Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG   

Volltextveröffentlichungen

  • aufrecht.de

    Vorerst ist Pokern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier mit 15,- EUR kein verbotenes Glücksspiel

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Pokerspiel mit 15 Euro Kostenbeitrag ist kein Glücksspiel




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Wird zitiert von ... (7)  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09  

    Glücksspiel; Glücksspielbegriff; Glücksspielstaatsvertrag; Strafrecht; Zufall;

    Schließlich hat die Klägerin bei den Ankündigungen der Pokerturniere - auch im Internet - an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass nur Sachpreise im Wert von höchstens 60, 00 EUR je Sachpreis gewonnen werden können (Az.: 6 B 10778/08.OVG).

    Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte 5 L 592/08.OVG - 6 B 10778/08.OVG.

    Die Untersagung von Pokerturnieren, die den Auflagen im Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG - entsprechen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

    Die von § 33h GewO gewollte Trennung beider Materien wäre aufgeweicht mit der Folge, dass sich die Genehmigungsvoraussetzungen, die Untersagungsermächtigungen und die behördlichen Zuständigkeiten für eine solche gewerbliche Betätigung (zufallsabhängige Gewinnspiele gegen Unkostenbeitrag) sowohl aus der Gewerbeordnung als auch aus dem Landesglücksspielrecht ergäben (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2008, a.a.O.).

  • VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08  

    Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel & Zuständigkeiten bei

    Die Verfügung des Beklagten vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 wird aufgehoben, soweit davon auch Pokerturniere erfasst sind, die den Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG- entsprechen.

    den Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 aufzuheben, soweit davon auch Pokerturniere erfasst sind, die den Auflagen im Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG- entsprechen.

    Nach der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages wollten die vertragsschließenden Länder nicht in abschließend geregelte bundesrechtliche Bestimmungen des gewerblichen Spielrechts eingreifen (offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Oktober 2008, a.a.O.).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der zugrundeliegenden Eilentscheidung vom 21. Oktober 2008 a.a.O. bereits ausgeführt hat, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171) zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz, der in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09  

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

    Allerdings spricht einiges dafür, eine solche "Teilnahmegebühr" bzw. ein solches "Eintrittsgeld" dann nicht als Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu bewerten, wenn es sich nur um einen Unkostenbeitrag handelt, der dazu dient, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG - a.A. Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 3 GlüStV Rn. 5).
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  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346  

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

    Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2012 Az. 6 S 389/11 und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09, Juris; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08, Juris) wird ein zu fordernder "Einsatz" nicht geleistet, wenn ein in jedem Fall verlorener Beitrag gezahlt wird, der nur der Mitspielberechtigung dient.
  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573  

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09; vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08; Juris), da sich diese, soweit ersichtlich, ausschließlich auf die Abgrenzung vom bloßen Unkostenbeitrag zum verdeckten Einsatz bezieht, nicht aber auf die Frage, ob das Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Geringfügigkeitsgrenze beinhaltet oder nicht.
  • VG Wiesbaden, 12.08.2010 - 5 L 142/10  

    Poker im Internet

    Poker ist nach allgemein herrschender Auffassung als ein Glücksspiel anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.2010 in den verbundenen Rechtssachen C - 447/08 und C - 448/08, Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 8 A 985/08; Beschluss vom 07.08.2008, Az.: 8 B 522/08; OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2010, Az.: 13 B 676/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.08.2009, Az.: 11 ME 67/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az.: 1 F 203.08; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 B 10778/08; Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2069).
  • VG Ansbach, 23.02.2010 - AN 4 S 09.01848  

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet; Glücksspielbegriff des § 3

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09, Juris; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08, Juris) werde ein zu fordernder "Einsatz" nicht geleistet, wenn ein in jedem Fall verlorener Beitrag gezahlt werde, der nur der Mitspielberechtigung diene.
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