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   BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13   

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BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13 (https://dejure.org/2015,7821)
BAG, Entscheidung vom 12.02.2015 - 6 AZR 831/13 (https://dejure.org/2015,7821)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 (https://dejure.org/2015,7821)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • openjur.de

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 S 1 BBiG 2005, § 22 Abs 1 BBiG 2005, § 10 Abs 2 BBiG 2005, § 25 BBiG 2005, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • IWW

    § 22 Abs. 1 BBiG, § ... 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG, § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 16 BBiG, §§ 307 ff. BGB, § 10 Abs. 2 BBiG, § 20 Satz 1 BBiG, § 25 BBiG, § 134 BGB, §§ 1, 3 UKlaG, §§ 307 bis 309 BGB, § 15 UKlaG, § 20 BBiG, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 1 KSchG, § 90 SGB IX, § 1 Abs. 1 KSchG, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 13 Satz 2 BBiG, § 622 Abs. 3 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, § 307 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung und der Dauer einer Probezeit i.R.e. Berufsausbildungsverhältnisses

  • bag-urteil.com

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • rewis.io

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Probezeit auch im zweiten Ausbildungsverhältnis derselben Partien?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung und der Dauer einer Probezeit im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    (Un-)Zulässigkeit einer neuen Probezeit nach Unterbrechung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Probezeit im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    AGB-Inhaltskontrolle für vereinbarte Dauer der Probezeit möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Probezeitvereinbarung zu Beginn eines weiteren Ausbildungsverhältnisses zwischen denselben Parteien im selben Ausbildungsberuf - AGB-Kontrolle zwingenden Rechts - AGB-Kontrolle normausfüllender Klauseln - teleologische Reduktion von § 20 Satz 1 BBiG bei e

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis wirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 150, 380
  • NJW 2015, 2284
  • MDR 2015, 777
  • NZA 2015, 737
  • DB 2015, 1230
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04

    Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Die Probezeitvereinbarung als solche unterliegt jedoch keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB, weil sie zwingendes Recht ist (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 1 der Gründe) .

    Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein (BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 2 b der Gründe) .

    Sollten die Ausführungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 2004 (- 6 AZR 127/04 - zu II 1 der Gründe zu § 13 Satz 2 BBiG aF) und vom 24. Januar 2008 (- 6 AZR 519/07 - Rn. 28, BAGE 125, 325 zu § 622 Abs. 3 BGB) anders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.

  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 263/91

    Stufenausbildung; erneute Probezeit in der Folgestufe

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Insbesondere hängt es vom Anlass der Unterbrechung und der Neubegründung des Ausbildungsverhältnisses ab, ob ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. zur Stufenausbildung BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 und 3 der Gründe; zur Unterbrechung der Wartezeit des § 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13) .

    einer in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgenden Ausbildung, bei der der Ausbildende Eignung und Neigung bereits in früheren Stufen geprüft hat und deshalb bei Zweifeln an der Eignung des Auszubildenden für die anschließende Stufe vom Abschluss eines Anschlussvertrags absehen kann und muss (vgl. dazu BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 3 c der Gründe) .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 790/11

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG - Zusammenrechnung von Zeiten unterbrochener

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Insbesondere hängt es vom Anlass der Unterbrechung und der Neubegründung des Ausbildungsverhältnisses ab, ob ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. zur Stufenausbildung BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B IV 2 und 3 der Gründe; zur Unterbrechung der Wartezeit des § 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 13) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines in diesem Sinne tatsächlich einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses trägt der Auszubildende (vgl. für ein einheitliches Arbeitsverhältnis iSd. § 1 Abs. 1 KSchG BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790/11 - Rn. 15) .

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    bb) Allerdings nehmen der Bundesgerichtshof (st. Rspr. seit 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81 - zu II 7 der Gründe; vgl. auch 29. März 1995 - VIII ZR 102/94 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 129, 186) und das zivilrechtliche Schrifttum (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Vorb. v. § 307 BGB Rn. 56 mwN; WLP/Pfeiffer 6. Aufl. § 307 Rn. 13 mwN) an, zwingende gesetzliche Vorschriften und §§ 307 ff. BGB seien nebeneinander anwendbar, so dass Klauseln, die gegen zwingendes Recht verstießen und deswegen nach § 134 BGB nichtig seien, schon deshalb der Inhaltskontrolle nicht standhielten (vgl. BGH 25. September 2002 - VIII ZR 253/99 - zu B II 3 der Gründe, BGHZ 152, 121) .

    Der zivilrechtliche Rückgriff auf §§ 307 ff. BGB verfolgt den Zweck, eine Klauselkontrolle im Verbandsprozess schon im Vorfeld der Klauselanwendung zu ermöglichen (vgl. BGH 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81 - zu II 7 der Gründe; Krause aaO; Fuchs aaO) .

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Die Parteien haben am 1. September 2011 vorbehaltlos einen neuen Ausbildungsvertrag geschlossen und jedenfalls dadurch deutlich gemacht, dass es auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 21. Dezember 2010 nicht ankommen sollte (vgl. für die Befristungskontrollklage st. Rspr. seit BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51, BAGE 139, 109) .
  • BGH, 25.06.1991 - XI ZR 257/90

    Formularmäßige Überwälzung von Schäden in AGB der Banken

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Diesem berechtigten Interesse der Beklagten ist bei der Prüfung, ob die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Länge der Probezeit den Auszubildenden unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt, Rechnung zu tragen (vgl. BGH 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90 - zu II 2 b dd der Gründe, BGHZ 115, 38) .
  • BAG, 08.02.1966 - 1 AZR 363/65

    Lehrling - Probezeit

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Ein Schadenersatzanspruch ist nur bei einer Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG wegen Aufgabe der gewählten Berufsausbildung ausgeschlossen (vgl. BAG 8. Februar 1966 - 1 AZR 363/65 - BAGE 18, 118; Schnorr von Carolsfeld Anm. AP BGB § 611 Lehrverhältnis Nr. 23 zu III) .
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Diese soll gerade gewährleisten, dass die inhaltlichen Begrenzungen, denen die einseitige Ausübung vertraglicher Gestaltungsfreiheit begegnet, eingehalten werden (BGH 24. November 1988 - III ZR 188/87 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 106, 42; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 32; WLP/Pfeiffer AGB-Recht 6. Aufl. § 307 Rn. 338; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 260; ErfK/Preis 15. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 34) .
  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 94/06

    Schwerbehinderte Menschen - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Zu berücksichtigen ist auch, ob die Beendigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses auf Veranlassung des Ausbilders oder des Auszubildenden erfolgt ist (vgl. für § 90 SGB IX BAG 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - Rn. 13, BAGE 123, 185) .
  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13
    Sollten die Ausführungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 2004 (- 6 AZR 127/04 - zu II 1 der Gründe zu § 13 Satz 2 BBiG aF) und vom 24. Januar 2008 (- 6 AZR 519/07 - Rn. 28, BAGE 125, 325 zu § 622 Abs. 3 BGB) anders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.08.2010 - 4 Sa 120/10

    Kündigung, fristlos, Wirksamkeit, Ausbildungsverhältnis, Wechsel des Ausbilders,

  • BGH, 29.03.1995 - VIII ZR 102/94

    Formularmäßige Vereinbarung der Folgen einer Freistellung in einem

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2013 - 3 Sa 1781/12

    Vereinbarung einer Probezeit im Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 494/06

    Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 396/15

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der

    Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz verlangen (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 14, BAGE 150, 380) .

    Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39, BAGE 150, 380) .

    Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus und dies entspricht dem äußeren Erscheinungsbild des auf einem Formular der Handwerkskammer erstellten Vertrags (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17, BAGE 150, 380) .

    Dies begegnet keinen Bedenken (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 38 ff., aaO) .

    Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drs. 15/4752 S. 35; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 28, BAGE 150, 380; 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 16) .

    Sie steht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubildenden im Einklang (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 40, BAGE 150, 380) .

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    Insoweit ist § 20 Satz 1 BBiG teleologisch zu reduzieren (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 29 ff.) .

    Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT-Drs. 15/4752 S. 35; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 28) .

    Die Vereinbarung einer Probezeit liegt darum gerade auch im Interesse des Auszubildenden (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39; 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94) .

    Eine Regelung, die von einer Probezeit absieht, ist folglich unwirksam (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 19) .

    Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39) .

    Eine Probezeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer steht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubildenden im Einklang und ist deshalb grundsätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 37, 40) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    (1) Zugunsten des Klägers kann nur der rund dreijährige Bestand des Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Februar 2016 berücksichtigt werden, nachdem das vorherige Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bereits am 31. Mai 2015 geendet hatte und infolge der achtmonatigen Unterbrechung und des Umstands, dass der Beendigungswunsch vom Kläger ausging, ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2016 bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr angenommen werden kann (vgl. dazu: BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 30, BAGE 150, 380; 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - Rn. 11 ff., BAGE 123, 185) .
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

    Darum hat er in seiner jüngeren Rechtsprechung bei Bestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG ein besonderes Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden verlangt, wenn das Ausbildungsverhältnis - wie regelmäßig - während des Prozesses durch Zeitablauf vor der Revisionsinstanz geendet hatte (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 -; 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 -) .

    Damit greifen die Gesichtspunkte nicht durch, die den Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Feststellungsinteresse haben bejahen lassen (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 14) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17

    Berufsausbildungsverhältnis - Kündigung in der Probezeit - keine Anrechnung von

    Sie würde eine Abweichung zuungunsten des Auszubildenden darstellen, denn die Probezeit liegt gerade auch in seinem Interesse (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39) .

    Insoweit (und nur in diesem Fall) ist § 20 Satz 1 BBiG teleologisch zu reduzieren (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 29 ff.) .

    Darüber hinaus begründet bereits das äußere Erscheinungsbild des auf einem Formular der IHK K. erstellten Vertrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17) .

    Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39) .

    Eine Probezeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer steht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubildenden im Einklang und ist deshalb grundsätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 37, 40) .

  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

    Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr., zuletzt BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17) .
  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit -

    Bereits das äußere Erscheinungsbild des Dienstvertrags der Parteien vom 30. Juli 1993 begründet damit eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17) .
  • ArbG Aachen, 26.11.2019 - 5 Ca 1237/19

    Wechsel der Berufsausbildung, Probezeitvereinbarung im zweiten

    Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit ist dann unzulässig (BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 831/13).

    In einer Entscheidung vom 12.02.2015 hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage der Zulässigkeit einer erneuten Vereinbarung einer Probezeit Stellung genommen (BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 831/13 - juris mit Nachweisen zum Meinungsstand in Schrifttum und Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen seien dabei der Anlass für und die absolute Dauer der Unterbrechung zwischen den Ausbildungsverhältnissen, mögliche Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses oder der betreffenden Branche und die Frage, ob die Beendigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses auf Veranlassung des Ausbilders oder des Auszubildenden erfolgt sei (BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 831/13 -, Rn. 28 ff, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 854/16

    Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des

    cc) Ob auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen ein einheitliches Berufsausbildungsverhältnis anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 30, BAGE 150, 380) .
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 226/22

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen -

    Bereits das äußere Erscheinungsbild des Dienstvertrags der Parteien vom 20. Januar 1993 begründet damit eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17, BAGE 150, 380) .
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 581/14

    Stellenzulage für Fachleiter in der Lehrerausbildung nach Thüringer

  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 225/22

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 427/17

    Berufsausbildungsverhältnis - außerordentliche Kündigung - Beleidigung -

  • LAG Hamm, 09.03.2022 - 3 Sa 1174/21

    Kein Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG nach Beendigung des

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