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   VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749   

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https://dejure.org/2004,24063
VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749 (https://dejure.org/2004,24063)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2004 - 6 B 00.749 (https://dejure.org/2004,24063)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 6 B 00.749 (https://dejure.org/2004,24063)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Marktgemeinderats auf Zahlung von Erschließungsbeiträgen von Grundstückseigentümern für die Herstellung eines Verkehrskreisels; Heranziehung mittelbarer Straßenanlieger zu Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde; Anlegung einer Kreisverkehrsanlage als ...

  • Judicialis

    BauGB § 127; ; BauGB § 128; ; BauGB § 131; ; BayStrWG Art. 31; ; BayStrWG Art. 32

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erschließungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88

    Erschließungsaufwand - Anbaustraße - Abbiegespur - Fernstraßen - Bundesstraße -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749
    Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 (BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2000 (Az. 6 B 95.4014) zu Grunde liegen, und zwar u.a. dadurch, dass dort die beiden Abbiegespuren, über deren Beitragsfähigkeit die Beteiligten stritten, jeweils in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesen waren und nach dessen Vorgaben gebaut wurden.

    Das Bundesverwaltungsgericht führte zu § 12 Abs. 1 Satz 1 FStrG aus, dass die Kostenpflicht der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße alle Aufwendungen für die Durchführung derjenigen Maßnahmen an der neuen Anlage wie an der bereits zuvor bestehenden Bundesstraße umfasse, die nach den Regeln der Straßenbau- und -verkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig seien, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genüge (BVerwG vom 23.2.1990 NVwZ 1990, 869).

    Nur bei dieser Vorgabe wäre einerseits der Zusammenhang zwischen dem durch das Neubaugebiet ausgelösten Verkehr und dem Erfordernis der Kreisverkehrsanlage belegbar und andererseits der Kreis der Eigentümer abgrenzbar, denen ein Sondervorteil zuwächst, weil bei deren Grundstücken die Anbindung an die klassifizierte Straße "Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung" (BVerwG vom 23.2.1990 a.a.O. S. 5) ist.

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749
    Demgemäß könnte der planabweichende Bau des Verkehrskreisels abwägungsfehlerhaft sein, so dass es sich insoweit um einen "Schwarzbau" handeln würde (vgl. BVerwG vom 26.8.1993 "Bargteheide" BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275).
  • VGH Bayern, 19.11.1998 - 6 ZS 98.376
    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749
    Der Antrag des Marktes auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH vom 19.11.1998 6 ZS 98.376).
  • VGH Bayern, 10.08.2000 - 6 B 95.4014
    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749
    Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 (BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2000 (Az. 6 B 95.4014) zu Grunde liegen, und zwar u.a. dadurch, dass dort die beiden Abbiegespuren, über deren Beitragsfähigkeit die Beteiligten stritten, jeweils in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesen waren und nach dessen Vorgaben gebaut wurden.
  • VGH Bayern, 07.12.2005 - 6 B 00.860

    Erschließungsbeitrag, Abbiegespur auf Kreisstraße, Zuordnung der Abbiegespur,

    In seinem Urteil vom 6. Dezember 2004 Az. 6 B 00.749 u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein Baugebiet nicht nur über den im Zusammenhang mit seiner Erschließung neu errichteten Knotenpunkt an einer klassifizierten Straße, sondern auch von anderer Seite über Gemeindestraßen angefahren werden kann, die von der Gemeinde zu übernehmenden Kosten für die Errichtung des Knotenpunkts nicht zu dem im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB notwendigen Aufwand "für" die Herstellung der einmündenden oder weiterer Straßen dieses Baugebiets gehören.
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