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   BVerwG, 21.12.2006 - 6 B 102.06   

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https://dejure.org/2006,18456
BVerwG, 21.12.2006 - 6 B 102.06 (https://dejure.org/2006,18456)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 (https://dejure.org/2006,18456)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 6 B 102.06 (https://dejure.org/2006,18456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG, BY) mit den Anforderungen vom Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes im Fall der Rücknahme einer Promotionsentscheidung als Verfahrensgegenstand; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2006 - 6 B 102.06
    Nur zur Abrundung sei bemerkt, dass die Rücknahmefrist nicht schon bei bloßer Kenntnis der Tatsachen, sondern erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 BVerwG GrSen 1 und 2.84 BVerwGE 70, 356 ).
  • BVerwG, 20.10.2006 - 6 B 67.06

    Rücknahme einer Promotionsentscheidung; Rückgriff auf die allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2006 - 6 B 102.06
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2006 BVerwG 6 B 67.06 wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2008 - 9 S 494/08

    Plagiat in einer Dissertation

    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
  • VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11

    Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der

    Bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).

    Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177).

  • VG Schwerin, 09.04.2013 - 3 A 354/12

    Prüfungsumfang des Gerichts beim Täuschungsversuch; Reichweite einer

    Ob eine solche versuchte Täuschung vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat; sie unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers (so VG Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 - Rn. 47, und VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2009 - Au 3 K 09.10 - Rn. 41, jeweils juris; offen gelassen: VGH München, Beschluss vom 19.08.2004 - 7 CE 04.2058 - Rn. 23, NVwZ-RR 2005, 254; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - 10 N 65.13

    Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrates; Klausur in Deutsch und

    Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 B 102.06 -, juris Rn. 4), steht dem nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung mit einer Dissertation befasst, die grundsätzlich anderen Maßstäben des wissenschaftlichen Arbeitens und in diesem Zusammenhang auch einer umfassenden Zitierpflicht unterliegt.
  • VG Gießen, 15.09.2011 - 3 K 474/10

    Entziehung eines Doktorgrades

    Denn wegen der vom Kläger begangenen - vom Gericht zuvor dargelegten - arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG findet die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG vorliegend keine Anwendung; auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 - ) kommt es deshalb ebenfalls nicht an.
  • VG Sigmaringen, 11.12.2017 - 8 K 4395/15
    Offen bleiben kann daher, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -, juris).
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