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   BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95   

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BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95 (https://dejure.org/1997,2178)
BAG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 6 AZR 859/95 (https://dejure.org/1997,2178)
BAG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 (https://dejure.org/1997,2178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992 (TV soziale Absicherung) § 2; EV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 242
    Neue Bundesländer: Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 111
  • BB 1997, 2116
  • DB 1997, 2626
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.04.1996 - 6 AZR 607/95

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Ob einem bisher in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer die Annahme eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes nach § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung billigerweise deshalb nicht zugemutet werden kann, weil es sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP Nr. 14 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).

    Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 928/94 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) und vom 18. April 1996 (- 6 AZR 607/95 - AP Nr. 14 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).

    Er kann auch eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteile vom 1. November 1994 - 6 AZR 571/94 - nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht und vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO; Spohner/Steinherr/Dillinger, MTArb/O, Teil IV 1.2 TV soziale Absicherung MTA-O S. 6).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 18. April 1996 (aaO) auch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrags geschlossen, indem er auf dessen Vorbemerkungen verwiesen hat, die den Grundsatz enthalten, daß Beschäftigungsmöglichkeiten eindeutig Vorrang gegenüber Entlassungen haben.

    Ob der angebotene Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist, richtet sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 18. April 1996, aaO; Spohner/Steinherr/Dillinger, aaO, S. 6).

    Im Urteil vom 18. April 1996 (aaO) hat der erkennende Senat die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers als grundsätzlich nicht unzumutbar angesehen und für die Entscheidung des dortigen Einzelfalls zugunsten des Arbeitgebers darauf abgestellt, daß ein Vollzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung stand und die Klägerin in den Gesprächen über ihre weitere Verwendung darauf hingewiesen worden war, daß beim Ausscheiden einer Kollegin eine Stelle zur Verfügung stehen würde.

  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 928/94

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 928/94 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) und vom 18. April 1996 (- 6 AZR 607/95 - AP Nr. 14 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 26. Oktober 1995 (aaO) sogar einen Umzug der Arbeitnehmerin als zumutbar angesehen.

  • BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 1024/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag wegen mangelnder Eignung

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Hierzu gehörte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 11. Mai 1993 auch die Regelung der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 EV, denn durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) war diese ursprünglich auf zwei Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts befristete Kündigungsregelung bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden, und zwar wirksam (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 1024/94 - AP Nr. 61 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 01.12.1994 - 6 AZR 571/94

    Keine Abfindung bei Neueinstellung in befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Er kann auch eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteile vom 1. November 1994 - 6 AZR 571/94 - nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht und vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO; Spohner/Steinherr/Dillinger, MTArb/O, Teil IV 1.2 TV soziale Absicherung MTA-O S. 6).
  • BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 427/94

    Tarifliche Abfindung - Auflösungsvertrag aus betriebsbedingen Gründen

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Der Fall gibt dem Senat keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob entgegen der Kritik des Schrifttums (vgl. Kothe, AuR 1996, 124; Meist, ZTR 1996, 13) an der im Urteil vom 10. November 1994 (- 6 AZR 427/94 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) geäußerten Auffassung festzuhalten ist, wonach bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG eine Abfindung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV soziale Absicherung nicht verlangt werden kann.
  • BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 133/95

    Bestimmung der Höhe einer Abfindung nach Tarifvertrag - Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Er kann auch eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteile vom 1. November 1994 - 6 AZR 571/94 - nicht veröffentlicht; vom 9. August 1995 - 6 AZR 133/95 - nicht veröffentlicht und vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO; Spohner/Steinherr/Dillinger, MTArb/O, Teil IV 1.2 TV soziale Absicherung MTA-O S. 6).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.09.1995 - 9 (6) Sa 1073/94

    Tarifvertrag; Abfindung; Soziale Absicherung; Auflösungsvertrag; Betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. September 1995 - 9 (6) Sa 1073/94 - aufgehoben.
  • BAG, 19.06.1997 - 6 AZR 74/96
    Das neue Arbeitsverhältnis kann auch ein Teilzeitarbeitsverhältnis sein (vgl. Senatsurteile zu § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung vom 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein solches tatsächlich nur in geringfügigem Umfang ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis kann nicht als Arbeitsverhältnis i.S. § 2 Abs. 6 TV soziale Absicherung angesehen werden, da es keine auch nur annähernde Ausgleichsfunktion für den wegfallenden Teil der Abfindung erfüllt, die dem Kläger nach § 2 Abs. 1 Buchst. b TV soziale Absicherung zustand (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 -;: Annahme einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/8 der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten unzumutbar i.S. § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung).

  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 525/01

    Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    Dies hat der Senat nicht nur aus dem Wortlaut des Klammerzusatzes "Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes ..." entnommen sondern auch aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags geschlossen (Senat 18. April 1996 aaO und 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 18 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 7).
  • BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99

    Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes

    In der Entscheidung vom 30. Januar 1997 (- 6 AZR 859/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 18 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 7) hat der Senat es dahinstehen lassen, ob die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang vom 62, 5 % iSd. § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung dem Arbeitnehmer billigerweise zugemutet werden könne.
  • BAG, 16.07.1998 - 6 AZR 205/97

    Abfindung: Anspruch nach dem Sozialtarifvertrag auch bei betriebsbedingter

    In einem weiteren Urteil vom 30. Januar 1997 (6 AZR 859/95 - AP Nr. 18 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz) konnte die Rechtsfrage als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
  • BAG, 29.10.1998 - 6 AZR 271/97
    b) Ob ein angebotener Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist, ist unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen (Senatsurteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 859/95 - AP Nr. 18 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 3 der Gründe).
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