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OLG Köln, 01.06.2007 - 6 AuslA 95/06, 6 Ausl A 95/06 |
Zitiervorschläge
OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 AuslA 95/06, 6 Ausl A 95/06 (https://dejure.org/2007,15529)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juni 2007 - 6 AuslA 95/06, 6 Ausl A 95/06 (https://dejure.org/2007,15529)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Behördliche Zusicherung der Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards als Voraussetzung für die Auslieferung eines weißrussischen Straftäters an die Republik Weißrussland; Zulässigkeit eines Auslieferungshaftbefehls
- Judicialis
IRG § 3 Abs. 1; ; IRG § 3 Abs. 2; ; IRG § 6; ; IRG § 10 Abs. 1; ; IRG § 10 Abs. 2; ; IRG § 15 Abs. 1; ; IRG § 29 Abs. 1; ; StGB § 263
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1, 2
Auslieferung nach Weißrussland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren; …
Auszug aus OLG Köln, 01.06.2007 - 6 AuslA 95/06
Nach der Entscheidung des BVerfG 2 BvR 253/04 vom 08.04.2004 = StV 04, 440 kommt die Auslieferung weißrussischer Staatsangehöriger an die Republik Weißrußland jedenfalls dann in Betracht, wenn die weißrussischen Behörden eine Zusicherung abgeben, dass bei den Haftbedingungen hinsichtlich der Person des Verfolgten die völkerrechtlichen Mindeststandards eingehalten werden.
- OLG Dresden, 29.09.2008 - Ausl 33/08
Weißrussland
Zwar kommt es aufgrund der politischen Machtverhältnisse in der Republik Belarus zu systematischen Menschenrechtsverletzungen, und die Strafverfolgung in der Republik Belarus weist in mehrfacher Hinsicht Defizite auf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2007, Az.: 6 Ausl A 95/06 unter Hinweis auf den 7. Bericht der Bundesregierung zur Menschenrechtspolitik vom 15. Juni 2005). - OLG Koblenz, 10.05.2012 - 1 AuslA 54/12
Auslieferung aufgrund eines ausländischen Abwesenheitsurteils
Die Auslieferung an die Republik Kosovo erfolgt vertragslos nach den Bestimmungen des IRG, da die Republik Kosovo nicht Unterzeichnerstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - vom 13. Dezember 1957 ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juni 2007, - 6 AuslA 95/06, 6 AuslA 95/06 - betreffend den vertragslosen Auslieferungsverkehr mit der Republik Belarus; siehe auch RiVASt Anlage II, Länderteil in der Fassung vom 1. Oktober 2011, Kosovo).