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   BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 96/03   

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https://dejure.org/2004,22231
BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 96/03 (https://dejure.org/2004,22231)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2004 - 6 AZR 96/03 (https://dejure.org/2004,22231)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 6 AZR 96/03 (https://dejure.org/2004,22231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitgutschrift für Zeitguthaben auf einem Freizeitkonto; Durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Jahresarbeitszeitsolls; Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit für die angeordnete und geleistete Arbeit; Auslegung des Wortlauts des § 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 166/02

    Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 96/03
    Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der dem Kläger im Jahr 2000 gewährte Freizeitausgleich auf Grund von erarbeiteten Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto bei der Feststellung von Überzeitarbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV als im Jahr 2000 geleistete Arbeitszeit mit zu berücksichtigen (vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Sachsen, 19.09.2002 - 8 Sa 33/02
    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 96/03
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2002 - 8 Sa 33/02 - aufgehoben.
  • BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 3/01

    Mitbestimmung bei Überschreiten der Jahresarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 96/03
    Entgegen der Auffassung der Revision steht dieses Auslegungsergebnis nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Ersten Senats vom 11. Dezember 2001 (- 1 ABR 3/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 64).
  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 341/08

    Führung von Arbeitszeitkonten

    § 11 Abs. 2 und 4 MTV enthält auch keine Regelung, wonach die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs von dem Arbeitnehmer subjektiv als Freizeitinanspruchnahme wahrgenommen werden muss (vgl. hierzu BAG 22. Januar 2004 - 6 AZR 96/03 -).
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