Rechtsprechung
   BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,147
BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83 (https://dejure.org/1986,147)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1986 - 6 AZR 567/83 (https://dejure.org/1986,147)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 (https://dejure.org/1986,147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezirkszusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NRW) - Vertraglicher Anspruch auf Grund betrieblicher Übung - Schriftformerfordernis bei Streit über den Inhalt von Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis - Betreuung von außerschulischen Veranstaltungen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung des Schulhauses über die tarifliche Arbeitszeit hinaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulhausmeister - Vergütung bei außerschulischer Belegung von Schulräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 635 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost; BAG Urteil vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 39, 271, 276 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8 = AR-Blattei Betriebsübung, Entscheidung 9; Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - DB 1986, 230; Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = SAE 1986, 281, mit zust. Anm. von Hromadka = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m. w. N.) kommt es dabei für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen handelt.

    Hiervon werden auch solche Nebenabreden erfaßt, die auf eine betriebliche Übung gestützt werden (BAGE 35, 7, 12 f. [BAG 28.01.1981 - 4 AZR 869/78] = AP Nr. 3 zu § 19 TV-Arb Bundespost; BAGE 37, 228, 233 ff. = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAGE 40, 126, 136 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost; BAG Urteile vom 29. Januar 1986 - 7 AZR 295/84 - und vom 19. März 1986 - 5 AZR 254/85 - beide nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demgegenüber hält es der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 126, 131 f., aaO) für zweifelhaft, ob die Unterscheidung nach Haupt- und Nebenpflichten stets zu einer sachgerechten Abgrenzung führt.

    Mit dieser Begründung hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Zusage von Trennungsentschädigung (ebenso wie der Vierte Senat - BAGE 40, 126 ff., aaO) für eine Nebenabrede gehalten, während er die Übertragung zusätzlicher Reinigungsarbeiten auf Schulhausmeister die unter den Bezirkszusatztarifvertrag zum BAT für Schulhausmeister bei kommunalen Arbeitgebern in Nordrhein-Westfalen fielen (Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT), die Zahlung eines höheren Wechselschichtzuschlags anstelle des tariflich vorgeschriebenen Schichtzuschlags (BAGE 39, 271, 275 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79], aaO) und die Anrechnung einer Pause auf die Arbeitszeit bei der Deutschen Bundespost (Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) als Hauptabrede angesehen hat.

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Hiervon werden auch solche Nebenabreden erfaßt, die auf eine betriebliche Übung gestützt werden (BAGE 35, 7, 12 f. [BAG 28.01.1981 - 4 AZR 869/78] = AP Nr. 3 zu § 19 TV-Arb Bundespost; BAGE 37, 228, 233 ff. = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAGE 40, 126, 136 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost; BAG Urteile vom 29. Januar 1986 - 7 AZR 295/84 - und vom 19. März 1986 - 5 AZR 254/85 - beide nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Begriffe Hauptabrede und Nebenabrede im Sinne ihrer allgemeinsprachlichen Bedeutungen nur dahin verstanden werden können, daß mit der Hauptabrede die "Hauptsache", mit der Nebenabrede dagegen das Unwesentliche gemeint ist (vgl. u.a. BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Demgemäß hat der Vierte Senat § 4 Abs. 2 BAT z.B. für anwendbar gehalten bei Vereinbarungen über Fahrtkosten, Verpflegungszuschüssen, Trennungsentschädigung, Fliegerzulage und bei der Gewährung von Essenszuschüssen (BAGE 29, 29 182, 184 [BAG 17.02.1977 - 2 AZR 687/75]= AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAGE 35, 7, 12 [BAG 28.01.1981 - 4 AZR 869/78] = AP Nr. 3 zu § 19 TV-Arb Bundespost; BAGE 37, 228, 233, aaO).

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 39, 271, 276 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8 = AR-Blattei Betriebsübung, Entscheidung 9; Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - DB 1986, 230; Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = SAE 1986, 281, mit zust. Anm. von Hromadka = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m. w. N.) kommt es dabei für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen handelt.

    Mit dieser Begründung hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Zusage von Trennungsentschädigung (ebenso wie der Vierte Senat - BAGE 40, 126 ff., aaO) für eine Nebenabrede gehalten, während er die Übertragung zusätzlicher Reinigungsarbeiten auf Schulhausmeister die unter den Bezirkszusatztarifvertrag zum BAT für Schulhausmeister bei kommunalen Arbeitgebern in Nordrhein-Westfalen fielen (Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT), die Zahlung eines höheren Wechselschichtzuschlags anstelle des tariflich vorgeschriebenen Schichtzuschlags (BAGE 39, 271, 275 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79], aaO) und die Anrechnung einer Pause auf die Arbeitszeit bei der Deutschen Bundespost (Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) als Hauptabrede angesehen hat.

  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Begriffe Hauptabrede und Nebenabrede im Sinne ihrer allgemeinsprachlichen Bedeutungen nur dahin verstanden werden können, daß mit der Hauptabrede die "Hauptsache", mit der Nebenabrede dagegen das Unwesentliche gemeint ist (vgl. u.a. BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 28.01.1981 - 4 AZR 869/78

    Arbeiter der Deutschen Bundespost - Trennungsentschädigung - Verweis auf

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Hiervon werden auch solche Nebenabreden erfaßt, die auf eine betriebliche Übung gestützt werden (BAGE 35, 7, 12 f. [BAG 28.01.1981 - 4 AZR 869/78] = AP Nr. 3 zu § 19 TV-Arb Bundespost; BAGE 37, 228, 233 ff. = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAGE 40, 126, 136 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost; BAG Urteile vom 29. Januar 1986 - 7 AZR 295/84 - und vom 19. März 1986 - 5 AZR 254/85 - beide nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demgemäß hat der Vierte Senat § 4 Abs. 2 BAT z.B. für anwendbar gehalten bei Vereinbarungen über Fahrtkosten, Verpflegungszuschüssen, Trennungsentschädigung, Fliegerzulage und bei der Gewährung von Essenszuschüssen (BAGE 29, 29 182, 184 [BAG 17.02.1977 - 2 AZR 687/75]= AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAGE 35, 7, 12 [BAG 28.01.1981 - 4 AZR 869/78] = AP Nr. 3 zu § 19 TV-Arb Bundespost; BAGE 37, 228, 233, aaO).

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Auch der Leistungsantrag des Klägers zu 2) ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2) nach den vereinbarten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen (vgl. BAGE 2, 221, 224 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAGE 28, 168 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Auch der Leistungsantrag des Klägers zu 2) ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2) nach den vereinbarten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen (vgl. BAGE 2, 221, 224 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAGE 28, 168 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Auch der Leistungsantrag des Klägers zu 2) ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2) nach den vereinbarten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen (vgl. BAGE 2, 221, 224 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAGE 28, 168 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er seine Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAGE 8, 25, 28 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO).
  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 39, 271, 276 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8 = AR-Blattei Betriebsübung, Entscheidung 9; Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - DB 1986, 230; Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = SAE 1986, 281, mit zust. Anm. von Hromadka = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m. w. N.) kommt es dabei für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen handelt.
  • BAG, 26.07.1972 - 4 AZR 365/71

    Fahrkostenersatz - Verpflegungszuschuß - Zusätzliche Gewährung - Nebenabrede -

  • BAG, 09.08.1978 - 4 AZR 77/77

    Einzelne Stufen des Bereitschaftsdienstes - Angestellter Arzt - Anstalt - Heim -

  • BAG, 08.03.1983 - 3 AZR 284/80
  • BAG, 12.07.1983 - 3 AZR 129/81

    Reinigungsarbeiten von Schulhausmeistern - Kommunale Arbeitgeber - Pflichtpensum

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 262/83

    Gehaltserhöhungsanspruch aus betrieblicher Übung

  • BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82

    Betrieblicher Treueurlaub - Betriebszugehörigkeit - Übertragungszeitraum

  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 295/84

    Arbeitszeit: Verlängerung auf das tariflich vereinbarte Maß

  • BAG, 05.02.1986 - 5 AZR 632/84

    Arbeitsentgelt: Annahme einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 19.03.1986 - 5 AZR 254/85

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich Erstattung der Kosten zum

  • BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85

    Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit - Berechtigung des Arbeitgebers

  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    aa) Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer, ohne daß er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müßte, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; Schliemann ArbZG Stand 1. Juni 2002 § 2 Rn. 19).

    Die übrige Zeit sei Ruhezeit iSv. § 5 ArbZG, jedenfalls keine Arbeitszeit (Schliemann/Meyer Arbeitszeitrecht 2. Aufl. Rn. 65; Baeck/Deutsch ArbZG § 2 Rn. 42, § 7 Rn. 41; Zmarzlik/Anzinger ArbZG § 2 Rn. 14 f.; Junker ZfA 1998, 105; Dobberahn Das neue Arbeitszeitgesetz in der Praxis 2. Aufl. Rn. 47; Maneke ZTR 1993, 499; Roggendorf Arbeitszeitgesetz § 2 Rn. 41; so - unter Geltung der AZO - auch BAG 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - aaO).

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Bereitschaftsdienst ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert würde, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25, 27 f.; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Bereitschaftsdienst die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; BVerwG 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 - NZA 1988, 881; Schliemann aaO § 2 Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht