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   BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00   

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BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 (https://dejure.org/2002,1047)
BAG, Entscheidung vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 (https://dejure.org/2002,1047)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 (https://dejure.org/2002,1047)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Höhe und Angemessenheit der Ausbildungsvergütung; Ausschließliche Finanzierung von Ausbildungsverhältnissen durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze; Richtlinien zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze

  • Judicialis

    BBiG § 10 Abs. 1; ; BBiG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBiG § 10 Abs. 1 § 18
    Ausbildungsvergütung - Höhe der Ausbildungsvergütung; Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Höhe der Ausbildungsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis

  • meyer-koering.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Neue Urteile zur Höhe der Vergütung von Auszubildenden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gemeinnützige Ausbildung unter Tarif // aber "fühlbaren" Beitrag zum Lebensunterhalt gefordert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 171
  • NZA 2003, 1203
  • DB 2003, 1002
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Ein Tarifvertrag ist jedoch nur dann einschlägig, wenn beide Vertragsparteien unter seinen räumlichen, zeitlichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 240, zu II der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 143, zu I der Gründe; 24. Oktober 1984 - 5 AZR 615/83 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 37, zu 2 b der Gründe).

    Der Umstand, daß die Klägerin ihre praktische Ausbildung in einem der Metall- und Elektroindustrie angehörenden Drittbetrieb absolviert hat, ändert hieran nichts (vgl. auch BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, zu I der Gründe).

    Diese Auslegung widerspräche dem erkennbaren Willen der Parteien, die vorrangig feste Sätze vereinbart haben (vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 143; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 240).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll sie zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144, zu II 1 der Gründe; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.; vgl. BT-Drucks. V/4260 S 9).

    Eine Ausbildungsvergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO mwN; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 14, zu II 2 der Gründe).

    Ob die Vertragsparteien den ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv., zu II 5 der Gründe; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv., zu II der Gründe; 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49).

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.).

    Eine damit verbundene Umgehung tarifvertraglicher Verpflichtungen (vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 146, zu II 4 a der Gründe) hat das Berufungsgericht jedoch ausgeschlossen.

  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80

    Ausbildungszeit - Vorverlegung der Ausbildungszeit

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll sie zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144, zu II 1 der Gründe; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.; vgl. BT-Drucks. V/4260 S 9).

    Eine Ausbildungsvergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO mwN; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 14, zu II 2 der Gründe).

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.).

  • BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 526/88

    Ausbildungsvergütung für überbetriebliche Ausbildung - Anspruch auf den

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll sie zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144, zu II 1 der Gründe; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.; vgl. BT-Drucks. V/4260 S 9).

    Ob die Vertragsparteien den ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv., zu II 5 der Gründe; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv., zu II der Gründe; 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49).

    aa) Für den Fall, daß eine Ausbildung zu 100 % von der öffentlichen Hand finanziert wird, hat das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden, daß auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen Ausbildungsvergütungen liegen, die für den Betrieb gelten, in dem die Ausbildung durchgeführt wird, noch angemessen iSd. § 10 Abs. 1 BBiG sein können (BAG 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

  • BAG, 08.03.1989 - 5 AZR 106/88

    Tarifliche Ausbildungsvergütung für überbetriebliche Ausbildung, die aufgrund

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Ob die Vertragsparteien den ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv., zu II 5 der Gründe; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv., zu II der Gründe; 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49).

    aa) Für den Fall, daß eine Ausbildung zu 100 % von der öffentlichen Hand finanziert wird, hat das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden, daß auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen Ausbildungsvergütungen liegen, die für den Betrieb gelten, in dem die Ausbildung durchgeführt wird, noch angemessen iSd. § 10 Abs. 1 BBiG sein können (BAG 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Ein Tarifvertrag ist jedoch nur dann einschlägig, wenn beide Vertragsparteien unter seinen räumlichen, zeitlichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 240, zu II der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 143, zu I der Gründe; 24. Oktober 1984 - 5 AZR 615/83 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 37, zu 2 b der Gründe).

    Diese Auslegung widerspräche dem erkennbaren Willen der Parteien, die vorrangig feste Sätze vereinbart haben (vgl. BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 143; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 240).

  • BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 72/86

    Vergütung für Auszubildende nach Tarifvertrag - Mitgliedschaft im

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Ob die Vertragsparteien den ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv., zu II 5 der Gründe; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv., zu II der Gründe; 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49).

    aa) Für den Fall, daß eine Ausbildung zu 100 % von der öffentlichen Hand finanziert wird, hat das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden, daß auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen Ausbildungsvergütungen liegen, die für den Betrieb gelten, in dem die Ausbildung durchgeführt wird, noch angemessen iSd. § 10 Abs. 1 BBiG sein können (BAG 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49; 8. März 1989 - 5 AZR 106/88 - nv.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Eine Ausbildungsvergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO mwN; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 14, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78

    Berufsbildung - Ausbildungsvergütung - Krankenschwester - Schwesternschülerin -

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.).
  • BAG, 24.10.1984 - 5 AZR 615/83
    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Ein Tarifvertrag ist jedoch nur dann einschlägig, wenn beide Vertragsparteien unter seinen räumlichen, zeitlichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, 240, zu II der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 143, zu I der Gründe; 24. Oktober 1984 - 5 AZR 615/83 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 37, zu 2 b der Gründe).
  • LAG Brandenburg, 06.04.2000 - 3 Sa 764/99

    Arbeitsentgelt: Ausbildungsvergütung - Angemessenheit

    Auszug aus BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 6. April 2000 - 3 Sa 764/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Ein Betrag, der höher ist als 2/3 dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 20 ff.; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) .

    Sofern ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (BAG 16. Januar 2003 -  6 AZR 325/01  - zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 -  5 AZR 296/99  - zu IV 3 der Gründe, BAGE 96, 237 ; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch BAG 24. Oktober 2002 -  6 AZR 626/00  - zu III 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 171 ) .

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

    Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 der Gründe; vgl. bei Spendenfinanzierung auch 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 4 der Gründe; allgemeiner 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 5 der Gründe).

    Bei Tarifverträgen ist anzunehmen, dass sie als Ergebnis von Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigen (BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 2 der Gründe).

    Vielmehr sind die tariflichen Sätze auch dann heranzuziehen, wenn sich ein tarifgebundener Ausbildender durch das "Dazwischenschalten" eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers seiner tarifvertraglichen Pflichten entledigen will (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, zu II 3 der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu III 3 a der Gründe).

    Gegen die Anwendung eines anderen Maßstabs spricht schon die sonst zu befürchtende Aushöhlung der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 a der Gründe; vgl. dazu auch 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu III 3 b bb der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter gewürdigt (8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, zu II 3, 4 und 5 b bb der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).

    Bei den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen handelte es sich um Sachverhalte, in denen durch öffentliche Gelder oder Spenden zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen wurden, um Auszubildenden, die sonst keinen Ausbildungsplatz gefunden hätten, eine Ausbildung zu ermöglichen (vgl. 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 5 b bb der Gründe; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 der Gründe).

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Wird die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 der Gründe; vgl. bei Spendenfinanzierung auch 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 4 der Gründe; allgemeiner 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 5 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder gewürdigt (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).

    Sofern - anders als im Streitfall - ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 3 der Gründe; bei öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).

    Zudem muss die Umgehung von Tarifverträgen und die damit verbundene Gefahr für die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie vermieden werden (vgl. BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 a der Gründe).

    Die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen durch eine qualifizierte Berufsausbildung den Zugang zum Erwerbsleben zu eröffnen, rechtfertigen eine deutlich geringere als die tarifliche Höhe der Ausbildungsvergütung (vgl. BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa und bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 -BAGE 81, 139, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Obwohl im Ausbildungsverhältnis nicht der Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung im Vordergrund steht, hat der Auszubildende Arbeit geleistet und Vergütung erhalten (vgl. BAG 29. November 1984 - 6 AZR 238/82 - BAGE 47, 268, 272 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - AP BBiG § 10 Nr. 12 = EzA BBiG § 10 Nr. 8, zu III 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Für deren Bestimmung hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abgestellt (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - DB 2003, 1002, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149, 150; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144; vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9).

    Eine Vergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, mwN).

    Ob sie diesen gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, mwN).

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, mwN).

    Die tarifliche Vergütung bleibt nicht nur ein geeigneter Maßstab, wenn ein nicht tarifgebundener Ausbilder die im eigenen Interesse liegende Ausbildung überbetrieblich organisiert (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu III 3 a der Gründe), sondern auch, wenn durch das Dazwischenschalten eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers ein tarifgebundener Ausbilder sich seinen tarifvertraglichen Pflichten entziehen will (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO).

    In einem solchen Fall rechtfertigen die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das vom Staat zu verfolgende gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen, ein Unterschreiten der tariflichen Ausbildungssätze auch weit unter 20 vH (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139).

    Ein Rückgriff auf die Ausbildungsvergütung eines Tarifvertrags, dessen räumlicher, zeitlicher und fachlicher Geltungsbereich die Parteien nicht erfassen könnte, kommt nur in Betracht, wenn einschlägige tarifliche Regelungen nicht bestehen (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, zu II 1 der Gründe; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -, zu I 5 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter

    Ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) .

    Jedoch hat es festgestellt, dass ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel des damaligen BAföG-Satzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF) , jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstellt (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 103, 171) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2006 - 5 Sa 159/06

    Ausbildungsvergütung, Angemessenheit, Krankenpflegeschülerin, Vergütung,

    Die tarifliche Vergütung bleibt nicht nur dann ein geeigneter Maßstab, wenn ein nicht tarifgebundener Ausbilder die im eigenen Interesse liegende Ausbildung überbetrieblich organisiert, sondern auch, wenn durch das Dazwischenschalten eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers ein tarifgebundener Ausbilder sich seinen tarifvertraglichen Pflichten entziehen will (BAG, Urt. v. 24.10.2002 ­ 6 AZR 626/00 -, AP Nr. 12 zu § 10 BBiG).

    Die vorliegende Fallkonstellation ist mit denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2002 ­ 6 AZR 626/00 ­ und vom 08.05.2003 ­ 6 AZR 191 ­ zugrunde lagen, nicht vergleichbar.

    Werden öffentliche Gelder zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung von Ausbildungsplätzen eingesetzt und staatlich geförderte Ausbildungsprogramme mit Hilfe gemeinnütziger Bildungsträger umgesetzt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hiermit geschaffenen Ausbildungsplätze in einem gemeinnützigen, öffentlichen Interesse liegen (BAG, Urt. v. 24.10.2002 ­ 6 AZR 626/00 -, a.a.O.) Diese Voraussetzungen, die eine Unterschreitung der tariflichen Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % rechtfertigen, liegen hier indessen unstreitig nicht vor.

  • LAG Hamm, 24.10.2006 - 9 Sa 69/06

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in öffentlich geförderten

    Die Eigenart solcher Sonderprogramme bringt es mit sich, dass Bewerber für verschiedenartige Ausbildungsplätze vermittelt werden und hierbei aufgrund der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel nur einheitliche und nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den jeweiligen Tarifvertrag angepasste Ausbildungsvergütungen gewährt werden können (vgl. BAG, Urteil v. 16.01.2003, 6 AZR 325/01, NZA - RR 2003, 607; BAG, Urteil v. 24.10.2002 - 6 AZR 626/00, DB 2003, 1002; BAG v. 15.11.2000, 5 AZR 296/99,- NZA 2001, 1248; LAG München, Urteil vom 21.02.2002, 4 Sa 3/01, bestätigt durch BAG, Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02, DB 2004, 383; ArbG Kiel, Urteil vom 16.02.2006, öD 1 Ca 2271c/05, DB 2006, 1221).

    Eine Größenordnung von 35% eines tariflichen Satzes ist als angemessen gesehen worden (BAG, Urteil vom 24.10.2002, 6 AZR 626/00 aaO zu III. 4. der Gründe).

    Entscheidendes Kriterium ist nicht die Organisationsform der außerbetrieblichen Bildungseinrichtung, sondern der Umstand, dass die Ausbildung der Klägerin zu 100% durch öffentliche Mittel finanziert wurde und damit dem überragenden Zweck der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit dient und gleichzeitig weder das K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx, noch nachfolgend die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) hiervon wirtschaftlich profitierten (vgl. auch BAG, Urteil vom 24.10.2002 aaO zu III. 3.b. der Gründe).

  • LAG Thüringen, 18.07.2013 - 3 Sa 227/12

    Angemessene Vergütung einer staatlich geförderten Ausbildung

    Eine angemessene Ausbildungsvergütung ist außerdem auch aus dem Gesichtspunkt der Entlohnung gerechtfertigt (BT-Drucks. V/4260 S. 9; BAG 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - Juris).

    Dabei kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 35 % der im Betrieb der praktischen Ausbildung gezahlten Ausbildungsvergütung noch als ein erheblicher Beitrag zu den Lebenshaltungskosten angesehen werden (BAG 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - Juris).

    Ein Betrag, der höher ist als 2/3 des hiernach vorgesehenen Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - Juris).

  • LG Köln, 07.02.2007 - 23 O 458/04

    Privatpatienten erstreiten sich eine bessere Behandlung

    schenschalten eines gemeinnützigen, nicht tarifgebundenen Bildungsträgers ein tarifgebundener Ausbilder sich seinen tarifvertraglichen Pflichten entziehen will (BAG, Urt. v. 24.10.2002 ­ 6 AZR 626/00 -, AP Nr. 12 zu § 10 BBiG).

    Die vorliegende Fallkonstellation ist mit denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2002 ­ 6 AZR 626/00 ­ und vom 08.05.2003 ­ 6 AZR 191 ­ zugrunde lagen, nicht vergleichbar.

    Werden öffentliche Gelder zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung von Ausbildungsplätzen eingesetzt und staatlich geförderte Ausbildungsprogramme mit Hilfe gemeinnütziger Bildungsträger umgesetzt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hiermit geschaffenen Ausbildungsplätze in einem gemeinnützigen, öffentlichen Interesse liegen (BAG, Urt. v. 24.10.2002 ­ 6 AZR 626/00 -, a.a.O.) Diese Voraussetzungen, die eine Unterschreitung der tariflichen Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % rechtfertigen, liegen hier indessen unstreitig nicht vor.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11

    Angemessenheit einer Praktikantenvergütung - Rettungsassistentenpraktikum

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 789/13

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter

  • ArbG Paderborn, 23.11.2005 - 3 Ca 1149/05

    Angemessene Ausbildungsvergütung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2005 - 2 TaBV 31/04

    Nachwirkung eines Haustarifvertrages

  • OVG Sachsen, 19.02.2009 - 3 B 373/06

    Handwerksordnung; Berufsbildungsgesetz; Ausbildungsvergütung; Angemessenheit;

  • ArbG Magdeburg, 07.08.2008 - 4 Ca 347/08

    Unwirksamkeit eines Verzichts auf eine angemessene Ausbildungsvergütung

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