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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09 (https://dejure.org/2010,27514)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 6 B 10.09 (https://dejure.org/2010,27514)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 (https://dejure.org/2010,27514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 92 Abs 1 S 2 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 3 Nr 1 UVG, § 5 Abs 1 Nr 2 UVG
    Unterhaltsvorschuss; Ersatzzahlung; Klagerücknahme; Zustimmung des Beklagten; Einkünfte des Berechtigten; Unterhaltszahlungen; Unterhaltstitel; Regelunterhalt nach der Regelbetragsverordnung; Forderungsübergang; Fahrlässigkeit; (teilweise) Hauptsachenerledigung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 3 Nr 1 UhVorschG, § 5 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, § 7 Abs 1 S 1 UhVorschG, RegelBetrV
    (Unterhaltszahlungen des Unterhaltsverpflichteten sind grundsätzlich als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 42.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09
    Ein Rangverhältnis zwischen beiden Normen, insbesondere in dem Sinne, dass Zahlungsverpflichtungen nach § 5 UVG gegenüber denen nach § 7 UVG nachrangig seien, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (wie BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42/06 -).

    Allerdings dürfte die Ersatzleistung nach § 5 Abs. 1 UVG zwar nicht die Tatsache der Leistungsgewährung und den Bestand des Bewilligungsbescheides (rückwirkend) entfallen lassen, wohl aber den rechtfertigenden Grund für den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42/06 -, Rn. 5 bei juris).

  • VG Ansbach, 25.01.2007 - AN 14 K 06.00041
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09
    Beide Zahlungspflichten, also diejenigen nach § 5 UVG einerseits und diejenige nach § 7 UVG andererseits können vielmehr grundsätzlich selbstständig nebeneinander bestehen (VGH München, a.a.O., Rn. 25 bei juris; Grube, UVG, 2009, § 2 Rn. 30 und § 5 Rn. 3; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 14 K 06.00041 -, Rn. 42 bei juris; VG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 2004 - 4 A 160/02 -, Rn. 25 bei juris).
  • Drs-Bund, 31.10.1996 - BT-Drs 13/5925
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09
    Die Änderung stelle nunmehr klar, dass diese Zahlungen anzurechnen seien (BT-Drucks. 13/5925, S. 58 f.).
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 12 BV 06.80

    Unterhaltsvorschuss - Anrechnung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09
    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nur dann zu gewähren, wenn der Berechtigte keine anderweitige Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (VGH München, Urteil vom 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, BayVBl. 2008 S. 314 f., Rn. 24 bei juris).
  • VG Lüneburg, 27.07.2004 - 4 A 160/02

    Einkünfte; Forderungsübergang; Rückforderung; Unterhaltsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09
    Beide Zahlungspflichten, also diejenigen nach § 5 UVG einerseits und diejenige nach § 7 UVG andererseits können vielmehr grundsätzlich selbstständig nebeneinander bestehen (VGH München, a.a.O., Rn. 25 bei juris; Grube, UVG, 2009, § 2 Rn. 30 und § 5 Rn. 3; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 14 K 06.00041 -, Rn. 42 bei juris; VG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 2004 - 4 A 160/02 -, Rn. 25 bei juris).
  • VG Saarlouis, 28.11.2018 - 3 K 24/18

    Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Leistung auf

    Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Monat Dezember 2015 ist jedoch § 5 Abs. 1 UVG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010, Az. OVG 6 B 10.09, JAmt 2010, 395 ff.; VGH München v. 15.1.2008, Az. 12 BV 06.80, JAmt 2008, 227 f.; VG Magdeburg v. 4.12.2008, Az. 6 A 113/07; wohl auch VG Freiburg v. 4.2.2010, Az. 4 K 1627/08).

    Infolge der Nachrangigkeit dieser Leistung ist diese jedoch nur dann zu gewähren, wenn der Berechtigte keine anderweitige Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010, Az. OVG 6 B 10.09, JAmt 2010, 395 ff.; VGH München v. 15.1.2008, Az. 12 BV 06.80, JAmt 2008, 227 f.; Grube, UVG, § 2 Rn. 27).

    Damit ist von Seiten des Gesetzgebers eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es nur darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltszahlung tatsächlich dem Unterhaltsberechtigten zufließt, d.h. in welchem Monat eine Unterhaltszahlung tatsächlich geleistet wird (OVG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010, Az. OVG 6 B 10.09, JAmt 2010, 395 ff.; VG Gera v. 7.4.2003, Az. 6 K 983/00.GE; Grube, UVG, § 2 Rn. 28).

    Folglich wollte der Gesetzgeber zum Zwecke der Sicherung der Nachrangigkeit der Unterhaltsvorschussleistungen hiermit eine Anrechnung von Unterhaltszahlungen als Einkommen zum einen unabhängig davon erreichen, ob laufende oder rückständige Unterhaltsforderungen beglichen werden, zum anderen aber auch sollten solche Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes nicht von der Anrechnung ausgenommen werden, die aufgrund eines wirksamen Unterhaltstitels geleistet werden (so OVG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010, Az. OVG 6 B 10.09, JAmt 2010, 395 ff.).

    Ein Rangverhältnis zwischen beiden Vorschriften, insbesondere i.S.d. Nachrangigkeit der Zahlungsverpflichtungen aus § 5 UVG, besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010, Az. OVG 6 B 10.09, JAmt 2010, 395 ff.; VGH München v. 15.1.2008, Az. 12 BV 06.80, JAmt 2008, 227 f.; Grube, UVG, § 2 Rn. 28), wenn sich auch der Widerspruchsgegner in Höhe der gegenüber der Widerspruchführerin geltend gemachten Ersatzleistung gegenüber dem Kindesvater nicht mehr auf einen Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG berufen kann.

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nur dann zu gewähren, wenn der Berechtigte keine anderweitige Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 -6 B 10.09 -, Rn. 18, juris unter Hinweis auf VGH München, Urteil vom 15.01.2008 - 12 BV 06.80 -,Rn. 24, juris. Ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 PA 198/12 -, Rn. 6, juris) wovon vorliegend angesichts der im Dezember 2015 an die Klägerin geflossenen Zahlung des anderen Elternteils nicht auszugehen ist.

    Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kindesvater auf "Altschulden" geleistet habe; aus der Mitteilung ihrer Rechtsanwältin geht unmissverständlich hervor, dass in der Zahlung des Kindesvaters auch der Unterhalt für die Tochter enthalten war,(Vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 -6 B 10.09 -, Rn. 22, juris.) sodass es sich um eine Unterhaltszahlung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG handelte.(Vgl. hierzu: VGH Bayern, Urteil vom 15.01.2008 - 12 BV 06.80 -, Rn. 21, juris.).

    Denn der Anspruch aus § 5 UVG kann grundsätzlich selbständig neben dem Anspruch aus § 7 UVG bestehen.(Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 03.02.2015 - 5 D 39/14 -, Rn. 6, juris m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 -6 B 10.09 -, Rn. 20 - 21, juris).

  • VG Berlin, 26.10.2021 - 21 K 70.20
    Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ist jegliche Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen als Einkommen des Berechtigten anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige laufenden oder rückständigen Unterhalt zahlen will (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 - juris Rn. 18).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 - juris Rn. 18) und auch herrschende Meinung der anderen Obergerichte (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 PA 124/19 - juris Rn. 4; VGH München, Urteil vom 14. September 2010 - 12 BV 09.3107 - juris Rn. 26).

    Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Anrechnung von Unterhaltszahlungen als Einkommen unabhängig davon erreichen wollte, ob laufende oder rückständige Unterhaltsforderungen beglichen werden (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010, a.a.O., Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2012 - 4 PA 198/12

    Rückforderung des zu viel gezahlten Unterhaltsvorschusses für ein Kind

    Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn das berechtigte Kind, das aus einem Unterhaltstitel vollstreckt und aufgrund dessen laufende Unterhaltszahlungen erzielt, die diesen Mindestunterhalt decken, zusätzlich die Unterhaltsleistungen nach dem UVG behalten dürfte (siehe hierzu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2010 - OVG 6 B 10.09 -).

    Die Zahlungspflichten nach § 5 UVG und § 7 UVG stehen in keinem Rangverhältnis zueinander und bestehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2010 - OVG 6 B 10.09 - ebenso BVerwG, Beschluss vom 22.6.2006 - 5 B 42.06 -, zu dem Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 UVG und § 7 UVG).

  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 1905/08

    Ersatzanspruch; Leistungsbescheid; Unterhaltsvorschuss; Verwaltungsaktsbefugnis

    Die Verwaltungsaktsbefugnis wird vielmehr allenthalben unterstellt, ohne ihre Herleitung näher zu problematisieren (vgl. Scholz, UVG, 4. Aufl. 1999, § 5 Rn. 2; wohl auch, unter Hinweis auf die "Einheitlichkeit der Rechtsordnung", Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 5 Rn. 3 ohne klare Differenzierung zwischen Rück- (§ 5 Abs. 2 UVG) und Ersatzforderung (§ 5 Abs. 1 UVG); zweifelnd Grube, UVG, Rn. 4 zu § 5; vgl. zuletzt VG des Saarlandes, Beschl. v. 18.10.2010, Az. 11 K 294/10, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.01.2010, Az. OVG 6 B 10.09, juris; VG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 3 K 3959/09.F, juris; zweifelnd allein: VG Freiburg, Urt. v. 04.02.2010, Az. 4 K 1627/08, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten

    38 Die mit Hinweis auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2010 - 6 B 10.09 - (JAmt 2010, 395) geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach "die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen dem Prinzip der Nachrangigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen gegenüber anderen Einkünften folgt" teilt der Senat daher nicht.
  • VG Düsseldorf, 14.01.2015 - 21 K 4713/13
    vgl. dazu die Fallkonstellationen in den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 -, juris, und VGH München, Urteil vom 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, juris.

    So ausdrücklich, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 -, juris; ebenso BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 -, juris.

  • OVG Sachsen, 23.08.2023 - 5 A 466/22

    Unterhaltsvorschuss; Einkünfte; rückständiger Unterhalt

    Der gleichzeitige Bezug (rückständiger) Unterhaltsleistungen aufgrund eines Unterhaltstitels neben Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz würde dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG widersprechen, die Nachrangigkeit der Hilfeleistung zu sichern (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Januar 2010 - OVG 6 B 10.09 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2015 - 5 D 39/14 -, Rn. 5).

    Das OVG Berlin- Brandenburg (Urt. v. 27. Januar 2010 - OVG 6 B 10.09 -, juris Rn. 19) hat hierzu ausgeführt: "Gestützt wird dieser Befund durch die Gesetzeshistorie.

  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

    Auch wenn in Entscheidungen wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass eine (Bar-) Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 B 10.09 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 7.14 - BA S. 3; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 10 A 902/12.Z - juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 7. November 2012 - 12 C 12.2289 - juris Rn. 23) hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 7.14 - ausdrücklich ausgeführt, das Gesetz stelle nicht auf die Leistungsfähigkeit oder die Leistungsunfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ab , sondern auf den Umstand, dass dieser seiner Barunterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, die spezifische Zweckrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes sei es, den Ausfall einer bestehenden Barunterhaltspflicht auszugleichen (BA S. 2; Hervorhebung nur hier).
  • OVG Sachsen, 01.06.2022 - 5 A 61/21

    Unterhaltsvorschuss; Aufhebung; Rückzahlung; Rückforderung; Unterhaltszahlung;

    Maßgeblich ist nicht der vom Unterhaltsschuldner bestimmte Zahlungszweck ("Unterhalt Dez.fuer L.... ......."), sondern - wie sich auch aus der Formulierung "in demselben Monat erzielte Einkünfte" (§ 2 Abs. 3 UVG) ergibt - der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Januar - OVG 6 B 10.09 -, juris Rn. 18 f.; BayVGH, Urt. v. 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, juris Rn. 25; Urt. v. 18. April 2006 - 12 CE 06.38 -, juris Rn. 12; Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 03.02.2015 - 5 D 39/14

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen, kein Nachrangigkeitsverhältnis

    Dieser Zielrichtung liefe es zuwider, wenn der Berechtigte, der aus einem Unterhaltstitel vollstreckt und aufgrund dessen laufende Unterhaltszahlungen erzielt, die den Mindestunterhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG decken, zusätzlich die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz behalten dürfte (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschl. v. 13. August 2012 - 4 PA 198/12 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Januar 2010 - OVG 6 B 10.09 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urt. v. 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, juris Rn. 24).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2012 - 1 O 6/11

    Unterhaltsvorschussrecht - hier: Zur anrechenfreien Vereinnahmung von

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18936
BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09 (https://dejure.org/2009,18936)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2009 - 6 B 10.09 (https://dejure.org/2009,18936)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2009 - 6 B 10.09 (https://dejure.org/2009,18936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Berufungsvereinbarung unter den Maßstab des haushaltlichen Prinzips der Jährlichkeit; Möglichkeit einer Begründung der Zulassung einer Revision mit der Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Berufungsvereinbarung unter den Maßstab des haushaltlichen Prinzips der Jährlichkeit; Möglichkeit einer Begründung der Zulassung einer Revision mit der Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen hier verfassungsrechtlichen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18).
  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Denn mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht gemeint, das für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (vgl. allgemein: Urteil vom 27. April 2005 BVerwG 8 C 5.04 BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 S. 11, Beschluss vom 5. Dezember 2008 BVerwG 6 B 76.08 juris Rn. 8).
  • BVerwG, 05.12.2008 - 6 B 76.08

    Revisbilität von Landerecht im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Denn mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht gemeint, das für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (vgl. allgemein: Urteil vom 27. April 2005 BVerwG 8 C 5.04 BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 S. 11, Beschluss vom 5. Dezember 2008 BVerwG 6 B 76.08 juris Rn. 8).
  • BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht hier von Bundesverfassungsrecht beantwortet (Beschluss vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08

    Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).
  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09
    Die hier entscheidungserhebliche Norm gilt trotz ihrer Übereinstimmung mit Bundesrecht kraft Anordnung des Landesgesetzgebers (vgl. speziell auch für diese Konstellation: Urteil vom 27. Juni 1969 BVerwG 7 C 20.67 BVerwGE 32, 252 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Fragen des Bundesrechts bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermögen die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschl. v. 17.08.2009 - 6 B 10.09 - juris).
  • BVerwG, 22.07.2013 - 6 B 3.13

    Anforderungen der Grundsatzrüge; Protestaktion; Schwangerschaft; Mangel der

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2).

    Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 46/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Durchführung der

    Es hat über die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht zu entscheiden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 - 6 B 10.09 - mwN, juris).
  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 34.09

    Vorliegen eines hochschulgebührenrechtlichen Erststudiums bei einem

    Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 und vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43).

    Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 33.13

    Kostenübernahme der Schülerbeförderung; Nächstbelegenheit

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2).

    Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 34.13

    Erstattung der notwendigen Kosten für den Schulweg bei Kapazitätsauslastung der

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2).

    Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 13.08.2013 - 6 B 35.13

    Kostenerstattung für den Transport zu einer weiter entfernten Schule;

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer revisionsgerichtlich bislang nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 2).

    Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschluss vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines

    Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 und vom 17. August 2009 BVerwG 6 B 10.09 juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43).
  • BVerwG, 17.04.2014 - 8 B 44.13

    Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums bei der richterlichen Überprüfung

    Es muss hierbei dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten bundesrechtlichen Maßgaben Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris Rn. 7 und vom 22. Juli 2013 - BVerwG 6 B 3.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55 Rn. 4).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 15.09

    Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85, vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 und vom 17. August 2009 BVerwG 6 B 10.09 juris Rn. 7).
  • BVerwG, 25.04.2014 - 8 B 87.13

    Anforderungen an die Erhebung von Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen im

  • BVerwG, 17.04.2014 - 8 B 43.13

    Rechtmäßigkeit des Ordnungsrufs gegenüber einem Ratsmitglied in der öffentlichen

  • BVerwG, 17.04.2014 - 8 B 62.13

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

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