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   BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93   

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BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 (https://dejure.org/1994,1459)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 (https://dejure.org/1994,1459)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 (https://dejure.org/1994,1459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrisiko - Stillegung eines privaten Schlachthofs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 615; BGB § ... 611; BGB §§ 294, 295, 296, 323, 284, 288, 291; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1.4.1969 i.d.F. des 22. ÄndTV vom 31.5.1991 (TV) §§ 12, 13, 17; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1.4.1969 i.d.F. des 21. ÄndTV vom 10.10.1988 § 12; BeschFG 1985 § 4 Abs. 1
    Betriebsrisiko: Stillegung eines privaten Schlachthofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 123
  • MDR 1994, 1225
  • NZA 1995, 468
  • BB 1994, 1644
  • DB 1994, 2552
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.05.1963 - 5 AZR 282/62

    Betriebsrisiko bei Anordnung eines behördlichen Verbots

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses hat aber der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m. w. N.; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - aaO; BAGE 42, 94 = AP, aaO), Fallgestaltungen, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht kommen.

    Unerheblich ist, daß die Einstellung des Schlachtbetriebs als solche nicht in den eigentlichen Einflußbereich des Beklagten fiel (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -, aaO).

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80

    Betriebsrisiko bei höherer Gewalt

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses hat aber der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m. w. N.; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - aaO; BAGE 42, 94 = AP, aaO), Fallgestaltungen, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht kommen.

  • BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 392/91

    Fleischkontrolleure - Anspruch auf Stückvergütung

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    § 12 TV regelt damit die Art und Höhe der Vergütung je nach Art der ausgeübten Tätigkeit (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1992 - 6 AZR 392/91 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis).
  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Der Arbeitgeber trägt damit außer dem Betriebsrisiko auch das Wirtschaftsrisiko (BAGE 65, 260, 262 [BAG 11.07.1990 - 5 AZR 557/89] = AP Nr. 32 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu I 1 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90

    Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93
    Im Gegensatz zu § 12 des genannten Tarifvertrages, der die Mindestbeschäftigungszeiten des § 4 Abs. 1 BeschFG tarifrechtlich zulässigerweise abbedingt (vgl. hierzu BAGE 70, 62 = AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG 1985), bestimmt der hier anzuwendende § 12 TV nicht, daß sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet und Vergütung nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt werden soll.
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

    c) Als Grenze für das Tragen des Betriebsrisikos galt der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Gefährdung der Existenz des Betriebs "bei Zahlung der vollen Löhne" (zuletzt BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - zu 1 der Gründe, BAGE 77, 123; 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94; zust. MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 105 - der ein von ihm so genanntes Existenzvernichtungsverbot in § 242 BGB verankert sieht; abl.
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - BAGE 77, 123, 125, zu 1 der Gründe; MünchKommBGB/Henssler 4. Aufl. § 615 Rn. 91; HWK/Krause § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 6. Aufl. § 615 BGB Rn. 127; Staudinger/Richardi BGB 13. Aufl. [2005] § 615 Rn. 178).
  • VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21

    Erstattung von an Mitarbeiter ausgezahlte Entschädigung nach dem IfSG §§ 56 ff

    Wirtschaftliche Schwierigkeiten entbinden Arbeitgeber nicht von der Erfüllung vertraglicher Pflichten, es sei denn, die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen oder würde den Betrieb wirtschaftlich so schwer treffen, dass bei Zahlung der Vergütung die Existenz des Betriebes gefährdet würde (vgl. BAG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 -, BAGE 77, 123-127, Rn. 13 und vom 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 -, BAGE 65, 260-270, Rn. 18).

    Ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung - etwa in dem Fall, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften und behördliche Anordnungen den Arbeitsausfall begründen - weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldet, muss der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit aus im Betrieb liegenden Gründen tragen und bleibt grundsätzlich auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn diese Gründe weder betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (vgl. BAG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 -, BAGE 77, 123-127, Rn. 13 und vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282.62 -, juris Ls. u. Rn. 8 zum Anspruch auf Lohnfortzahlung des Leiters einer Tanz- und Schaukapelle bei behördlich angeordneter Trauer).

  • LAG Hessen, 28.04.2016 - 9 Sa 1287/15

    Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) -

    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04, nach juris; BAG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93, nach juris).
  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Zu zahlen ist die Vergütung welche der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte (vgl. BAG, 23. Juni 1994, 6 AZR 853/93, NZA 1995, 468 ; 18. September 2001, 9 AZR 307/00, NZA 2002, 268 ).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Auflage, § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Auflage, § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 766/08

    Betriebsübergang - Betriebsstilllegung - auf die Bundesagentur für Arbeit

    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet; er trägt das Wirtschaftsrisiko (BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - BAGE 77, 123 = AP Nr. 56 zu § 615 BGB = EzA § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 13; HWK/Krause 3. Aufl. § 615 BGB Rn. 112; ErfK/Preis 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 121).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Auflage, § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Auflage, § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl., § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Aufl., § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Aufl., § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende

    Denkbar ist, hierfür auf den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den zurückliegenden Monaten oder aber den Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Zeitraum des Annahmeverzuges abzustellen (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 18; LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2015 - 6 Sa 300/13, Rn. 52; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Auflage, § 615 Rn. 51, 56 m. w. N.; NK-BGB/Klappstein, 4. Auflage, § 615 Rn. 49).

    Die Rechtslage beim Annahmeverzug ist allerdings derjenigen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vergleichbar (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19; ErfK/Preis, 22. Auflage, § 615 BGB Rn. 76; Schaub ArbR-HdB, § 95 Rn. 67; NK-ArbR/Boemke, § 615 BGB Rn. 86).

    Haben die Parteien dazu eine vertragliche Regelung vereinbart, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Fall der Lohnzahlungspflicht aus Gründen des Betriebsrisikos eine sachgerechte Berechnungsart (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 853/93, Rn. 19).

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer Einstellung des Flugbetriebs nicht die vertragliche Regelung der Parteien für eine vergleichbare Konstellation herangezogen werden sollte, denn damit wird dem Willen der Vertragsparteien am besten Rechnung getragen (in der zitierten Entscheidung BAG vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 wurde ein Schlachtbetrieb eingestellt).

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • OLG Hamm, 29.10.2021 - 11 U 60/21

    Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers nach dem IfSG ; Zeit einer häuslichen

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 292/03

    Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Hessen, 28.04.2016 - 9 Sa 1288/15

    Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) -

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ;

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 353/99

    Tarifvorrang bei Annahmeverzug

  • ArbG Berlin, 23.09.2016 - 28 Ca 4975/16

    Auflösungsantrag - Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Köln, 11.07.2023 - 4 Sa 359/23

    Auslegung von Betriebsvereinbarungen; Die Lehre vom Betriebsrisiko; Keine

  • LAG Sachsen, 21.02.2018 - 5 Sa 269/17

    Anspruch eines Zeitungszustellers auf Vergütung für gesetzliche Feiertage

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 383/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.1998 - 8 Sa 570/98

    Arbeitsvergütung; Von keiner Vertragsseite zu vertretende Unmöglichkeit;

  • LAG Hamm, 13.09.2004 - 8 Sa 721/04

    Gratifikation, Betriebsübung, wirtschaftliche Notlage, Störung der

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 1464/02

    Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 384/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Berlin, 06.01.2003 - 7 Sa 1826/02

    Anspruch eines Croupiers auf Zahlung von tariflichen Feiertags-, Sonntags- und

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 382/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 385/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 04.04.2023 - 4 Sa 297/22

    Ausschlussfrist; Nachweisgesetz ; Schadensersatz; Vergütungsansprüche aus

  • LAG Köln, 13.04.2011 - 9 Sa 1320/10

    Kündigung - Arbeitszeitbetrug - Raucherpause - Auflösungsantrag - berechtigte

  • LAG Köln, 28.02.2023 - 4 Sa 320/21

    Darlegungslast des Leiharbeitnehmers für seinen Anspruch auf Equal pay; Freie

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2001 - 9 (4) Sa 1494/00

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 20.06.2012 - 2 Ca 90/12

    Bewachungsgewerbe, auflösende Bedingung, Risiko fehlender

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.10.2019 - 11 Ca 2933/19

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, die die

  • LAG Hamm, 21.12.1999 - 5 Sa 2382/98

    Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung bei Kündigung; Berufen auf

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