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   BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 3
    Rundfunkrecht: Rundfunkgebühren, Begriff des besonderen Härtefalls i.S. von § 6 Abs. 3 RGebStV

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Gleichbehandlung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 704
  • DÖV 2008, 828



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09  

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10  

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der "besonderen Härte" ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

    Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 3 L 417/08  

    Rundfunkgebührenbefreiung für Empfänger von Ausbildungsförderung mit

    Eine Rundfunkgebührenbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 RGebStV bleibt allein dem Personenkreis von Empfängern von Ausbildungsförderung vorbehalten, die dies durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen; eine bloße Einkommensschwäche als solche führt hingegen - auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV - im Gegensatz zum früheren Recht nicht (mehr) zur Befreiung von der Gebührenpflicht (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -).

    Es spricht daher inzwischen gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rundfunkgebührenbefreiung allein für den Personenkreis der Empfänger von - bescheidgebundenen - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorbehalten bleibt, ohne dass dies gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 = [...]; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 - 2 O 18/07 - [...]; Bay. VGH , Beschl. v. 09.01.2009 - 7 ZB 07.3470 -, [...]; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 01.02.2008 - 7 D 11158/07 - NVwZ-RR 2008, 597 = [...]; Nds. OVG, Beschl. v. 12.05.2009 - 4 LB 188/08 - [...]; Sachs.OVG, Urt. v. 20.08.2008 - 1 B 429/07 - [...]; Beschl. v. 09.06.2009 - 1 D 30/09 - [...]).

    Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht - wenngleich zum Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV - mit Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 - (Rdnrn. 5 und 7 >>zitiert nach [...]<<) hierzu festgestellt:.

    Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht im dem bereits angeführten Beschluss vom 18.6.2008 (a.a.O.) dazu ausgeführt:.

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