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   BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94   

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https://dejure.org/1995,351
BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94 (https://dejure.org/1995,351)
BAG, Entscheidung vom 23.02.1995 - 6 AZR 667/94 (https://dejure.org/1995,351)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 (https://dejure.org/1995,351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitrittsgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV Ang - TV Ang-O - Geltungsbereiche

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag für die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Angestellten vom 21.3.1961 (TV Ang) § 1; TV Nr. 401a zur Anpassung des Tarifrechts für Angestellte der Deutschen Bun... despost im Beitrittsgebiet an den TV Ang (TV Ang-O) vom 27.11.1990 § 1
    Neue Bundesländer: Räumlicher Geltungsbereich von Tarifverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 224
  • NZA 1996, 384
  • BB 1995, 2380
  • DB 1995, 2379
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94
    "Der TV Ang-O findet Anwendung, wenn ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist (§ 1 Abs. 1 TV Ang-O), nach einer Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des TV Ang auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).«.

    Für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs kommt es auf den Sitz der Dienststelle nicht an, sondern allein auf die Lage des Arbeitsplatzes (vgl. BAG Urteile vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demgegenüber findet auf ein im Beitrittsgebiet begründetes und in den alten Bundesländern fortgesetztes Arbeitsverhältnis westliches Tarifrecht Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - aaO. und Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 2 b der Gründe).

    In einem Fall vorübergehender Beschäftigung im Westen hat der Senat angenommen, daß nach Rückkehr des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wieder östliches Tarifrecht gilt (vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 3 a der Gründe).

    Zweck des TV Ang-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. für den BAT-O Urteile des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, aaO., zu I 3 a der Gründe), in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen.

    Der im Tarifrecht neue Begriff "in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind" regelt, daß der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und das Arbeitsverhältnis dort auch gegenwärtig durchgeführt wird, indem der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, aaO., zu II 2 a cc der Gründe und vom 6. Oktober 1994, aaO., zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94
    Der erkennende Senat hat ein Arbeitsverhältnis als im Beitrittsgebiet begründet angesehen, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs kommt es auf den Sitz der Dienststelle nicht an, sondern allein auf die Lage des Arbeitsplatzes (vgl. BAG Urteile vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu den entsprechenden Regelungen von BAT und BAT-O gilt für ein im Beitrittsgebiet begründetes und dort durchgeführtes Arbeitsverhältnis östliches Tarifrecht (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, aaO., zu II 2 a cc der Gründe).

    Zweck des TV Ang-O ist es, den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung zu tragen (vgl. für den BAT-O Urteile des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 -, aaO., zu II 2 b der Gründe und vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, aaO., zu I 3 a der Gründe), in denen die Kosten für die dort gelegenen Arbeitsplätze entstehen.

    Der im Tarifrecht neue Begriff "in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind" regelt, daß der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und das Arbeitsverhältnis dort auch gegenwärtig durchgeführt wird, indem der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994, aaO., zu II 2 a cc der Gründe und vom 6. Oktober 1994, aaO., zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94
    Daraus ergibt sich das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost).

    Demgegenüber findet auf ein im Beitrittsgebiet begründetes und in den alten Bundesländern fortgesetztes Arbeitsverhältnis westliches Tarifrecht Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - aaO. und Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 2 b der Gründe).

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung hat, dass sein Arbeitsverhältnis entgegen der Rechtsauffassung seines Arbeitgebers nicht einem bestimmten Tarifvertrag unterfällt, sondern dieses sich nach einem anderen Tarifvertrag richtet (23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 25. Februar 1999 - 6 AZR 494/97 -; 10. August 2000 - 6 AZR 84/99 -).
  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 125/95

    BAT / BAT-O - Gleichbehandlung

    Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Angestellten, die nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehren, weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwendenden BAT-O (vgl. dazu Urteile des Senats vom 6. Oktober 1994 und vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und - 6 AZR 667/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt), so muß er andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln.

    Auch dann findet wieder der BAT-O Anwendung (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - und vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    b) Das beklagte Land wendet auf die im Beitrittsgebiet begründeten Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Feuerwehr, die nach einer Tätigkeit in den alten Bundesländern wieder in das Beitrittsgebiet zurückkehren, nicht, wie es tarifrechtlich zutreffend wäre (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - und vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), den BAT-O an, sondern gewährt diesen Angestellten über den Zeitpunkt ihrer Rückkehr hinaus weiterhin Leistungen nach dem BAT.

    Auf die Wahrung eines solchen besteht, wie der Senat im Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) angenommen hat, kein Anspruch.

  • LAG Hamm, 10.10.2000 - 6 Sa 2591/98

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

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