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   BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20   

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https://dejure.org/2020,10297
BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20 (https://dejure.org/2020,10297)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2020 - 6 B 15.20 (https://dejure.org/2020,10297)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2020 - 6 B 15.20 (https://dejure.org/2020,10297)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen überlangen Verwaltungsverfahrens

  • Anwaltsblatt

    § 198 GVG
    Keine Entschädigung nach § 198 GVG bei überlangem Verwaltungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen überlangen Verwaltungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Entschädigung bei überlangem Verwaltungsverfahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 198 GVG
    Keine Entschädigung nach § 198 GVG bei überlangem Verwaltungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 198 GVG
    Keine Entschädigung nach § 198 GVG bei überlangem Verwaltungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2020, 430
  • AnwBl Online 2020, 651
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20
    Zudem hatte der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 13 EMRK mangels wirksamen Rechtsbehelfs zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren festgestellt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - Nr. 75529/01 - NJW 2006, 2389 ) und der Bundesrepublik Deutschland zuletzt aufgrund systematischer Mängel im Rechtssystem insoweit eine konventionswidrige Praxis attestiert (EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06 - NJW 2010, 3355 Rn. 70).
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20
    Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:231015B1B41.15.0] - NVwZ 2015, 1779 Rn. 7).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20
    Deshalb wird der für diesen Entschädigungsanspruch maßgebende Haftungsgrund in der Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit gesehen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof die fehlende Wiedergutmachung auf andere Weise treffend als "negatives Tatbestandsmerkmal" für die Geldentschädigung bezeichnet (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 Rn. 61).
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20
    Zudem hatte der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 13 EMRK mangels wirksamen Rechtsbehelfs zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren festgestellt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - Nr. 75529/01 - NJW 2006, 2389 ) und der Bundesrepublik Deutschland zuletzt aufgrund systematischer Mängel im Rechtssystem insoweit eine konventionswidrige Praxis attestiert (EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06 - NJW 2010, 3355 Rn. 70).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2020 - 6 B 15.20
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Die Frage, wann eine solche rechtswidrige Behördenentscheidung in ihren Wirkungen der Zurückstellung eines Baugesuchs gleichkommt und deswegen eine analoge Anwendung der Anrechnungsregelung erfordert, beurteilt sich demgegenüber maßgeblich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich im Übrigen mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung beantworten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 6 B 15.20 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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