    Dies würde nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994 (- Rs C-399/92 u.a. - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Teilzeit) voraussetzen, daß die Regelung eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten vorsähe und davon erheblich mehr Frauen als Männer betroffen wären.

    Eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn bei gleicher Anzahl von Arbeitsstunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als diejenige der Teilzeitbeschäftigten (EuGH Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO, Ziff. 26).

    Da Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte bei einer tariflichen Regelung der vorliegenden Art für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Vergütung erhalten, bewirkt diese tarifliche Bestimmung keine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten, weshalb auch keine gegen Art. 119 EGV verstoßende Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen kann (EuGH Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO, Ziff. 27-30).

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, sie aber erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs C-170/84 - "Bilka" - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; EuGH Urteil vom 31. Mai 1995 - Rs C-400/93 - AP Nr. 68 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 b der Gründe).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Dies folgt aus Art. 4 der Richtlinie 75/117/EWG, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden (EuGH Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - "Kowalska" - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAGE 73, 166, 170 = AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 539/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte -Nährmittelindustrie

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat vergleichbare tarifliche Regelungen als rechtswirksam angesehen (BAGE 80, 173 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie und Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Nährmittelindustrie).
  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 684/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte - Chemie

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat vergleichbare tarifliche Regelungen als rechtswirksam angesehen (BAGE 80, 173 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie und Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Nährmittelindustrie).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Dies folgt aus Art. 4 der Richtlinie 75/117/EWG, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden (EuGH Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - "Kowalska" - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAGE 73, 166, 170 = AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 a der Gründe).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    119 EGV ist unmittelbar anwendbares nationales Recht und gibt einem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen seinen Arbeitgeber (vgl. EuGH Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C-184/89 - "Nimz" - AP Nr. 25 zu § 23 a BAT; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 a der Gründe).
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 558/96
    Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, sie aber erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs C-170/84 - "Bilka" - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; EuGH Urteil vom 31. Mai 1995 - Rs C-400/93 - AP Nr. 68 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Senatsurteil vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Es handle sich um keine Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, wenn für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden für Vollzeit- und Teilzeitkräfte die gleiche Vergütung geschuldet werde (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 33; 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 3 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 91, 262; 23. April 1998 - 6 AZR 558/96 - zu II 1 b der Gründe; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 83, 327; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 1 d der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 80, 173; 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - zu II 1 c der Gründe; so auch ErfK/Preis 19. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 30 ff.; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath/Ahrendt/Tillmanns ArbR 4. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 16; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 22; Joussen in Boecken/Joussen TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 52; Herms in Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 77; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 138 f.) .
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Es handle sich um keine Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, wenn für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte die gleiche Vergütung geschuldet werde (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 33; 16. Juni 2004 - 5 AZR 448/03 - zu 3 c der Gründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 91, 262; 23. April 1998 - 6 AZR 558/96 - zu II 1 b der Gründe; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 83, 327; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 1 d der Gründe; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 80, 173; 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - zu II 1 c der Gründe) .
  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03

    Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung

    Erhalten Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte, besteht keine Ungleichbehandlung (vgl. BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Nährmittelindustrie Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 41; 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - BAGE 80, 173; 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - BAGE 83, 327; 23. April 1998 - 6 AZR 558/96 - 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - BAGE 91, 262).
  • LAG Niedersachsen, 14.07.2005 - 7 Sa 1257/04

    Auswirkungen von Mutterschutzzeiten auf den Anspruch auf ein ergebnisbezogenes

    Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, sie aber erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG vom 23. April 1998, 6 AZR 558/96, nv; EuGH vom 13. Mai 1986 - Rs C-170/84 - "Bilka" - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; EuGH vom 31. Mai 1995 - Rs C-400/93 - AP Nr. 68 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAG vom 25. Juli 1996, aaO, zu II 1 b der Gründe).
  • LAG Hessen, 07.11.2002 - 9 Sa 462/02

    Elternteilzeit; Mehrarbeit; Mehrflugstunden; Ungleichbehandlung

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat vergleichbare tarifliche Regelungen für rechtswirksam angesehen (BAG Urteil vom 23. April 1998 - 6 AZR 558/96 - Juris; BAG Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 - EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 6; BAG Urteil vom 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - Juris; BAG Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 AZR 539/93 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Nährmittelindustrie Nr. 1; BAG Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - BAGE 80, 173 = EzA Art. 199 EWG-Vertrag Nr. 33; Grobys DB 2001, 758, 759, 760; TzA-Buschmann, 2. Aufl., § 4 TzBfG Rz. 23).
  • LAG Köln, 08.05.2009 - 4 Sa 1225/08

    mittelbare Diskriminierung

    Sowohl der Europäische Gerichtshof (14.12.1994 AP BGB § 611 Teilzeit Nr. 7) als auch das BAG (05.11.2003 AP TzBfG § 4 Nr. 6; 20.06.1995 AP TVG § 1 Tarifverträge: Nährmittelindustrie Nr. 1; 20.06.1995 BAGE 80, 173; 25. Juli 1996 BAGE 83, 327; 23.04.1998 - 6 AZR 558/96; 21.04.1999 BAGE 91, 262) haben im Ergebnis eine Diskriminierung stets verneint.
  • LAG Hessen, 12.09.2002 - 9 Sa 1624/01

    Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung des Cockpitpersonals

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