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   BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10   

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BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10 (https://dejure.org/2011,1996)
BAG, Entscheidung vom 06.10.2011 - 6 AZR 585/10 (https://dejure.org/2011,1996)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 6 AZR 585/10 (https://dejure.org/2011,1996)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • openjur.de

    Zahlung rückständiger Vergütung; Insolvenzanfechtung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 142 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 17 Abs 2 InsO
    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlicher Gesamtüberblick des Arbeitnehmers über die Liquiditätslage des Arbeitgebers i.S. von § 130 Abs. 2 InsO; Insolvenzanfechtung; Kenntnis i.S. von § 130 Abs. 2 InsO; Zahlung rückständiger Vergütung

  • rewis.io

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung; Kenntnis i.S. von § 130 Abs. 2 InsO; Zahlung rückständiger Vergütung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - Rn. 1, BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , denen derselbe Insolvenzfall zugrunde lag, von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens ab Mai 2004 ausgegangen.

    Die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 InsO (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13, BGHZ 180, 63; 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 149, 178; FK-InsO/Dauernheim 6. Aufl. § 130 Rn. 38) .

    (2) Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes, positives Wissen (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; MünchKommInsO/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 33; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 24; zur positiven Kenntnis von der Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO vgl. BGH 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - WM 1991, 150) .

    Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung als komplexen Rechtsbegriff nur, wenn er selbst die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so bewertet (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - aaO) .

    Die Vorschrift lässt jedoch die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) .

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    (2) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (- GmS-OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) , wonach für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof (19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) angenommen, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt.

    (1) Es hat zunächst in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) aufgestellten Grundsätzen angenommen, dass der Beklagte am 14. Mai 2007 und am 27. Juli 2004 die zeitliche Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände gekannt und gewusst hat, dass der Schuldner auch gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit dem Herbst 2003 mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand geraten ist, habe noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Schuldners zugelassen, weil für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, welchen Anteil die Lohn- und Gehaltsrückstände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten.

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit entsprechen auch solche Geschäfte, bei denen der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - WM 2006, 190; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. InsO Einführung Rn. 24) .

    Einigkeit besteht, dass Leistung und Gegenleistung beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden müssen (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - aaO; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 4) .

    Allerdings ist bei länger währenden Vertragsbeziehungen für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah ausgetauscht werden (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - aaO) .

    Ob eine Leistung von der Privilegierung des § 142 InsO erfasst wird, hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - aaO; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. InsO Einführung Rn. 24) .

    Bei verspäteten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers überzeugt für die Frage eines Bargeschäfts auch die Heranziehung der in § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelten Verzugsfrist von 30 Tagen nicht (vgl. zur Anlehnung an diese Frist bei Zahlung der Anwaltsgebühr BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190 sowie Henckel in Jaeger InsO § 142 Rn. 30 und 34) .

    Dass im Falle einer Kreditgewährung ein Bargeschäft nicht in Betracht kommt, rechtfertigt zwar noch nicht den Umkehrschluss, ein Bargeschäft liege immer dann vor, wenn kein Kredit gewährt werde (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190) .

    Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber nach § 614 Satz 2 BGB eine nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten hat, der Arbeitnehmer damit Vorleistungen zu erbringen hat und im Allgemeinen derjenige, der an den Schuldner Vorleistungen erbracht hat, wegen seines Anspruchs auf die Gegenleistung nur eine Insolvenzforderung hat (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190) .

  • BAG, 07.07.2009 - 5 AZB 8/09

    Schadensersatz für geleastes Firmenfahrzeug - Rechtsweg

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Die Deckungsanfechtung dient der Anreicherung der Insolvenzmasse (zu diesem Hauptziel der Insolvenzrechtsreform vgl. Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) und fußt auf dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen (par conditio creditorum, vgl. zum insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - ZIP 2011, 1628) .

    Ein komplexer Rechts- und damit Wirtschaftsverkehr ist nicht zu gewährleisten, wenn die Teilnehmer letztlich auf gar nichts mehr vertrauen können und damit faktisch gezwungen werden, sogar jeden bereits erhaltenen Vermögensvorteil nochmals durch ein Sicherungsrecht oder durch ein - wie auch immer eingekleidetes - Vorrecht zu befestigen (Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

    bb) Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen verspätete Entgeltzahlungen des Arbeitgebers noch Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO sind und damit der Privilegierung dieser Vorschrift unterliegen, ist im Schrifttum umstritten (vgl. Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

    Die für die abschnittsweise Vergütung abschnittsweise erbrachter Leistungen entwickelten Grundsätze passen nicht für Arbeitsverhältnisse (Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

    Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Arbeitnehmer überhaupt "bei der Stange bleiben" - und auch dies wird mit der Berichtigung von Lohnrückständen "erkauft" (so zutreffend Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14; aA Wegener NZI 2009, 225, 226) .

    Die Beurteilung, ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters (so zutreffend Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, lediglich als Zahlungsstockung (24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134) .

    Die Grenze liegt bei drei Wochen (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - aaO) .

    Kann er innerhalb dieser Frist seine Verbindlichkeiten bis auf einen geringfügigen Rest bedienen, ist er nicht als zahlungsunfähig anzusehen (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - aaO) .

    Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die diesen Standpunkt stützen (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - aaO) .

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/07

    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - Rn. 11, ZInsO 2009, 2148) .

    Eine nur geringfügige Liquiditätslücke liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn innerhalb von drei Wochen 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - ZInsO 2009, 2148) .

    Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - ZInsO 2009, 2148) .

    Zu beachten ist, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - Rn. 8, ZInsO 2009, 2148) .

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08

    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Der Bundesgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - Rn. 1, BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , denen derselbe Insolvenzfall zugrunde lag, von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spätestens ab Mai 2004 ausgegangen.

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , die die Anfechtung von Entgeltzahlungen desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 InsO (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13, BGHZ 180, 63; 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 149, 178; FK-InsO/Dauernheim 6. Aufl. § 130 Rn. 38) .

    Der Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlungsstockung beseitigt sein musste, andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wurde, war unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung auf etwa einen Monat begrenzt worden (BGH 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178) .

  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 92/90

    Feststellung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung nach § 30 KO - Führung des

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Die revisionsrechtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, ob das angefochtene Urteil vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c aa der Gründe mwN, BAGE 109, 321; BGH 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - WM 1991, 150) .

    (2) Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes, positives Wissen (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; MünchKommInsO/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 33; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 24; zur positiven Kenntnis von der Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO vgl. BGH 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - WM 1991, 150) .

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Eine Zahlungseinstellung kann aber auch dann schon vorliegen, wenn der Schuldner noch einzelne beträchtliche Zahlungen erbringt, sofern daneben wesentliche fällige und eingeforderte Schulden unerfüllt bleiben (vgl. zur Zahlungseinstellung im Sinne von § 102 Abs. 2 KO BGH 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 - ZInsO 2003, 755) .
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10
    Kennt ein Gläubiger tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - zu III 3 a der Gründe mwN, ZIP 2007, 1511) zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit gekannt hat.
  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 210/04

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters in einem

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

  • BAG, 19.05.2011 - 6 AZR 736/09

    Insolvenzanfechtung

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BAG, 11.02.2004 - 4 AZR 684/02

    Eingruppierung - Sachverständiger im Landeskriminalamt

  • LAG Thüringen, 04.06.2010 - 8 Sa 32/09
  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Das zeigen die Entscheidungen des Senats vom 6. Oktober 2011 (- 6 AZR 585/10 -, - 6 AZR 731/10 -, - 6 AZR 732/10 -) , bei denen Zahlungen auf Rückstände von bis zu sechs Monaten angefochten waren, die Zeiträume von bis zu einem Jahr vor der Insolvenzeröffnung betrafen.

    In den seinen Entscheidungen vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegenden Fällen hatten die Vorinstanzen entweder das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO rechtsfehlerfrei verneint (- 6 AZR 262/10 - Rn. 36 ff., BAGE 139, 235; - 6 AZR 731/10 - Rn. 42 ff.; - 6 AZR 732/10 - Rn. 40 ff.) oder zu den Anfechtungsvoraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen (- 6 AZR 585/10 - Rn. 42 ff.) .

  • LAG Nürnberg, 16.05.2012 - 2 Sa 566/11

    Rückgewähranspruch

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.10.2011 - 6 AZR 585/10 - für eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO ausdrücklich bestätigt.

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Verhalten des Schuldners nach Außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BAG vom 06.10.2011 - 6 AZR 585/10 - RdNr. 26; BGH vom 08.10.2009 - IX ZR 173/07).

    Kann er innerhalb dieser Frist seine Verbindlichkeiten bis auf einen geringfügigen Rest bedienen, ist er als nicht zahlungsunfähig anzusehen (BAG vom 06.10.2011 - 6 AZR 585/10; BGH vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04).

    Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die diesen Standpunkt stützen (BGH vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04; BAG vom 06.10.2011 - 6 AZR 585/10).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.09.2012 - 3 Sa 661/12

    Insolvenzanfechtung - Bargeschäft - Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht auf die drei Monate vor der erfolgten Zahlung abgestellt (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 16f., NZA 2012, 330; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 585/10 - Rn. 13ff., ZInsO 2012, 271; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 731/10 - Rn. 12ff., ArbuR 2011, 460 (Kurzwiedergabe), 6. Oktober 2011 - 6 AZR 732/10 - Rn. 13ff., ZInsO 2012, 834).

    aa) Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2011 zum Bargeschäft iSd. § 142 InsO (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - NZA 2012, 330; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 585/10 - ZInsO 2012, 271; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 731/10 - ArbuR 2011, 460 (Kurzwiedergabe), 6. Oktober 2011 - 6 AZR 732/10 - ZInsO 2012, 834) bezogen sich auf eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO.

  • AG Hamburg-Barmbek, 11.04.2023 - 816 C 190/22
    Dazu hat er substantiiert die im konkreten Einzelfall einschlägigen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag ergibt (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 585/10 -, Rn. 28, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZR 210/04 -, Rn. 5, juris).
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