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   BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16   

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https://dejure.org/2017,44469
BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 (https://dejure.org/2017,44469)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 (https://dejure.org/2017,44469)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 (https://dejure.org/2017,44469)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 611 Abs. 1 BGB, § ... 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 158 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1 TVG, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB, Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG, § 2 KSchG, § 313 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 KSchG, § 313 BGB, §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG, Art. 4 GG, § 319 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter; Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16; v. 23.11.2017 ).

  • Betriebs-Berater

    Fortgeltung kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien infolge Bezugnahme auch nach Betriebsübergang

  • bag-urteil.com

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

  • rewis.io

    Fortgeltung der AVR nach Betriebsübergang

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Fortgeltung der AVR nach Betriebsübergang

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortgeltung der Diakonie-AVR nach Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht - und der Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang für weltlichen Arbeitgeber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang neutralisiert keine vertragliche AVR-Bezugnahme

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.12.2017)

    Kirchliches Arbeitsrecht für weltliche Klinik

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Dynamik auch nach Betriebsübergang

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht nach Betriebsübergang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht hat auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter Bestand - Neuer Erwerber tritt in Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber weiter

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    BGB § 611 Abs. 1
    Der Sechste Senat hat auch in einem Parallelverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen (- 6 AZR 684/16 - v. 23.11.2017 ).

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Schwere Zeiten für Betriebserwerber - die dynamische Bindung an fremde Kollektivregelungen gilt weiter

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Arbeitsvertragsrichtlinien und Betriebsübergang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 111
  • ZIP 2017, 94
  • ZIP 2018, 296
  • NZA 2018, 311
  • BB 2018, 307
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke wie die AVR Anwendung (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07  - Rn. 12 , BAGE 135, 163; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 17, BAGE 129, 1) .

    Dies lässt sich auch nicht aus der Funktion kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, welche einheitliche Arbeitsbedingungen bezwecken (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 27, BAGE 135, 163) , ableiten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 30 ff., BAGE 135, 163) unterliegen Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem Dritten Weg gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften entstanden sind, wie Tarifverträge nur einer Rechtskontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts sowie der Kontrolle auf einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn sie von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind und deshalb nicht der Dienstgeberseite zugeordnet werden können.

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 573/10

    Arbeitsrechtsregelung über Einmalzahlungen

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16) .

    Die folgende Inbezugnahme der AVR in § 2 des Arbeitsvertrags entsprach der Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366; vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, BAGE 141, 16) .

    Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 31, BAGE 141, 16) oder der Betriebserwerber nicht mehr der Kirche zuzuordnen ist (vgl. Bepler jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 2; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 5 Rn. 31; Krings Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht S. 118) .

  • BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - normative Wirkung

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    c) Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung (vgl. bereits BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 101, 9) .

    Das Regelungssystem des § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB ist weder direkt noch analog auf vertraglich in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar, da diese vor dem Betriebsübergang keine normative Wirkung hatten (vgl. BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - aaO) .

  • BAG, 05.07.2017 - 4 AZR 867/16

    Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Gegen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB spricht auch, dass es keinen vertraglich vereinbarten früheren Rechtszustand gäbe, welcher ex nunc wieder eintreten könnte (vgl. demgegenüber zur nach § 3 Abs. 3 TVG gesetzlich angeordneten Nachbindung an einen Tarifvertrag BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 31) .

    Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall nunmehr dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind (vgl. BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 22 f.; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, BAGE 122, 74) .

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 217/11

    Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 44 ff., BAGE 142, 247) .

    Diese dynamische Bezugnahmeklausel wurde zu einem wirksamen Vertragsbestandteil (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 247) .

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 24/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf AVR - Verhältnis zu Haustarifverträgen

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Mangels normativer Geltung der AVR in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann ihnen nur über Bezugnahmeklauseln Wirkung verschafft werden (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18) .

    Folglich gilt die vereinbarte Inbezugnahme der AVR als grundlegende Regelung des Vertragsinhalts auch bei einer Veränderung der Verhältnisse auf Arbeitgeberseite (vgl. zur Weitergeltung einer Inbezugnahme der AVR bei Gesellschafterwechsel BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 20 ff.) .

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem in den AVR bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. zu tariflichen Ansprüchen BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 37) .
  • BAG, 28.07.2016 - 2 AZR 746/14

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Insbesondere kann offenbleiben, welchen Inhalt die Loyalitätspflichten nach dem Betriebsübergang aufweisen (vgl. zu den kirchlichen Loyalitätsanforderungen: BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 14 ff., BAGE 156, 23; KR/Fischermeier 11. Aufl. Kirchl.
  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 615/13

    Änderungskündigung - Chefarzt-Dienstvertrag

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Sachverhalte, die zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben, sind dabei allerdings im Rahmen der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG zu würdigen (BAG 5. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, BAGE 148, 227) .
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 512/12

    Stufenzuordnung nach Betriebsübergang - zwischenzeitliche Beschäftigung außerhalb

    Auszug aus BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16
    Diese bezieht sich nur auf vor dem Betriebsübergang normativ geltende Regelungen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 24; 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21 mwN) .
  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 656/10

    Betriebsübergang - "im Zeitpunkt des Übergangs

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 320/10

    Betriebsübergang - keine beiderseitige normative Tarifgebundenheit im Zeitpunkt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - 6 Sa 1943/11

    Betriebsübergang auf einen nicht kirchlichen Arbeitgeber - arbeitsvertragliche

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 391/09

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Betriebsübergang

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 182/76

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Eintritt von Äquivalenzstörungen - Recht des

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

  • EuGH, 27.04.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 95/14

    Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

  • LAG Sachsen, 17.03.2016 - 6 Sa 631/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 414/14

    Insolvenzforderung - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstands -

  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 990/13

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede -

  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 536/09

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag und Personal-überleitungsvertrag

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 801/07

    Auslegung einer Verweisungsklausel - AVR Diakonie - Vertragskontrolle

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 308/17

    Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher

    a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR-DD um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18) .

    Typischerweise liegt es auch im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine solche Klausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 40 ff., BAGE 142, 247) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 5 Sa 295/17

    Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische

    Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. zuletzt BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12 mwN, zu den AVR-Diakonisches Werk; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 18 mwN, zu den AVR-Caritas).

    Diese dynamische Bezugnahmeklausel wurde zu einem wirksamen Vertragsbestandteil (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 13 mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 19 mwN).

    Die Auffassung, wonach ein Wegfall der kirchlichen Trägerschaft ein Ende der dynamischen Geltung der AVR nach sich ziehen müsse, weil der Geltungsgrund für die Dynamik die Qualität des Arbeitgebers als kirchlicher Arbeitgeber sei, dem der sog. "Dritte Weg" als Instrument für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eröffnet sei, ist mit dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsregelungen daher nicht vereinbar (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 18 mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 24 mwN).

    Die Geltung des BAT-KF gründet sich allein auf die dargestellte vertragliche Inbezugnahme (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 22, 23 mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 28, 29 mwN).

    Weder das nationale Recht noch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines Betriebs- bzw. Betriebsteils von einem kirchlichen Träger (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 24 ff mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 30 ff mwN).

    Sie werden auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betriebserwerber geltenden Tarifvertrag abgelöst, weil sich diese Vorschrift nur auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 26 mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 32 mwN).

    Auch nach einem Betriebsübergang auf einen sog. weltlichen Betriebserwerber bestehen die ursprünglich mit dem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten einheitlichen Arbeitsbedingungen (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 27 mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 33 mwN).

    Solche Möglichkeiten bietet die deutsche Rechtsordnung in Form der einvernehmlichen Vertragsänderung und der Änderungskündigung nach § 2 KSchG (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 28 mwN; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 34 mwN; 30.08.2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 55).

    Sachverhalte, die zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben, sind dabei allerdings im Rahmen der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG zu würdigen (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 30 mwN).

  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

    Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist (BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 27).

    Insoweit ist es ausreichend, wenn der Erwerber in der Lage ist, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (EuGH 27.04.2017 - C-680/15 und C-681/15 [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt], juris Rn 22 f.; BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 28; BAG 22.10.2019 - 3 AZR 429/18, juris Rn. 77).

    Ebenso betroffen ist die Religionsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 der Charta und Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BAG 23.11.2017 a.a.O. Rn. 32).

    Diese Weitergeltung externer kirchlicher Regelungen verletzt weder die Religionsfreiheit des Betriebserwerbers noch dessen negative Koalitionsfreiheit, weil der Betriebserwerber ggfs. mit einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung (vgl. BAG 23.11.2017 a.a.O. Rn. 28 a.E.) reagieren kann, mithin eine Lösungsmöglichkeit besteht (LAG Sachsen 02.02.2017 - 1 Sa 338/16, juris Rn. 40; Klumpp, ZMV 2017, 239, 240f.).

    Ein über § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetz vermittelter Zwang ein solches Versicherungsverhältnis bei dem kirchlichen Zusatzversorgungsträger zu begründen, verletzt die negative Koalitionsfreiheit und die Religionsfreiheit der Beklagten als Betriebserwerberin, weil dies zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer nicht erforderlich ist (offen gelassen betreffend die Religionsfreiheit für andere Ansprüche als Vergütungsansprüche BAG 23.11.2017 a.a.O. Rn. 32).

    Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist oder der Betriebserwerber nicht mehr der Kirche zuzuordnen ist (BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 27 ff.).

  • BAG, 22.03.2018 - 6 AZR 835/16

    Geltung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18) .

    Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 44 ff., BAGE 142, 247) .

  • BAG, 21.06.2018 - 6 AZR 38/17

    Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen

    Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 GRC steht dem nicht entgegen, weil der Betriebserwerber eine Anpassung des Arbeitsvertrags an veränderte Umstände durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG erreichen kann (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 17 ff.; 23. November 2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 33 ff.; 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 44 ff., BAGE 160, 87; zustimmend: Klein ArbRAktuell 2018, 69; Laber öAT 2018, 56; kritisch: HWK/Roloff 8. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 22; Trebeck ArbRB 2018, 101, 102) .
  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 209/15

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    In beiden Fällen blieb es - bei "Obsiegen" des Arbeitgebers - im Ergebnis bei der statischen Anwendung des "unternehmensfremden" Tarifvertrags (vgl. für die Anwendbarkeit von AVR nach dem Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber BAG 23. November 2017 - 6 AZR 739/15 - und 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 -) .
  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 684/16

    Fortgeltung der AVR nach Betriebsübergang auf weltlichen Erwerber

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 2017 (- 6 AZR 683/16 - Rn. 10 ff.) ausgeführt und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Die von der Revision angenommene Übertragung der Grundsätze der Gleichstellungsabrede (sh. dazu BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 20 f.) scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil die Klägerin nach dem 1. Januar 2002 eingestellt worden ist und es sich deshalb nicht um einen sog. "Altfall" handelt, für den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vertrauensschutz zu gewähren ist.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 23. November 2017 (- 6 AZR 683/16 - Rn. 24 ff.) verwiesen.

    Die Beklagte kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 BGB berufen, weil sie keine Änderungskündigung erklärt hat (BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 29 ff.) .

  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

    Im Übrigen stehen ihm Instrumente zur Verfügung, den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich oder notfalls im Wege der Änderungskündigung zu ändern (vgl. dazu auch BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 46 ff., BAGE 160, 87; zum Vorrang des Kündigungsrechts gegenüber § 313 BGB BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 30 f., BAGE 161, 111; 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 30 mwN, BAGE 160, 364) .
  • BAG, 11.07.2019 - 6 AZR 40/17

    Bindung eines nichtkirchlichen Betriebserwerbers an arbeitsvertragliche

    Dies hat der Senat mit seinem Urteil vom 21. Juni 2018 - 6 AZR 38/17 - bereits entschieden (zustimmend Bachmann Anm. PflR 2019, 98; Rasche Anm. öAT 2018, 235; kritisch Haußmann Anm. ArbRAktuell 2018, 554; vgl. auch BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 27 f., BAGE 161, 111) .
  • LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht

    Dies gilt selbst dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist (BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 27).

    (2)Die dynamische Weitergeltung von kirchlichen Regelungen zu Vergütungsansprüchen verletzt weder Unionsrecht noch die Religionsfreiheit des Betriebserwerbers noch dessen negative Koalitionsfreiheit, weil der Betriebserwerber ggfs. mit einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung (vgl. BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 28 a.E.) reagieren kann, mithin eine Lösungsmöglichkeit besteht (LAG Sachsen 02.02.2017 - 1 Sa 338/16, juris Rn. 40; Klumpp, ZMV 2017, 239, 240f.).

  • BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 286/20

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 1003/13

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

  • LAG München, 19.04.2018 - 3 Sa 690/17

    Bezugnahmeklausel, Betriebsübergang, Tariferhöhung, Tarifverträge für die

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 21 Sa 952/17

    Auslegung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland

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