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   BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08   

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BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 (https://dejure.org/2009,1148)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 (https://dejure.org/2009,1148)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 (https://dejure.org/2009,1148)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit

  • openjur.de

    Ehrenamtliche Richter; Vergütung bei Gleitzeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zu Inanspruchnahme von Gleitzeit für ehrenamtliche Richter; Rechtsmäßigkeit des Fehlens eines Anspruchs auf Zeitgutschrift für richterliche Tätigkeit

  • RA Kotz

    Zeitgutschrift - ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit

  • Judicialis

    TVöD § 29 Abs. 2; ; BGB § 616

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zu Inanspruchnahme von Gleitzeit für ehrenamtliche Richter; Rechtsmäßigkeit des Fehlens eines Anspruchs auf Zeitgutschrift für richterliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Zeitgutschrift bei Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zu Inanspruchnahme von Gleitzeit für ehrenamtliche Richter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ehrenamtlicher Richter - keine Zeitgutschrift während der Gleitzeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Keine Zeitgutschrift bei Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 170
  • MDR 2009, 813
  • NZA 2009, 735
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 16.12.1993 - 6 AZR 236/93

    Arbeitsbefreiung bei gleitender Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Hinweise des Senats: Bestätigung und Fortentwicklung Senat 16. Dezember 1993 - 6 AZR 236/93 - BAGE 75, 231 .

    Der Beklagte hat dargelegt, dass seiner Ansicht nach die zu § 52 BAT ergangene Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 1993 (- 6 AZR 236/93 - BAGE 75, 231) auf die aktuelle Tarifregelung zu übertragen sei und die vom Landesarbeitsgericht vertretene Rechtsauffassung zu dieser Entscheidung im Widerspruch stehe.

    Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (vgl. Senat 16. Dezember 1993 - 6 AZR 236/93 - BAGE 75, 231, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung).

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79

    Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bei einer Schulung für ehrenamtliche

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Auch stellt die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters bei einem staatlichen Gericht eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht iSv. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD dar (Sponer in Sponer/Steinherr TVöD Komm Stand November 2008 § 29 Rn. 103; Roß in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2008 § 29 Rn. 21; BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1147/79 - BAGE 40, 75, 80 f. zur entsprechenden Vorschrift des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Metallindustrie in Nordwürttemberg und Nordbaden vom 20. Oktober 1973).

    Eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers kann aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot nicht hergeleitet werden (vgl. BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1147/79 - BAGE 40, 75, 83).

    Dies gilt um so mehr, als es in erster Linie Aufgabe des Staates ist, den ehrenamtlichen Richtern eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung zu gewähren (BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1147/79 - BAGE 40, 75, 83).

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Es steht gem. § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (Senat 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23).
  • LAG Köln, 10.02.1993 - 8 Sa 894/92

    Arztbesuche während der Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Er muss deshalb in solchen Arbeitszeitsystemen so disponieren, dass er außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende staatsbürgerliche Pflichten und damit auch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter soweit wie möglich außerhalb der Kernarbeitszeit verrichten kann und dafür auch Gleitzeit in Anspruch nehmen, ohne von seinem Arbeitgeber einen Stundenausgleich zu erhalten (vgl. LAG Köln 10. Februar 1993 - 8 Sa 894/92 - LAGE BGB § 616 Nr. 7; Staudinger/Oetker [2002] § 616 Rn. 45 f.; Schüren AuR 1996, 381, 385; MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 48 Rn. 147; Moll RdA 1980, 138, 154; aA Schmidt-Räntsch DRiG 6. Aufl. § 45 Rn. 8, 10; Lieber RohR 2008, 119, 121).
  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Das Personalratsmitglied ist lediglich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, um in dieser Zeit statt zu arbeiten, Personalratsaufgaben zu erledigen (BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3).
  • ArbG Potsdam, 23.01.2007 - 3 Ca 2115/06
    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2007 - 3 Ca 2115/06 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 1036/06

    Zeitgutschrift bei Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Der Beklagte führt für die Klägerin ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 9, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16).
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 350/82
    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Kommt es zu einer Kollision zwischen der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seiner Pflicht zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, löst § 616 BGB diesen Konflikt zugunsten des Arbeitnehmers auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung (vgl. BAG 22. Dezember 1982 - 2 AZR 350/82 - zu III 2 c der Gründe; Fabricius Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis 1970 S. 107, 114).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 26 Sa 577/07

    Vergütung ehrenamtlicher Richter während des Sitzungsdienstes bei

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. September 2007 - 26 Sa 577/07 - aufgehoben.
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

    Entgeltfortzahlung - flexible Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
    Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - BAGE 100, 256, 268).
  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 15, BAGE 129, 170; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

    Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13) .
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Aufgrund des Regelungsinhalts des § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG als Kollisionsnorm ist für eine Freistellung mit dem Ziel, die Ausübung des Ehrenamtes zeitlich zu ermöglichen, kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehlt, weil einer Pflicht zur Ausübung des Ehrenamtes keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis entgegensteht (Urteile vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 60.86 - BVerwGE 79, 366 = Buchholz 237.0 § 99 BaWüLBG Nr. 3 S. 3; vgl. nunmehr für Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - BAGE 129, 170 ).

    Daher ist eine Freistellung, die sicherstellen soll, dass der Beamte seinen Pflichten als ehrenamtlicher Richter nachgehen kann, nicht erforderlich (vgl. für Arbeitnehmer: BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. S. 176).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16

    Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten

    Während der Gleitzeit besteht keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG enthält hinsichtlich der Besonderheiten des Gleitzeitmodells eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die im Wege der analogen Anwendung durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen ist, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

    Für die Antragstellerin besteht danach in der Zeit von 13.45 bis 14.45 Uhr regelmäßig keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    Denn es ist weder erforderlich noch möglich, sie von einer insoweit nicht bestehenden Dienstpflicht zu befreien (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.10.1983 - 4 S 675/83 - vgl. auch BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris, zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD).

    Diese Lücke ist im Wege der analogen Anwendung von § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 318/20

    Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen

    Das gilt unabhängig von der Begrenzung der Anwendbarkeit der Vorschrift durch § 32 TV-BA auf die in Absatz 1 der Tarifregelung benannten Fälle (zur Möglichkeit einer solchen Begrenzung vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 23, 24, BAGE 129, 170; 13. Dezember 2001 - 6 AZR 30/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 151) .

    Kommt es zu einer Kollision zwischen der Arbeitspflicht und anderen, in der Person des Arbeitnehmers begründeten Pflichten, löst § 616 BGB diesen Konflikt zugunsten des Arbeitnehmers auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung (BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 170) .

    Das gilt aber nur, wenn es sich um eine Pflicht handelt, der sich der Arbeitnehmer aufgrund rechtlicher Vorgaben grundsätzlich nicht entziehen kann, wie etwa einer Inanspruchnahme als ehrenamtlicher Richter (zu deren Einordnung als staatsbürgerliche Pflicht und weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 616 Satz 1 BGB bei bestehender Gleitzeit vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 23 mwN, BAGE 129, 170) .

    Bei einem solchen Sachverhalt kommt eine Freistellung nach Satz 1 im Allgemeinen nicht in Betracht, weil dies ein zeitliches Zusammentreffen der konkreten Mandatstätigkeit mit einer zeitlich festgelegten Arbeitspflicht voraussetzt, an der es bei einer in die Gleitzeit fallenden Wahrnehmung des Mandats fehlt (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 16 ff., BAGE 129, 170) .

  • LAG Bremen, 17.11.2009 - 1 Sa 131/08

    Freistellung für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates oder Kreistages;

    Das Bundesarbeitsgericht geht auch in seiner Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - davon aus, dass § 29 Abs. 2 TVöD, der mit § 29 Abs. 2 TV-L wortgleich ist, eine Entgeltfortzahlung lediglich an die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht knüpft.

    Die auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - beantwortet nicht abschließend die Frage, in welchem Umfang § 29 Abs. 2 TVöD zulässigerweise § 616 BGB abbedingt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch in seiner Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - nicht abschließend zu dem Verhältnis von § 29 Abs. 2 TV-L zu § 616 BGB entschieden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2009 - 10 A 10171/09

    Beamter als ehrenamtlicher Richter; Arbeitszeitgutschrift für Sitzungsteilnahme;

    Sie verweist ergänzend auf ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeitgutschrift für Arbeitnehmer in der Kernarbeitszeit bei einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 -.

    Die Beklagte kann sich für die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung aber auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2009 (6 AZR 78/08, juris) berufen, das eine Beschränkung der Zeitgutschriften auf die Kernarbeitszeit bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers als ehrenamtlicher Richter ebenfalls für zulässig erachtet.

    Dort drückt das Arbeitszeitkonto in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG vom 22. Januar 2009, a.a.O.).

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 558/14

    Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO

    Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 13) .
  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 677/10

    Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD bei

    Mit Blick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 129, 170) .
  • BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 374/08

    Anrechnung eines Teils der Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit

    Die Beklagte führt für den Kläger ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann (Senat 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - EzA BGB 2002 § 616 Nr. 1).
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 674/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2014 - L 1 SV 1/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen der Entschädigung von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.02.2020 - 26 Sa 1122/19

    Kein Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Gleitzeitrahmen; Selbstbestimmungsrecht

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 560/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 561/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

  • ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit für die in die

  • VG Regensburg, 21.03.2012 - RO 1 K 11.408

    Keine pauschale Verringerung der Dienstleistungspflicht einer Lehrerin/eines

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