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   VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08   

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https://dejure.org/2008,7909
VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08 (https://dejure.org/2008,7909)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 B 1133/08 (https://dejure.org/2008,7909)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - 6 B 1133/08 (https://dejure.org/2008,7909)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 1 IFG, § 8 Abs 2 IFG, § 9 Abs 4 IFG, § 2 Nr 2 IFG
    Zum Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Beteiligung eines Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG); Regelungsumfang einer einstweiligen Anordnung; Pflicht einer Behörde zur Beteiligung eines Dritten i.F.e. schutzwürdigen Interesses am Ausschluss ...

  • Judicialis

    IFG § 2; ; IFG § 6; ; IFG § 8; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG § 2; IFG § 6; IFG § 8; VwGO § 123
    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Beteiligung Dritter am Informationszugang: Beteiligung; Beteiligungspflicht; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Dritte; einstweilige Anordnung; Informationsfreiheitsgesetz; Informationszugang; Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin, 27.06.1989 - 5 S 23.89
    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08
    Über die Kosten des Verfahrens ist in allen Instanzen von Amts wegen zu entscheiden, so dass die Rechtsmittelinstanz auch dann zu einer Abänderung der Kostenentscheidung befugt ist, wenn das Rechtsmittel in der Sache erfolglos bleibt (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Aufl., 2006, § 158 Rdnr. 25; OVG E-Stadt, Beschluss vom 27.06.1989 - 5 S 23/89 -, NVwZ 1990, 681).
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08

    Belange eines Dritten, der von einem Informationszugangsbegehren nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08
    Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 - 7 L 635/08.F (3) - werden zurückgewiesen.
  • VG Berlin, 03.12.2008 - 2 A 132.07

    Zugang zu Informationen durch das Bundesministerium der Finanzen

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08
    Darauf, dass von dem Antrag auf Informationszugang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin i. S. d. § 6 Satz 2 IFG betroffen sein können, deuten bereits der Bescheid der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 10. September 2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Finanzen an den Beigeladenen vom 29. November 2007 und die Klageerwiderung des Bundesministerium der Finanzen an das Verwaltungsgericht E-Stadt vom 22. Januar 2008 (im Parallelverfahren des Beigeladenen gegen die Bundesrepublik Deutschland - VG 2 A 132.07 -) hin.
  • VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11

    Beteiligung Dritter am Informationszugang

    Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegnerin und der Beigeladene Beschwerde ein; beide Beschwerden wurden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08, NVwZ 2009, 60) zurückgewiesen.

    Droht eine faktische Gewährung von Informationszugang durch die Behörde ohne Durchführung des Verfahrens bei Beteiligung Dritter im Sinne von § 8 IFG, so kann der Dritte seine verfahrensrechtliche Rechtsposition gegebenenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 1133/08 -, NVwZ 2009, 60).

    Aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin in der Folgezeit - also nach Erlass der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) und nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08) - erneut umentschlossen und den Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen hat, kommt der einstweiligen Anordnung keinerlei Wirkung mehr zu.

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 LC 437/18

    Amtliche Begründung IFG; Ausnahmetatbestand; Ausschlusstatbestand; Betriebs- und

    Sie hätte gleichwohl weiterhin ein Interesse daran, dass der Inhalt der Unterlagen nicht (noch) weiter verbreitet wird (vgl. auch OLG SH, Beschl. v. 23.6.2020 - 16 W 49/20 -, juris Rn. 10 zu § 203 StGB; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.12.2019 - 12 W 54/19 -, juris Rn. 22 zu § 174 Abs. 3 GVG; anders HessVGH, Urt. v. 1.10.2008 - 6 B 1133/08 -, juris Rn. 25).
  • VG Hamburg, 24.10.2016 - 17 E 5272/16
    Dies ist dann der Fall ist, wenn die Information nicht mehr in der Unternehmenssphäre gehalten wird, sondern für beliebige Dritte leicht zugänglich oder gar allgemein bekannt ist (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 581; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 17 Rn. 6 ff.; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 17 Rn. 7 ff.; VGH Hessen, Beschl. v. 01.10.2008, 6 B 1133/08 = NVwZ 2009, 61).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - durch den Informationszugang Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sein können, hat die Behörde jedoch vor Erfüllung des Informationsanspruchs durch Verwaltungsakt über das Bestehen des Informationsanspruchs zu entscheiden (vgl. hierzu auch Maatsch/Schnabel, HmbTG, 1. Aufl. 2015, § 1 Rn. 22, § 13 Rn. 4 ff.; siehe auch VGH Hessen, Beschl. v. 01.10.2008, 6 B 1133/08, juris, Rn. 22 ff. [zur Beteiligung Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG Bund]).

  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - 7 K 2190/11

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Die Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 01.10.2008 abgelehnt (6 B 1133/08).
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