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   VGH Bayern, 14.07.2005 - 6 B 02.2128   

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VGH Bayern, 14.07.2005 - 6 B 02.2128 (https://dejure.org/2005,71321)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 B 02.2128 (https://dejure.org/2005,71321)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 6 B 02.2128 (https://dejure.org/2005,71321)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 2 S 1946/06

    Gestaltungsmissbrauch im Erschließungsbeitragsrecht

    Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris).
  • VGH Bayern, 14.03.2011 - 6 B 09.1830

    Straßenausbaubeitragsrecht; Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten;

    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 42 AO) liegt vor, wenn mit der Eigentumsübertragung einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird, sie zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist und sie durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BayVGH vom 14.7.2005 Az. 6 B 02.2128 unter Hinweis auf BFH vom 19.6.1991, BStBl II 1991, 904; vom 17.12.2003 BStBl II 2004, 648; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007, § 17 RdNr. 103 unter Hinweis auf BVerwG vom 14.1.1997 Buchholz 401.0 § 42 AO Nr. 1 Satz 1; VGH BW vom 28.2.2008 Az. 2 S 1946/06 ).

    Als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Klägerin als (neue) zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1025 zum Ausbaubeitrag heranzuziehen, sondern der Beigeladene als (vormaliger) Eigentümer des ursprünglichen (Gesamt-) Grundstücks vor Teilung und Übertragung (vgl. BayVGH vom 10.9.2009 Az. 6 CS 09.551 ; vom 14.10.2005 Az. 6 B 02.2128 ; VGH BW a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.07.2016 - 6 B 15.1833

    Erschließungsbeitrag und Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

    317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).
  • VGH Bayern, 27.07.2016 - 6 B 15.1834

    Erschließungsbeitrag und Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

    317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche und nicht der Kläger als Erwerber der Grundstücke heranzuziehen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).
  • VGH Bayern, 10.09.2009 - 6 CS 09.551

    Straßenausbaubeitragsrecht; wechselseitige Beschwerde; Missbrauch rechtlicher

    287 und dessen Übertragung auf den Vater des Antragstellers ist vielmehr im Beitragsverfahren als unbeachtlich zu behandeln und es ist der Eigentümer des ursprünglichen Gesamtgrundstücks vor der Teilung und Übertragung zum Beitrag heranzuziehen (vgl. BayVGH vom 14.7.2005, Az. 6 B 02.2128 in juris; VGH Baden-Württemberg vom 28.2.2008, ZKF 2008, 237).
  • VG Augsburg, 16.05.2013 - Au 2 K 11.1326

    Erschließungsbeitragsrecht; historische Straße

    Vielmehr waren die einzigen beiden Grundstücke bzw. Gebäude, die an der Straße anlagen - das Anwesen des Klägers und ein als gemeindliches Armenhaus dienendes Gebäude -, bereits durch die jetzige ...straße erschlossen und vermittelten lediglich dieser Anbaufunktion (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 37).
  • VG Ansbach, 03.03.2016 - AN 3 K 14.00633

    Vorausleistung für einen Straßenausbaubeitrag - Missbrauch rechtlicher

    Wegen des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist diese Grundstückssituation beitragsrechtlich aber unbeachtlich und hat zur Folge, dass die Klägerin als (vormalige) Eigentümerin des ursprünglichen (Gesamt-)Grundstücks Fl.Nr. ... (alt) vor Teilung und Übertragung am 19. Oktober 2011 zum Ausbaubeitrag heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.551, U.v. 14.10.2005 - 6 B 02.2128, juris).
  • VG Würzburg, 05.09.2012 - W 2 K 11.904

    Straßenausbaubeitrag; gefangenes Hinterliegergrundstück; ehemaliger Bachlauf

    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 AO) liegt vor, wenn mit der Eigentumsübertragung einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird, sie zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist und sie durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BayVGH v. 14.03.2011 Az. 6 B 09.1830; v. 14.07.2005 Az. 6 B 02.2128).
  • VG Augsburg, 10.04.2012 - Au 2 S 12.199

    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn von Art. 13 Abs. 1

    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten entsprechend dieser Vorschriften liegt vor, wenn mit der Abtrennung eines Grundstücksteils und der grundbuchrechtlichen Schaffung eines neuen Buchgrundstücks einzig die Vermeidung einer Beitragspflicht oder Verminderung einer Beitragsforderung verfolgt wird, dieses Vorgehen zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist und es durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außerbeitragsrechtliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerwG vom 24.2.2010 BVerwGE 136, 126 = BayVBl 2011, 25; BayVGH vom 14.3.2011 Az. 6 B 09.1830 RdNr. 17; vom 15.12.2008 Az. 6 BV 06.3199 RdNr. 20; vom 14.7.2005 Az. 6 B 02.2128 ; VGH BW vom 28.2.2008 ZKF 2008, 237; VG Augsburg vom 22.7.1999 VwRR BY 1999, 327; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 RdNr. 102 f.).
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