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   BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96   

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https://dejure.org/1996,414
BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96 (https://dejure.org/1996,414)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 (https://dejure.org/1996,414)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 (https://dejure.org/1996,414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen Prüfung ohne verläßliche Entscheidungsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Neubewertung bei Erinnerungslücken des Prüfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlerhafte mündliche Prüfung - Neubewertung - Rechtsschutz des Prüflings - Verflüchtigende Erinnerungen der Prüfer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 502
  • DVBl 1996, 597
  • DVBl 1996, 997
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96
    Jedenfalls liegt eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Rechtssatz in dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 333 nicht vor.

    Denn dieser Rechtssatz geht nach dem Sinnzusammenhang der Darlegungen des Senats (Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - a.a.O. S. 31/32) davon aus, daß eine beurteilungsfähige Bewertungsgrundlage (noch) vorliegt.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96
    Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozeß anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 273).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96
    Damit in Zusammenhang steht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon die Zulassung zur Prüfung an Voraussetzungen zu binden ist, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleisten (Beschluß vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1, 34).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 49.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Abhandekommen einzelner Blätter -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96
    Auch die Beweislastregeln sind in prüfungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren am Grundsatz der Chancengleicheit auszurichten (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96
    Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozeß anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 273).
  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Ihr bereits am 21. Januar 2015 gehaltener Vortrag kann schon deshalb nicht mehr in Ansatz gebracht werden, weil er seinerzeit nicht bewertet worden ist und nach der inzwischen vergangenen Zeitspanne auch nicht mehr bewertet werden kann (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 S. 132 ff.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38 f.).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Hierdurch wird dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht widersprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38 f.; Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363).

    Dies ergibt sich schon aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Zeugenaussage der Prüferin E., dass sie sich nur noch unvollständig an die Prüfung erinnern könne (vgl. im Übrigen zur fehlenden Nachholbarkeit der Neubewertung der mündlichen Prüfung bei einer Zeitspanne von dreieinhalb bzw. vier Jahren: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270219U6C3.18.0] - juris; Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 S. 132 ff.).

  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

    Insofern müssen auch die in der Rechtsprechung zur Frage der Neubewertung von Prüfungsleistungen entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris; und vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris) im Rahmen des Überdenkungsverfahrens beachtet werden.

    Danach ist es mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Überdenkungsverfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 9; und vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris, Rdnr. 30).

    Eine solche verlässliche Entscheidungsgrundlage ist insbesondere dann nicht mehr vorhanden, wenn wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an das bewertungsrelevante Prüfungsgeschehen nicht bzw. nicht mehr hinreichend vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 - 22 A 1844/94 -, juris, Rdnr. 16 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 785).

    Nach welchem Zeitablauf nicht mehr von einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung aufgrund fehlender Erinnerungen an die bewertungsmaßgeblichen Prüfungsumstände ausgegangen werden kann, lässt sich dabei nur anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 12).

    In den Fällen, in denen ein auf Neubewertung gerichtetes Überdenkungsverfahren nicht oder nur unvollständig nachgeholt werden kann, ist darum die betroffene Prüfungsentscheidung mit der Folge aufzuheben, dass der ursprüngliche Prüfungsanspruch wiederauflebt und der Prüfling erneut zur Prüfung antreten darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 9; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 1995 - 22 A 1844/94 -, juris, Rdnr. 16 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 785).

    (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 10; und vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 -, juris, Rdnr. 30).

    Denn für ihn besteht grundsätzlich die - vom Kläger vorliegend nicht wahrgenommene - Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung eine rechtzeitige (vorläufige) Neubewertung oder - wenn dies nicht rechtzeitig gelingt - alsbald eine (vorläufige) Wiederholungsprüfung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris, Rdnr. 14).

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