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   BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92   

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BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92 (https://dejure.org/1993,1096)
BAG, Entscheidung vom 15.07.1993 - 6 AZR 685/92 (https://dejure.org/1993,1096)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 (https://dejure.org/1993,1096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachrang der Sozialhilfe - Beihilfeanspruch des öffentlichen Dienstes - Durchbrechung des Nachrangprinzips - Nicht zugunsten des beihilfeverpflichteten Arbeitgebers

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachrang der Sozialhilfe gegenüber dem Beihilfeanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 333
  • MDR 1994, 1019
  • NVwZ 1994, 1247
  • NZA 1994, 473
  • BB 1993, 2456
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 52/92

    Verjährung von Beihilfeansprüchen

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92
    Die weitgehend den beamtenrechtlichen Regelungen nachgebildeten Beihilfeansprüche dienen der Fürsorge (so zuletzt BAG Urteil vom 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP Nr. 14 zu § 196 BGB).

    Beihilfeansprüche verjähren nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (vgl. BAG Urteil vom 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP Nr. 14 zu § 196 BGB).

  • BAG, 24.09.1992 - 6 AZR 307/91

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Beihilfeanspruchs - Jahresfrist nach

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92
    Eine Ausstellung der Rechnung im Sinne des § 17 Abs. 10 BhV liegt auch in der Mitteilung des Sozialhilfeträgers, der die Kosten zunächst übernommen hat (Senatsurteil vom 24. September 1992 - 6 AZR 307/91 - n.v.).

    Soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. September 1992 - 6 AZR 307/91 - ohne nähere Prüfung von einer zweijährigen Verjährungsfrist ausgegangen ist, war dies nicht tragend, weil der Kläger innerhalb dieses Zeitraums Klage erhoben hatte.

  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 12.90

    Krankenhilfe als Sachleistung für Beamte nach dem Sozialhilfegesetz (BSHG)

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92
    Stellt der Sozialhilfeträger die ihm entstandenen Kosten dem Angestellten ganz oder teilweise in Rechnung, so ist die Rechtslage in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht anders zu beurteilen, als hätte der Angestellte unmittelbar die Rechnung von dem die medizinischen Leistungen Erbringenden erhalten (vgl. auch BVerwG Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 12.90 - n.v.).

    Der Fall ist nicht mit dem zu vergleichen, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1992 (aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 334/90

    Auswirkung der Bewilligung von Sozialhilfe auf den Unterhaltsersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92
    bb) Der dem Sohn gegen die Klägerin nach § 1601 BGB zustehende Unterhaltsanspruch ist durch die Vorleistung des LVR nicht erfüllt worden, noch mindert diese die in § 1602 BGB geforderte Bedürftigkeit des Sohnes, da sie wegen ihres subsidiären Charakters den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll (vgl. BGHZ 115, 228, 230) [BGH 01.10.1991 - VI ZR 334/90].

    Weder aus dem Überleitungsverbot des § 91 Abs. 1 BSHG noch aus der Überleitungsbeschränkung gemäß § 91 Abs. 3 BSHG kann hergeleitet werden, daß § 91 BSHG über diese Ausnahmeregelung hinaus für seinen Bereich den Subsidiaritätsgrundsatz nach § 2 Abs. 2 BSHG abschwächen oder gar die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsvorschriften abändern wollte (BGHZ 115, 228, 231 f.) [BGH 01.10.1991 - VI ZR 334/90].

  • BAG, 27.01.1982 - 4 AZR 431/79

    Nachrang der Sozialhilfe - Beihilfe - Beihilfeanspruch - ÖffentlicherDienst -

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92
    Sie wirkt jedoch nicht zugunsten des beihilfeverpflichteten öffentlichen Arbeitgebers (Weiterentwicklung von BAGE 37, 361 = AP Nr. 4 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAGE 37, 361, 366 = AP Nr. 4 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, m. w. N.) angenommen, daß dadurch nicht Dritten, wie etwa dem beihilfepflichtigen Arbeitgeber, Rechtsvorteile zugewendet werden sollen, die der Gesetzgeber ersichtlich nur einem beschränkten Kreis von Familienangehörigen hat zukommen lassen wollen.

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 685/92
    Eine Sachleistung liegt vor, wenn dem Beihilfeberechtigten oder seinem beihilfeberücksichtigungsfähigen Familienangehörigen die medizinische Leistung als solche zur Verfügung gestellt wird, ohne daß ihm hierfür eigene Aufwendungen entstehen (BVerwGE 20, 44, 45).
  • BAG, 29.02.1996 - 6 AZR 374/95

    Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines

    Das Landesarbeitsgericht ist insoweit und auch hinsichtlich der Höhe des Beihilfeanspruchs im Ergebnis den Ausführungen des Senats im Urteil vom 15. Juli 1993 (BAGE 73, 333 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften) gefolgt.

    Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom 15. Juli 1993 (a.a.O.) ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen einer Sachleistung i.S.v. § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BhV nicht gegeben, weil der Sozialhilfeträger dem Beihilfeberechtigten die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt hat.

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Juli 1993 (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt hat, folgt aus §§ 85 Nr. 1, 28 BSHG keine Durchbrechung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein Beihilfeanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht.

    Zwar konnte der LVR nicht den Beihilfeanspruch des Klägers auf sich überleiten, weil der Kläger wegen der Volljährigkeit seines Sohnes nicht zu den in § 28 BSHG genannten Personen gehört, dies führt aber, wie der Senat im einzelnen im Urteil vom 15. Juli 1993 (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht dazu, dem Sozialhilfeträger die Inanspruchnahme des Klägers als Unterhaltspflichtigen zu verwehren.

    Soweit der Senat im Urteil vom 15. Juli 1993 (aaO) erwogen hat, ob sich im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1992 (- 2 C 12.90 - n.v.) eine Minderung des Beihilfeanspruchs bei Beschränkung der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten auf einen bestimmten Betrag ergeben könne, bedarf es insoweit keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil BAG - 15.07.1993 - AZ: 6 AZR 685/92 (BAGE 73, 333 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften) zum Beihilfeanspruch eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen zur dauernden Anstaltsunterbringung eines volljährigen behinderten Kindes bei Gewährung von Sozialhilfe.

  • BAG, 29.10.1998 - 6 AZR 252/97

    Verjährung von Beihilfeansprüchen

    Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juli 1993 (- 6 AZR 685/92 - BAGE 73, 333, 342 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, zu II 4 der Gründe), wo mit dem Vierten Senat (Urteil vom 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP Nr. 14 zu § 196 BGB) die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB) abgelehnt, die Frage, ob die vierjährige (§ 197 BGB) oder die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt, jedoch offengelassen worden war.

    Schon im Urteil vom 15. Juli 1993 (- 6 AZR 685/92 - BAGE 73, 333, 342 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, zu II 4 der Gründe) war der erkennende Senat dem Vierten Senat (Urteil vom 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP Nr. 14 zu § 196 BGB) darin gefolgt, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB für Beihilfeansprüche nicht gilt.

    Ob die vierjährige Verjährungsfrist für solche Ansprüche gilt, konnte der erkennende Senat im Urteil vom 15. Juli 1993 (aaO) ebenso wie seinerzeit der Vierte Senat offenlassen, weil der Anspruch innerhalb dieser Frist erhoben worden war.

  • BAG, 16.12.1993 - 6 AZR 176/93

    Beihilfeanspruch für Heimunterbringung eines Kindes - Ermessen des Arbeitgebers

    Da die Geltendmachung hier in der Übersendung der Aufstellung über die entstandenen Kosten zu sehen ist (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1992 - 6 AZR 307/91 - n. v. und vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 - AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), die der Kläger nach dem 16. März 1991 erhalten hat, ist die Frist des § 13 Abs. 3 BVO NW nicht verstrichen.

    Da die Fälligkeit der Forderung erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 -, aaO), ist der Anspruch auch nicht verjährt.

    Durch die Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Tochter Gabriele gegen den Kläger sind diesem Aufwendungen im Sinne der BVO NW entstanden (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 -, aaO).

  • BAG, 19.06.1997 - 6 AZR 165/96

    Erledigung der Hauptsache durch Tod einer Partei - Voraussetzungen eines

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BAG Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 374/95 - n.v., zu II 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 - BAGE 73, 333 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, zu II 1 e der Gründe; BVerwG Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 - BVerwGE 98, 106, 108).

    Im Hinblick auf die Vorleistung durch den Sozialhilfeträger begann sie erst mit dessen Mitteilung der Kosten (BAG Urteil vom 15. Juli 1993, aaO, zu II 3 der Gründe).

    Der Anspruch auf Beihilfe entsteht mit Antragstellung und verjährt nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (BAG Urteil vom 15. Juli 1993, aaO, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 27.04.1995 - 6 AZR 888/94

    Beihilfeanspruch für Heimunterbringung eines erwachsenen Kindes

    Stellt der Sozialhilfeträger die ihm entstandenen Kosten dem Angestellten ganz oder teilweise in Rechnung, so ist die Rechtslage in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht anders zu beurteilen, als hätte der Angestellte unmittelbar die Rechnung von dem die medizinische Leistung Erbringenden erhalten (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 - AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften, zu II 1 e der Gründe und BVerwG Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 12.90 -, nicht veröffentlicht).

    Dadurch, daß der LWV die Klägerin jährlich zweimal, zuletzt mit den Schreiben vom 23. März 1992, 14. August 1992 und 29. April 1993 unter Beifügung der entsprechenden Pflegekostenaufstellungen in Anspruch nahm und sie aufforderte, Beihilfe für die Unterbringung ihres Sohnes zu beantragen, ist der Sachleistungscharakter der vom LWV erbrachten Aufwendungen für die Unterbringung des Sohnes entfallen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 1993, aaO.).

  • VG Sigmaringen, 31.01.2017 - 3 K 3061/15

    Vollstationäre Unterbringung; Aufwendungen für Pflegeleistungen,

    Nach einhelliger Auffassung setzt sich hier der Nachrang der Sozialhilfe durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 2 C 5/94 - juris Leitsatz 1 = BVerwGE 98, 106; VGH BW, Urteil vom 10.04.1996 - 4 S 1467/94 - juris Rn. 28; BAG, Urteil vom 15.07.1993 - 6 AZR 685/92 - juris Leitsatz 1 = NVwZ 1994, 1247; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 2 Rn. 53 m. w. N.), wenn und weil (wie hier) der Träger der Sozialhilfe nur vorschussweise die Aufwendungen übernommen hat.
  • BVerwG, 30.03.1995 - 2 C 5.94

    Beihilfe bei Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers an erwachsene behinderte

    In grundsätzlich gleichem Sinne haben der erkennende Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 12.90 - (nicht veröffentlicht) sowie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 - (NWwZ 1994, 1247) in ähnlichen Fällen beihilfefähige Aufwendungen des Beihilfeberechtigten bejaht.
  • LAG Köln, 30.03.1995 - 10 Sa 717/94

    Beihilfeanspruch wegen Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines

    In dieser Frage sei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.1993 - 6 AZR 685/92 -, AP Nr. 2 zu Nr. 1 BhV) zu folgen.

    Das Gericht sieht im Hinblick auf den nach der Gerichtsverfassung mit dem Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens verbundenen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und im rechtstaatlichen Interesse der Rechtssicherheit davon ab, an den tragenden Rechtsgrundsätzen seiner eigenen Entscheidung vom 29.10.1992 - 10 Sa 355/92 - festzuhalten, obwohl die vom BAG in dem Urteil vom 15.07.1993 - 6 AZR 685/92 - mitgeteilten Gründe des Bundesarbeitsgerichts weiterhin zu folgenden Bedenken Anlass geben:.

  • BAG, 19.06.1997 - 6 AZR 854/95

    Einordnung von Werkstattgebühren als Aufwendungen für Unterbringungskosten -

    Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. Juli 1993 (- 6 AZR 685/92 - BAGE 73, 333 = AP Nr. 2 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften), die im Urteil vom 29. Februar 1996 (- 6 AZR 374/95 - nicht veröffentlicht) bestätigt wurde, sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 - ZTR 1995, 476) entstehen für den Beihilfeberechtigten Aufwendungen, wenn er vom Sozialhilfeträger zulässigerweise in Anspruch genommen wird.

    Diese Aufforderung war als Ausstellung der Rechnung i.S.d. § 17 Abs. 10 BhV anzusehen und setzte den Lauf der Jahresfrist in Gang (vgl. BAG Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 -, a.a.O.).

  • BAG, 15.11.1993 - 6 AZR 110/92

    Beihilfeanspruch - Erledigung der Hauptsache - Anspruch auf Beihilfe zu den

    Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) gilt auch gegenüber Beihilfeanspruch eines Elternteils zu den Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes (Urteil des Senats vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 685/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1993 (- 6 AZR 685/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen) zu § 5 Abs. 4 Satz 1 BhV angenommen, daß es sich bei den Kosten der Unterbringung nicht um Sachleistungen handelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00

    Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

  • BAG, 01.12.1994 - 6 AZR 507/94

    Klage auf Zahlung von Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung seines

  • LAG Köln, 31.08.1995 - 10 Sa 387/95

    Beihilfe; Unterbringung; Kosten

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