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   BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18   

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BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18 (https://dejure.org/2019,6072)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2019 - 6 B 140.18 (https://dejure.org/2019,6072)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 6 B 140.18 (https://dejure.org/2019,6072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BArchG § 11 Abs. 6; BArchG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    Antrag einer Journalistin gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf Gewährung von Einsicht in aus Argentinien in der Zeit von 1975 bis 1983 erhaltene Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    In Bezug auf die besagten eigenständigen Dossiers ist eine Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mithin schon deshalb nicht gegeben, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht gestellt hat bzw. weil sie sich nicht mit dem in dieser Hinsicht tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts befasst (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 8).
  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    Soweit das Oberverwaltungsgericht von einem dieser Einzelfallanwendung vorgelagerten Maßstab ausgegangen ist (UA S. 19), hat es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U7C2.15.0] - BVerwGE 154, 231 Rn. 24) zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, in der der Begriff des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ebenfalls enthalten ist, bezogen.
  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 B 21.16

    Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz einer vorgeschriebenen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    In Bezug auf die besagten eigenständigen Dossiers ist eine Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mithin schon deshalb nicht gegeben, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht gestellt hat bzw. weil sie sich nicht mit dem in dieser Hinsicht tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts befasst (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 8).
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16

    Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B30.16.0] - juris Rn. 35 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    Die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, müssen angegeben werden und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Heranziehung beruht oder beruhen kann (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.o] - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1B25.18.0] - NVwZ 2019, 61 Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18
    Die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, müssen angegeben werden und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Heranziehung beruht oder beruhen kann (stRspr, BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.o] - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:080818B1B25.18.0] - NVwZ 2019, 61 Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Zur Entwicklung weiterer Kriterien für die Bestimmung des Verwaltungsaufwands, der von dem BND in verhältnismäßiger Weise bei der Bearbeitung von Einsichtsbegehren nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gefordert werden kann, besteht nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles kein Anlass (vgl. zu den insoweit weithin maßgeblichen Einzelfallumständen: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 B 140.18 - juris Rn. 12 ff.).
  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17
    Da die Kanzlerschaft von D...einen Zeitraum von über 1...Jahre umfasst und der Beklagten eine Recherche in ihrem Akten- und Dokumentenbestand nur themenbezogen möglich ist, hätte es der Klägerin oblegen, den von ihr gestellten weit ausgreifenden Antrag in einer eine praktikable Bearbeitung durch die Behörde ermöglichenden Weise zu konkretisieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - BVerwG 6 B 140.18 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20

    Globalantrag - Bestimmtheit eines Antrags - notwendige thematische Eingrenzung -

    Er geht daran vorbei, dass die Anträge inhaltlich so unbestimmt sind, dass sie nicht sinnvoll bearbeitet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 B 140.18 - juris Rn. 6; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; Partsch, BArchG, 2. Aufl., § 10 Rn. 25).
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