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   BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94   

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BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94 (https://dejure.org/1995,414)
BAG, Entscheidung vom 01.06.1995 - 6 AZR 922/94 (https://dejure.org/1995,414)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 (https://dejure.org/1995,414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst - Anwendung eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes - Angestellter ohne Tarifbindung - Abordnung in den Geltungsbereich des BAT - Einarbeitung - Fortbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT - räumlicher Geltungsbereich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom 10.12.1990 § 1 Abs. 1 Buchst. b; BAT § 1 Abs. 1 Buchst. b; Vergütungstarifvertrag zum BAT (VergTV)
    Neue Bundesländer: Räumlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 152
  • MDR 1996, 394
  • NZA 1996, 322
  • NJ 1996, 327
  • BB 1996, 269
  • DB 1996, 284
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94
    Wird ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist, vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit, in den Geltungsbereich des BAT abgeordnet, gilt während dieser Beschäftigung der BAT (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Oktober 1994 (- 6 AZR 324/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt; fortentwickelt im Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 -, zu II 3 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt) für Arbeitsverhältnisse, die gem. § 1 Abs. 1 BAT-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, angenommen, dieser Tarifvertrag sei solange nicht anzuwenden, wie der Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich des BAT arbeite, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht auf Dauer im Beitrittsgebiet erbringe.

    Der Senat hat in den genannten Urteilen seine Auffassung eingehend begründet (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 der Gründe; Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - zu II 3 der Gründe).

    Auf nicht absehbare Zeit zu leisten ist die Arbeit im Geltungsbereich des BAT nicht nur, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auf Dauer, sondern auch wenn er nur vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt, aber keine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit vereinbart oder bestimmt ist (vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 3 a der Gründe).

    Sie würden in aller Regel allein dem Zweck dienen, dem Angestellten während des Einsatzes im Geltungsbereich des BAT die Vergütung nach dem VergTV vorzuenthalten, was jedoch der Abgrenzung der Geltungsbereiche von BAT und BAT-O, wie der Senat sie vertritt und näher begründet hat (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., zu I 3 a der Gründe), widerspräche.

    Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er immer nur für Fälle kurzzeitiger befristeter Entsendung in den Geltungsbereich des BAT, z. B. zur Einarbeitung oder zur Fortbildung, eine Fortgeltung des BAT-O erwogen hat (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., I 3 b a.E.; Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 78 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B II 3 b dd a. E.).

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94

    TV Ang - TV Ang-O - Geltungsbereiche

    Auszug aus BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Oktober 1994 (- 6 AZR 324/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt; fortentwickelt im Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 -, zu II 3 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt) für Arbeitsverhältnisse, die gem. § 1 Abs. 1 BAT-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, angenommen, dieser Tarifvertrag sei solange nicht anzuwenden, wie der Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich des BAT arbeite, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht auf Dauer im Beitrittsgebiet erbringe.

    Der Senat hat in den genannten Urteilen seine Auffassung eingehend begründet (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - zu I 3 der Gründe; Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 21.10.1992 - 4 AZR 156/92

    Bewährungsaufstieg eines Sportlehrers

    Auszug aus BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94
    Ist im Arbeitsvertrag eines nicht tarifgebundenen Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbart, daß ein bestimmter Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, so bedeutet dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel nur, daß gelten soll, was bei Tarifgebundenheit gelten würde (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT, m.w.N.).

    Bei der vertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Vereinbarung für nicht tarifgebundene Angestellte im öffentlichen Dienst, die vom Senat in der Revisionsinstanz uneingeschränkt und selbständig gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT, zu I 3 a der Gründe).

  • BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94
    Es war damit gem. § 1 Abs. 1 BAT-O im Beitrittsgebiet begründet (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 922/94
    Der Senat weist jedoch darauf hin, daß er immer nur für Fälle kurzzeitiger befristeter Entsendung in den Geltungsbereich des BAT, z. B. zur Einarbeitung oder zur Fortbildung, eine Fortgeltung des BAT-O erwogen hat (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1994, aaO., I 3 b a.E.; Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 78 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B II 3 b dd a. E.).
  • BAG, 20.03.1997 - 6 AZR 10/96

    BAT-O - Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist § 1 Abs. 1 BAT-O einschränkend dahingehend auszulegen, daß der BAT-O so lange keine Anwendung findet, wie der Angestellte im räumlichen Geltungsbereich des BAT tätig ist (BAGE 78, 108 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O; BAGE 79, 218 = AP Nr. 2 zu § 1 TVAng Bundespost und BAGE 79, 215 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, und vom 1 Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Eine nachträgliche zeitliche Begrenzung ist grundsätzlich unerheblich (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    b) Wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um kurzzeitige, insbesondere befristete Entsendungen in den Geltungsbereich des BAT zu einem bestimmten Zweck (z.B. Einarbeitung, Fortbildung) handelt, konnte der Senat bisher offenlassen (vgl. BAGE 71, 68, 78 = AP Nr. 1 zu § 1 TVAng Bundespost, zu B II 3 b dd a.E. der Gründe; BAG 78, 108, 112 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 b a.E. der Gründe; Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - aaO, zu II 2 c a.E. der Gründe).

    Vorübergehender Einsatz eines Arbeitnehmers aus dem Beitrittsgebiet im Geltungsbereich des BAT; Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BAGE 71, 68, 78 = AP Nr. 1 zu § 1 TVAng Bundespost, zu B II 3 b dd der Gründe a.E.; BAGE 78, 108, 112 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 b der Gründe a.E.; Urteil vom 1. Juni 1995-6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe a.E.).

  • BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00

    Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung

    Eine solche "Gleichstellungsabrede" ist im Zweifel anzunehmen, wenn, wie hier, die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden (vgl. BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97; 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 14 = EzA BGB § 613 a Nr. 184).

    Zu dieser Auslegung des Arbeitsvertrags war der erkennende Senat berechtigt, weil es sich um einen typischen Vertrag handelt, der vom Revisionsgericht uneingeschränkt und selbständig gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann (BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 80, 152, 155; Matthes in Germelmann/Matthes/ Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73 Rn. 15).

  • BAG, 28.03.1996 - 6 AZR 529/95

    Tarifkonkurrenz: BAT und BATO bei Abordnung

    Diese Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und der nicht tarifgebundenen Klägerin ist als typische Vereinbarung dahingehend auszulegen, daß auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollen, die bei Tarifgebundenheit gelten würden (vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v.).

    Für die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis eines in Berlin beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes der BAT oder der BAT-O anzuwenden ist, kommt es grundsätzlich auf die Lage des Arbeitsplatzes an (Urteile des Senats vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 329/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und zuletzt vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O).

    § 1 Abs. 1 BAT-O ist einschränkend dahingehend auszulegen, daß der BAT-O solange keine Anwendung findet, wie der Angestellte im räumlichen Geltungsbereich des BAT tätig ist, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht auf Dauer im Beitrittsgebiet erbringt (vgl. BAG Urteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O; vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 329/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost und - 6 AZR 614/94 - AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und zuletzt BAG Urteile vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O., und vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v. sowie vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 382/95 -, n.v.).

    Dies gilt auch, wenn die Arbeit zwar nur vorübergehend, aber auf nicht absehbare Zeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT zu leisten ist (vgl. BAG Urteile vom 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 -, a.a.O.; vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O., und vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 355/95 -, n.v.).

    Ob eine vorübergehende Beschäftigung im Geltungsbereich des BAT auf nicht absehbare Zeit erfolgt, ist der Erklärung des Arbeitgebers bei Beginn des Arbeitseinsatzes im Geltungsbereich des BAT zu entnehmen (BAG Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 -, a.a.O.).

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