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   BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98   

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BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98 (https://dejure.org/1999,2631)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.1999 - 6 B 131.98 (https://dejure.org/1999,2631)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - 6 B 131.98 (https://dejure.org/1999,2631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Demokratieprinzip - Polizeilicher Einsatzbefehl - Großveranstaltungen - Mitbestimmungsfreiheit - Divergenzrüge - Abweichungsrüge - Personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten

  • Judicialis

    RhPPersVG § 94 Abs. 3; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RhPfPVG § 94 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 374
  • DVBl 1999, 930
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.03.1997 - 6 B 92.96

    Personalvertretungsrecht - Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages auf

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Das Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz enthält im Gegensatz zu den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen keine Regelung, in der Streitigkeiten nach diesem Gesetz für revisibel erklärt werden; dies hat zur Folge, daß für das Verfahren im dritten Rechtszug, also vor dem Bundesverwaltungsgericht, § 137 Abs. 1 VwGO ohne Einschränkung gilt (Beschluß vom 15. Dezember 1995 BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1; Urteil vom 9. Oktober 1996 BVerwG 6 C 11.94 - a.a.O. Nr. 2; Beschluß vom 24. März 1997 BVerwG 6 B 92.96 - a.a.O. § 22 RhPPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 16.02.1976 - 7 B 18.76

    Anforderungen an die Darlegung der Divergenzrüge als Revisionszulassungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    In jedem Falle erfolglos bleibt die Divergenzrüge, wenn die abweichende Entscheidung eine Vorschrift des nichtrevisiblen Rechts betrifft, und zwar auch dann, wenn dieses mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich sein sollte (Beschluß vom 16. Februar 1976 BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143).
  • BVerwG, 18.04.1995 - 6 PB 1.95
    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, daß im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG nach ständiger Senatsrechtsprechung wörtlich übereinstimmende Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommen (Beschluß vom 18. April 1995 BVerwG 6 PB 1.95 - mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 14. Januar 1999 BVerwG 6 PB 10.98 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats im Zusammenhang mit dem Erlass eines

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    BVerwG 6 B 131.98 OVG 5 A 10255/98.
  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 PB 5.92

    Mangel - Mitbestimmung - Dienststellenleiter - Abweichung - Gesetzgeber

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Dies hat der Senat im übrigen bereits im Beschluß vom 29. Juni 1992 BVerwG 6 PB 5.92 - (Buchholz 251.8 § 88 RhPersVG Nr. 1) bestätigt, mit welchem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts zurückgewiesen hat, in welchem dieses bereits seine Rechtsauffassung zum personalvertretungsrechtlichen Begriff des polizeilichen Einsatzes im Falle der "Hexennacht" begründet hatte.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Von einer Abweichung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift ist nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, siehe etwa Beschluß vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 PB 10.98

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, daß im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG nach ständiger Senatsrechtsprechung wörtlich übereinstimmende Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommen (Beschluß vom 18. April 1995 BVerwG 6 PB 1.95 - mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 14. Januar 1999 BVerwG 6 PB 10.98 -).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 C 11.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Bindungswirkung der Revisionszulassung, Irrevisibilität

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Das Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz enthält im Gegensatz zu den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen keine Regelung, in der Streitigkeiten nach diesem Gesetz für revisibel erklärt werden; dies hat zur Folge, daß für das Verfahren im dritten Rechtszug, also vor dem Bundesverwaltungsgericht, § 137 Abs. 1 VwGO ohne Einschränkung gilt (Beschluß vom 15. Dezember 1995 BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1; Urteil vom 9. Oktober 1996 BVerwG 6 C 11.94 - a.a.O. Nr. 2; Beschluß vom 24. März 1997 BVerwG 6 B 92.96 - a.a.O. § 22 RhPPersVG Nr. 2).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    c) Neue Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die vorliegende Sache weiter nicht mit Blick auf die Konkretisierung des Demokratieprinzips auf, die für den Bereich des Personalvertretungsrechts durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) erfolgt ist.
  • BVerwG, 15.12.1995 - 6 B 63.95

    Personalvertretungsrecht: Revisibilität von Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98
    Das Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz enthält im Gegensatz zu den anderen Landespersonalvertretungsgesetzen keine Regelung, in der Streitigkeiten nach diesem Gesetz für revisibel erklärt werden; dies hat zur Folge, daß für das Verfahren im dritten Rechtszug, also vor dem Bundesverwaltungsgericht, § 137 Abs. 1 VwGO ohne Einschränkung gilt (Beschluß vom 15. Dezember 1995 BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1; Urteil vom 9. Oktober 1996 BVerwG 6 C 11.94 - a.a.O. Nr. 2; Beschluß vom 24. März 1997 BVerwG 6 B 92.96 - a.a.O. § 22 RhPPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85

    Bundesgrenzschutz - Personalvertretung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit -

  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 172/18

    Personalvertretungsrecht; Abänderung des mitbestimmten Dienstplans;

    Das demokratische Prinzip verlangt nicht, dass der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt, es bedingt aber die Notwendigkeit von Sicherungen für die zeitgerechte Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben, wie sie sich einfachgesetzlich u.a. in § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG finden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - und BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -).

    Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8).

    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28).

    Im Übrigen ist die im Hintergrund der Argumentation des Antragstellers stehende Forderung, der Gesamtpersonalrat habe im Vorfeld der Abfassung und Versendung des Schreibens vom 30.12.2016 seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz mit der Angelegenheit befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.).

    Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen.

  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18

    Beamtenrecht: Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei;

    Das demokratische Prinzip verlangt nicht, dass der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt, es bedingt aber die Notwendigkeit von Sicherungen für die zeitgerechte Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben, wie sie sich einfachgesetzlich u.a. in § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG finden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - und BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -).

    Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8).

    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28).

    Im Übrigen ist die Frage, ob der auf der Direktionsebene angesiedelte Personalrat im Vorfeld der Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.5.2017 mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.).

    Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen.

  • BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02

    Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen

    Eine zulassungsfähige Divergenz liegt hier im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2000 zwar zu derselben Rechtsfrage, aber nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO es voraussetzt (Beschluss vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - NVwZ-RR 1999, 374; Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.), zu derselben Rechtsvorschrift wie der angefochtene Beschluss ergangen ist; dort hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, hier das Berufungsgericht zu § 81 AsylVfG.
  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Mangels Identität von Rechtsfrage und von Rechtsnorm bleibt demnach die Divergenzrüge erfolglos, wenn die als abweichend gerügte Entscheidung - wie hier mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG - eine Vorschrift des nicht revisiblen Rechts betrifft (Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 30.12

    Informationszugang; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Ausgestaltung der

    Mangels Identität von Rechtsfrage und von Rechtsnorm bleibt demnach die Divergenzrüge erfolglos, wenn die als abweichend gerügte Entscheidung - wie hier mit § 2 Abs. 1 IFG NRW - eine Vorschrift des nicht revisiblen Rechts betrifft (Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG

    Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz ist ausgeschlossen, wenn ein Berufungsurteil von einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift des nicht revisiblen Rechts betrifft; dies gilt auch dann, wenn das irrevisible Recht mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19

    Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die

    Die Bestimmung dient insofern als Sicherung für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen polizeilichen Aufgabenerfüllung, indem sie verhindert, dass durch eine Einschaltung von Personalvertretungen Einsätze verzögert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122 und vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 3).

    Verfassungsrecht gebietet es im Übrigen auch nicht, in Anwendung von § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG von einer Mitbestimmungspflichtigkeit ganz abzusehen, weil damit zu rechnen ist, dass eingeleitete Mitbestimmungsverfahren unter Umständen aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 3).

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 BN 29.14

    Umfang der Geltung des Zitiergebots für eine Landesgesetzgebung

    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 132 Rn. 32).
  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 99.13

    Zur materiellen Urteilsrechtskraft; Beschwer durch Prozessurteil

    Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt aber voraus, dass hinsichtlich derselben Rechtsvorschrift ein prinzipieller Auffassungsunterschied besteht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1999, 374 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 2 B 30.08

    Entlassung aus dem Dienst als Folge eines Verstoßes gegen das

    Die weitgehende Textgleichheit des § 13 Abs. 3 LDG NRW mit § 13 Abs. 2 BDG ändert daran nichts (Beschluss vom 4. Februar 1999 BVerwG 6 B 131.98 Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 2 B 42.03

    Divergenzrüge bezüglich irrevisibler und auslaufender Beihilfevorschriften -

  • BVerwG, 11.12.2003 - 2 B 43.03

    Grundsatzrevision hinsichtlich der Auslegung und Anwendung irrevisibler und

  • BVerwG, 11.12.2003 - 2 B 37.03

    Auslegung des Begriffs der Pflegeeinrichtung bei einer sogenannten gemischten

  • BVerwG, 11.12.2003 - 2 B 36.03

    Auslegung des Begriffs der Pflegeeinrichtung bei einer so genannten gemischten

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 68.13

    Anforderungen an einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Begründungspflicht

  • BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11

    Bei einer geltendgemachten Abweichung einer das hessische Studienbeitragsrecht

  • BVerwG, 28.01.2021 - 8 B 51.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Gewährung

  • BVerwG, 19.03.2013 - 4 B 15.13

    Auslegung des Begriffs der Ortsdurchfahrt bzgl. des Vorliegens der

  • BVerwG, 23.09.1999 - 6 PB 9.99

    Grundsatz der Beteiligung eines Personalrats an der Ausübung von Staatstätigkeit

  • BVerwG, 16.09.1999 - 6 B 66.99

    Verleihung eines Ehrentitels durch eine Hochschule eines Nichtmitgliedstaates der

  • VG München, 27.10.2020 - M 14 PE 20.5405

    Mitbestimmungsrecht von Personalrat der Bundespolizei bei Arbeitszeitfestlegung

  • OVG Niedersachsen, 17.12.1999 - 10 L 5353/97

    Bürgerbegehren gegen Erhebung von Parkgebühren;; Bürgerbegehren; Parkgebühren;

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