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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1991 - 6 B 10419/91   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1991 - 6 B 10419/91 (https://dejure.org/1991,4055)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.04.1991 - 6 B 10419/91 (https://dejure.org/1991,4055)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 (https://dejure.org/1991,4055)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung; Widerspruchsverfahren

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 221
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1987 - 14 S 795/87

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1991 - 6 B 10419/91
    Bereits unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der im übrigen auch der vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zugrunde liegt, nach der die Rechtsbehelfe (Erinnerung und Beschwerde) gegen gerichtliche Kostenansätze keine aufschiebende Wirkung haben, fehlt es auch an einer sachlichen Rechtfertigung für die im angefochtenen Beschluß in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1988, 19; OVG Saarland, AS 17, 194; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage Rdn. 546 f.; OVG Hamburg, NVwZ 1986, 141) vertretene Auffassung, wonach die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörden nur dann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar sein soll, wenn auch die Anfechtung der Sachentscheidung selbst keine aufschiebende Wirkung hat.
  • OVG Hamburg, 03.07.1984 - Bs VI 41/84
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1991 - 6 B 10419/91
    Bereits unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der im übrigen auch der vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zugrunde liegt, nach der die Rechtsbehelfe (Erinnerung und Beschwerde) gegen gerichtliche Kostenansätze keine aufschiebende Wirkung haben, fehlt es auch an einer sachlichen Rechtfertigung für die im angefochtenen Beschluß in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1988, 19; OVG Saarland, AS 17, 194; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage Rdn. 546 f.; OVG Hamburg, NVwZ 1986, 141) vertretene Auffassung, wonach die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörden nur dann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar sein soll, wenn auch die Anfechtung der Sachentscheidung selbst keine aufschiebende Wirkung hat.
  • BVerwG, 10.08.1988 - 8 B 28.88

    Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel durch unterlassene

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.1991 - 6 B 10419/91
    Insbesondere läßt dieser Wortlaut keinen Raum für die vom 8. Senat des beschließenden Gerichts (Beschluß vom 02. September 1988 - 8 B 28/88 -) in Anlehnung u.a. an das OVG Lüneburg (Beschluß vom 25. Februar 1974, OVG E 30, 382) vertretene Auffassung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gelte nur für isolierte Kostenanforderungen, die - anders als die hier streitgegenständlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens - nicht im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergehen.
  • VG Neustadt, 19.06.2015 - 4 K 177/15

    Prozessbeendigung durch Hauptsacheerledigungserklärungen; Kosten des

    In Ermangelung einer Sonderregelung (eine solche enthält z.B. § 9a Abs. 3 des saarländischen Gebührengesetzes) ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221 und Urteil vom 27. Juni 1989 - 6 A 131/88 - ; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 - 5 L 693/11.NW -, juris; VG Trier, Urteil vom 15. Oktober 1996 - 2 K 1009/96.TR -, DVP 1997, 471).

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 -, NVwZ-RR 2010, 177; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Januar 1989 - 1 W 546/88 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 2. August 2011 - 5 L 693/11.NW -, juris; a.A. VG Meiningen, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 K 375/12 Me -, juris ).

    Der erfolglose Widerspruchsführer bleibt auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

    Wird der Widerspruch auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

    Sie können aber auch nicht zu den der originären gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit unterliegenden Gerichtskosten gerechnet werden; denn sie fallen weder für die Tätigkeit des Gerichts an, noch sind sie durch das Gericht bestimmbar (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1976 - VII B 97.75 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

    Handelt es sich um den auch hier gegebenen Normalfall, dass ein Bürger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt, so sind die angefallenen Widerspruchskosten (Gebühren und Auslagen) folglich dessen, hier des Klägers, notwendige außergerichtliche Aufwendungen, weil er einerseits gezwungen war, das Vorverfahren durchzuführen, und andererseits nach den vorhergehenden Ausführungen kraft Landesgebührenrechts als Veranlasser die Widerspruchsgebühren nebst Auslagen zu tragen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 162 Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2003 - 9 B 1517/02

    Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ; Anforderung von öffentlichen Abgaben

    OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.4.1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2002, § 80 Rdnr. 56 mit weiteren Nachweisen; Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, NVwZ 2000, 163; Grams, Gilt § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur für sog. isolierte Kostenanforderungen oder insbesondere auch für solche von Verwaltungsgebühren bei abgelehntem Bauantrag?, KStZ 1995, 107 (110); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkomm., Stand Januar 2003, § 80 Rdnr. 107 f. .

    einerseits etwa: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.4.1991, a.a.O. (sofortige Vollziehbarkeit eines Kostenfestsetzungsbescheides betr. eine Widerspruchsgebühr trotz aufschiebender Wirkung der Klage gegen die zugrunde liegende Sachentscheidung); OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 S 6/94 -, NVwZ-RR 1995, 433 f. (sofortige Vollziehbarkeit eines Gebührenbescheides für die Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages trotz Klageerhebung auf Erteilung der Genehmigung); Hess. VGH, Beschluss vom 13.3.1997 - 14 TG 4045/96 -, NVwZ-RR 1998, 463 (sofortige Vollziehbarkeit einer Heranziehung zu Verwaltungskosten und -auslagen im Zusammenhang mit einer im selben Bescheid verfügten und angefochtenen, nicht vollziehbaren abfallrechtlichen Anordnung), und vom 23.3.1999 - 4 TG 506/99 -, ZfBR 1999, 358 (ein sowohl gegen die teilweise Ablehnung eines Bauantrages als auch die im selben Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung gerichteter Widerspruch entfaltet gegen Letztere auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese hinsichtlich der Sachentscheidung zukommt); Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.1992 - 3 M 1398/92 - (sofortige Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung, wenn lediglich diese angefochten und die Sachentscheidung bestandskräftig ist); andererseits u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.5.1987 - 14 S 795/87 -, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 7.4.1986 - 14 S 833/86 - (aufschiebende Wirkung einer Klage auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr); Hamb. OVG, Beschluss vom 3.7.1984 - OVG Bs VI 41/84 -, DÖV 1985, 206 (aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sachentscheidung erfasst auch die Kostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid); Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.1974 - VI OVG B 135/73 -, OVGE 30, 382 (aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage auch im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr).

    Wie hier: HessVGH, Beschluss vom 23.3.1999 - 4 TG 506/99 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.4.1991, a.a.O.; VG Potsdam, Beschluss vom 26.6.2001 - 4 L 470/00 -, KKZ 2001, 260; Emrich, a.a.O. (165); Grams, a.a.O. (110).

    Wie hier: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.4.1991, a.a.O. (222) zur entsprechenden rheinland-pfälzischen Regelung; VG Potsdam, Beschluss vom 26.6.2001, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23.3.1999, a.a.O.; Grams, a.a.O. (111); Emrich, a.a.O. (165).

  • VG Neustadt, 02.08.2011 - 5 L 693/11

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Erhebung einer

    Mit diesem Anliegen wäre es unvereinbar, wenn die die Widerspruchsbehörden tragenden Gebietskörperschaften - in Rheinland-Pfalz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AGVwGO in erster Linie die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Kreis- bzw. Stadtrechtsausschüsse - jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren auf den Eingang ihrer Widerspruchsgebühren warten und demzufolge ihre Tätigkeit gegebenenfalls auch zu Lasten oder unter Zurückstellung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben vorfinanzieren müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

    Denn es macht, was den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Finanzierung der Tätigkeit der Widerspruchsbehörden anbelangt, keinen Unterschied, ob diese in der Sache über einen Abgabenbescheid oder über einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme zu befinden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 B 10792/03 -, NVwZ-RR 2004, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 S 247/11 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 61; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 696 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung; aA Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 62).

    Ferner greift der Gesichtspunkt der Abhängigkeit des rechtlichen Schicksals der Kostenentscheidung von dem der mit der Klage angefochtenen Sachentscheidung jedenfalls nach der insoweit im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu sehenden rheinland-pfälzischen Gesetzeslage nicht, nach der der erfolglose Widerspruchsführer auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner bleibt, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

    Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2003 - 12 B 10792/03

    Gebührenrecht, Gebühr, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsprozess,

    Auch eine mit der Sachentscheidung verbundene (sog. unselbständige) Kostenentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221).

    Durch das Entfallen der aufschiebenden Wirkung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zur Verfügung stehen, ohne gegebenenfalls langjährige Streitverfahren abwarten zu müssen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG -, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221 sowie in ESOVGRP veröffentlicht).

  • OVG Thüringen, 18.11.2003 - 3 EO 381/02

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Kosten; aufschiebende

    Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erfasst mithin nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen - wie hier - unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 S 6/94 - NVwZ-RR 1995, 433 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313 f. = NVwZ-RR 1998, 463 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 -12 B 10792/03 -, zitiert nach Juris, in Fortführung des Beschlusses vom 10. April 1991 -6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221 f. zur Kostenanforderung im Widerspruchsverfahren; VG Meiningen, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 E 965/01.Me - zitiert nach Juris; Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, in: NVwZ 2000, 163 ff.; Grams, Gilt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur für sog. isolierte Kostenanforderungen oder insbesondere auch für solche von Verwaltungsgebühren bei abgelehntem Bauantrag?, in: KStZ 1995, 107 ff.).
  • VG Neustadt, 17.11.2016 - 4 K 232/16

    Widerspruchsgebühr als Neuforderung in einem Insolvenzverfahren

    Jedoch ergibt sich in Ermangelung einer Sonderregelung im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; VG Neustadt, Urteil vom 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW -, juris; vgl. auch Oster/Nies, Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, 1998, § 19 Anm. 2).
  • VGH Hessen, 17.05.2001 - 8 TZ 716/01

    Unselbständige Kostenanforderung - sofortige Vollziehbarkeit

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 - NVwZ-RR 1992, 221 f.; Emrich, NVwZ 2000, 163 f.).
  • VG Meiningen, 05.02.2014 - 5 K 667/11

    Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Kostenlastentscheidung gemäß § 73 Abs 3 S 3

    Gleiches gilt schließlich, wenn die Klage gegen die zu Grunde liegende Sachentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat oder diese angeordnet oder wiederhergestellt worden ist (vgl. OVG Saarland, B. v. 06.01.1989, 1 B 546/88; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.10.2009, 3 L 22/08; OVG Münster, B. v. 03.02.1984, 3 B 1037/83; VG Magdeburg, U. v. 24.04.2012, 7 A 69/11; VG Neustadt/ Wstr., B. v. 02.08.2011, 5 L 693/11,NW - jeweils zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 10.04.1991, 6 B 10419/91, NVwZ-RR 1992, 221).
  • VG Meiningen, 07.01.2014 - 2 K 375/12

    Kosten des Widerspruchsverfahrens; Aufhebung Widerspruchsbescheid im

    Zwar wird in der Rechtsprechung zu mit § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen die Auffassung vertreten, ob der der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei, mithin der Widerspruch zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben sei, sei nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, die nach ihrem Wortlaut - wie § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürVwKostG - auf die Tatsache der "Erfolglosigkeit" des Widerspruchs und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstelle, nicht entscheidend (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009, 3 L 22/08, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.04.1991, 6 B 10419/91, NVwZ-RR 1992, 221; OVG des Saarlandes, Beschl. v.
  • VG Koblenz, 26.02.2013 - 7 K 716/12

    Urlaubssemester für Studenten in Untersuchungshaft

    Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG -, NVwZ-RR 1992, 221; Urteil vom 27. Juni 1989 - 6 A 131/88 - Urteil vom 21. Juni 1988 - 6 A 30/88 -).
  • VG Frankfurt/Main, 17.09.1998 - 6 G 2151/97
  • VG Potsdam, 26.06.2001 - 4 L 470/00

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbescheid;

  • VG Potsdam, 19.04.2001 - 5 L 55/00

    Widerspruch gegen Nutzungsuntersagung; Aufschiebende Wirkung hinsichtlich des

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